( 244 ) dl.) Mandat, die Geschlechtsvormundschaft betreffend, vom 10ten November 1828. Wo%9, Anton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen 2c. 2c. 2c finden Uns bewogen, uͤber die Geschlechtsvormundschaft Folgendes festzusetzen: . 1. Allgemeine Be- Wiefern zur Gülrigkeit der Handlungen der Ehefrauen, der Tochter in vöterlicher gibinungen! Gewalt, und der, in Gemäßheit der allgemeinen Vormundschaftsordnung, zu bevormunden- keit der Rechts= den Frauenspersonen die Einwilligung der Ehemänner, Väter und Vormünder nöchig sei, geschäfte der ingleichen, wiefern diese Personen für jene allein handeln können, ist, soweit niche in An- Prunenber sebung der Ehefrauen und Tochter der 2 Züe und die folgenden 99. darüber etwas bestim- men, nach dem bestehenden Rechte zu beurtheilen. . 2. Andere Frauenspersonen können in der Regel gerichtliche und außergerichtliche Ge- schäfte, insoweic sie zu denselben überhaupt befugt sind, allein umernehmen. . 3. Handlungen, Nur bei folgenden Angelegenheiten derselben ist der Beitritt eines bestätigken Ge- tu welchen ein schlechtsvormundes erforderlich: · Geschlechtsvor- mund erfordert 1.) wenn sie adoptiren, oder adoptirt werden, ingleichen zu der, in §I. 5. der Beilage wird. zu dem Rescripte vom 8#ten Januar 1796, (Cod. Aug. 2e Fortsetzung, 1te Abtheilung S. 515) die Legitimation betreffenden Erklärung; 2.) zu Ehestiftungen, oder deren Abänderung; 3.) zu unwiderruflichen Erklärungen über die Gesammtheit, oder eine Quote des eignen Vermögens, oder einer Erbschaft, z. B. zu Erbverträgen, zum Ancricte oder zur Ausschlagung einer Erbschafe, zu Erbtbeilungen; 4.) zu unwiderruflichen Erklärungen, wodurch das Eigenthum oder Erbvpachtsrecht an unbeweglichen Gütern erworben, veraußert, oder sonst aufgegeben werden soll. Das Elgenthum begreift das Reche der Mitbelehnschaft in sich.