— (335 ) 49) Convention uͤber die, in dem Koͤnigreiche und dem Herzogthume Sachsen, außer den, in der Haupt- condemion vom 28#ten August 1810, und den nachträglichen Conventionen vom Aten April und 270en September 1825, auseinandergesetzten Stiftungen, noch ferner zur Auseinandersetzung gezogenen Privat= und ECocal-Stiftungen; vom 28 ten December 1825. (Natificirt Königl. Sächsischer Seits unter dem 3 1 en August 1826, und Königl. Preußischer Seits unter dem 6 ½ August 1826.) Nachdem von den Behoͤrden des Koͤnigreichs und Herzogthums Sachsens, außer den, in der Hauptconvention vom 28sten August 1819, und der nachtraͤglichen Convention vom Aten April 1825, auseinandergesetzten Stiftungen, und saͤmmtlichen in der Convention vom 27sten Septem- ber 1825 enthaltenen Familienstiftungen, in Folge der Convention vom 27sten Juli 1817, 8. 11, noch eine bedeutende Anzahl andrer Stiftungen angezeigt worden, welche weitere Bestimmungen erforderlich machen; so haben sich die unterzeichneten Königlichen Commissarien über diese Stiftun- gen, bis auf beiderseitige Allerböchste Genehmigung, in folgender Maße vereiniget. Art. I. Bei Bestimmung der Landeshoheic über die gedachten Seiftungen kommt es, soweit solche nicht aus dem Friedenstractate vom 18ten Mai 1815 von selbst folgt, in Gemäheit der bereits durch die Convention vom 2 7' sten Juli 1817 festgesetzten allgemeinen Grundsätze, und nach der, zu Beseitigung einiger, über deren Anwendung enestandener Zweifel, getroffenen Uibereinkunfe, zunächst und 1) darauf an, ob eine Seifeung an einem bestimmeen Orte dergestale ihren unveränderlichen Siß hatc, daß daselbst der Hauptzweck der Stiftung in Erfüllung gehe, indem eine solche Sciftung jederzeit der Landeshoheit über den Ort, wo sie ihren Sitßz hac, solgte. Hierber sind, außer den im §. 12 JNo. 1 der Convention vom 2 7sten Juli 1817 gedachten Kirchen, Schulen, Universi- käten, Erziehungs-, Versorgungs-, Kranken= und Siechen-Häusern, auch Hospitäler, Waisen- häuser und Stiftungen zu Freitischen, oder Wohnungen und andern Unterstützungen in dazu be- stimmcen örtlichen Anstalten, ingleichen zu Erbbegräbnissen, Monumenten, Gedächtnißpredigten, oder andern, an gewissen Orten zu veranstaltenden Feierlichkeiten, insofern diese für sich allein den Hauptzweck der Stiftung ausmachen und nicht blos als Nebenzweck, oder als Bedingung eines als Hauptzweck zu betrachtenden Genusses, bei den unter eine der folgenden Kategorieen gebörenden Stiftungen verordnet sind, zu rechnen. Sind aus dem Vermögen solcher Stiftungen, die ursprünglich lediglich zum Besten gewisser Orte gegründet worden, in der Folge Stiftungen für allgemeinere Zwecke, z. B. zu Stipendien für Seudirende, jedoch in widerruflicher Weise,