Gesetzsammlung Königrena n Sadhsen. 28. 40.) Mandat, über die Verbürgungen der Frauenspersonen; vom 61'en November 1828. W2, Anton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig vdon Sachsen 2c. 2.. 2c. baben Uns, um den Bestimmungen über die Verbürgungen der Frauenspersonen eine gré- ßere Einfachhei#, Zweckmäßigkeie und Gleichheit zu verschaffen, bewogen gefunden, Nach- stebendes zu verordnen: !*- Zur Verbürgung einer Ehefrau für ihren Ehemann soll gehören: 1) -- 1) daß sie vor dem competenten Richter (F. 5) geschebe; frauen für die frauen für die 2) daß dieser Richter die Ehefrau vorher über den Vermögensverlust, den sie Ehemänner. durch die Verbürgung sich zuziehen kann, belehre; 3) daß dem Geschäfee ein bestäcigeer Geschlechesvormund beitreke. Außerdem wird dabei vorausgesetze, daß die Ebefrau volljährig und auch sonst ver- fügungsfähig sei. ". 2. Unter der Verbürgung wird hier jede Zusicherung, für eine Verbindlichkeit des Ehe- mannes zu haften, verstanden. Einerlei ist es, ob die Verpflichlung des Ehemannes be- reits vorhanden ist, oder erst nachher eintritt; ob der Ehemann auch verpflichret bleiben, oder seiner Verbindlichkeit ganz entledigt werden solle. Gesetzsammlung 1828. 43 )