(290) gen sich an die, zufolge der obigen Bestimmungen, elneretenden neuen Administrations-, Collak#r#= und Aufsiches-Behörden zu wenden Haben, so soll der Zelepunke der erfolgenden gegenseltigen Auslleferung zugleich mit der, oben im Arc. IV. bestlmmteen, Publication der gegenwärtigen Uiberelnkunft und der beigefügeen Verzeichnisse, von beiden Regierungen öffentlich bekanne ge- macht werden. Zu dessen Urkund Haben die belderselligen Commissarien die gegenwärtige Convention unter- zeichner. Dresden, am 2 7 sten Sepeember 1825. Müller, D. Pinder, Koͤnigl. Saͤchs. Commissarius. Koͤnigl. Preuß. Commissarius.