Gesetzfämmlung fuͤr das Königreich Sachsen. 27. — — 39.) Verordnung der Ober-Amts-Regierung zu Budissin, die Theilnahme hiesiger Unterthanen an Feuer-Versicherungs-Anstalten und die Uibernahme der Agentschaften für letztere betreffend; vom 2 7#ten Ogtober 1828. Von GOTTES Gnaden, Anton, Koͤnig von Sachsen rc. ꝛc. ꝛc. Ntiebe getreue. Wir finden Uns bewogen, über die Theilnahme der hiesigen Unter- thanen an Feuer-Versicherungs-Anstalten und die Uibernahme der Agentschaften für letztere, Nachstehendes zu verordnen: S. I. Es soll künfeig Unsern Unterthanen, die bei der, in Unserem Markgrafthume Ober= uUnter velchen lausiß bestehenden, Brand-Versicherungs-Societäc versicherten Gegenstände an Gebäuden Bedingungen und den, §. 17 des durch das Mandae vom 29sten Januar 1827 publicirten Regu- linig, iese lativs, bezeichneten Geräthschaften, oder Maschinen, welche sich in den zu Gewerben und 2) ihr unbe- Fabriken bestimmten Gebäuden befinden, nur noch bei einer in= oder ausländischen wegliches, Feuer-Versicherungs-Anstale insoweit versichern zu lassen, gestattet seyn, als dieß niche bereits, zur völligen Sicherstellung gegen Brandverlust, bei der zuerst bemerkten Societäc gescheben ist. « Auch duͤrfen . II. Unsere Unterthanen ihr Mobiliarvermögen, (wozu aber die vorerwähncen, an sich dazu und * *„ ·x4 - s o 9 . D2) ihr bewegli- gehörigen Geräthschaften und Maschinen in dieser Beziehung niche zu rechnen sind,) ches Vermögen welches sich an einem Orte hiesigen Markgrafthums befinder, zu gleicher Zeic nur bei gegen Brand- einer in= oder ausländischen Feuer-Versicherungs-Anstalt in angemessener Weise führo= schaden vers- . . chern lassen koͤn- hin versichern lassen. nen. Gesetzsammlung 1828. 642)