( 292 ) b) dasselbe findet Stakt, wenn Angehörige einer, der einen der gegenwärtig paciscirenden Re- gierungen, als solcher, unterworsenen, in der Stiftungsurkunde namenelich ausgedrückteu Provinz zugleich mié Uncerthanen einer fremden Regierung substituirt sind, und gehec daber die Aufsicht über eine solche Stistung auf die erstgedachte Regierung über; IDC) eben dieß greift ferner Platz, wenn Seudirende auf einer der beiden Universitäten Leipzig, oder Halle-Wirtenberg ausschließlich, oder welche vorher auf einer gewissen Schule im Kö- nigreiche oder Herzogehume Sachsen gewesen, substieuir sind, indem solchenfalls die Stiftung unter Aufsiche derjenigen Regierung trict, in deren Gebiete sich diese Universität, oder Schule befindet. Sind aber Indioviduen, welche auf der Einen der vorgenannten beiden Universitäcen studiren, und vorher auf einer Schule in dem andern Landestheile gewesen, substituirt, so crite die Stiftung unter Aufsicht derjenigen Regierung, in deren Gebiete sich die Schule befindet; d) sonstige allgemeine Substicutionen ohne ausschließliche örkliche Beziehungen, oder ohne örtliche Beziehungen überhaupc, sind hingegen niche als entscheidend zu betrachten. Auch bleiben diejenigen Familienstiftungen, bei denen mehrere, in beiden Landestheilen, oder im beider- seitigen Auslande, gelegene Provinzen und Orte zugleich substituict sind, unbeschader der dabei Scatt findenden Substicutionen, in ihren bisherigen Verhältnissen. Sind bei Familienstiftungen solche Substicutionen, welche, nach Vorstehendem, Berücksichtigung verdienen, nicht vorhanden, so entscheidet dann 3.) der feste Sitz der Collatur= und Administrations= oder Aussiches-Behörde am öten Juni 1815, insofern das dießfallsige Befugniß bei landesberrlichen Behörden nicht bloß in der Landes- verfassung begründet ist, und zwar dergestalt, daß a) wenn der feste Siß der Collakur in dem einen, und der der Administration oder Aufsiche in dem andern Landestheile sich befindee, der seste Siß der Collatur prävalirt, bingegen b) wenn entweder die Collatur in einem Gebiete außerhalb des Königreichs und Herzogthums Sachsen ihren Siß, oder gar keinen festen Sitz hatte, der feste Sitz der Administration oder Aufsicht die Norm giebe, insofern derselbe sich in einem der beiden Landestheile befindee. Bieken nun aber auch weder Collakur- noch Administrations= und Aufsichts-Gerechtsame einen Grund für die Uiberweisung einer Familienstiftung dar, so sind dann 4.) etwanige andere Localbeziehungen, z. B. unbewegliches Vermögen einer Stistung, als entscheidend anzusehen, und in deren Ermangelung ist 5.) auf den bleibenden Wohnsic, welchen der Stifter zur Zeit seines Ablebens hatte, Ruͤck— sicht zu nehmen.