(339 ) e) auf den bleibenden Wohnsi, welchen der Stifter zur Zeit seines Ablebens im Könisreiche, oder Herzogehume Sachsen hatte, auch bel den in diesem §. 3 gedachten Stiftungen Rück- siche zu nehmen. Ar t. II. Uiber die, nach obigen Grundsaͤtzen, einer Theilung, oder Ausgleichung unterworfenen Stiftun- gen und über einige, einer speriellen Festsetzung beduͤrfenden Punkte hat man sich folgendergestale vereinigt: 1) Die, vot der erfolgten Terrikorkalveränderung, jährlich aus der Stife-Merseburgischen Rent- kammer und, nach deren Auflösung, aus der Königl. Sächsischen Renckammer bezahlten 175 Thlr. —. — zu Seipendien für Studirende, und 437 Thlr. 12 gr. —= zu Unterstützungen für PDredigerkinder aus dem Stifte Merseburg, werden durch ein zu 5 pro Cent zinsbares Capital von 12250 Thlr. —. —. gedeckt, wovon 3500 Thlr. —. —. zur Stipendienstiftung und 8750 Thlr. —. —, zur Sliftung für Predigerkinder gehören, und wel- ches dergestalt getheilt wird, daß a) von 3500 Thlr. —. —. Stipendiensonds, nach dem Verhältniß der Volkszahl des Seiftes Merseburg, 2839 Thlr. 21 gr. 7 pf. auf den Königl. Preußischen und 660 Thlr. 2 gr. 5 pf. auf den Königl. Scchsischen Antheil, b) von 8750 Thlr. —. — Fonds der Seiftung für Predigerkinder aber, nach dem Werhäle- niß der Predigerstellen im Stifte Merseburg, 6931 Thlr. 18 gr. —= auf den Königl. Preußischen und 1818 Thlr. 6 gr. —. auf den Königl. Sächsischen Antheil kommé. Zur Beseitigung der über die Verbindlichkeit zur Verkretung dieses Capitals entstandenen Zweifel ist die Vereinigung gecroffen worden, daß Jede der beiden Regierungen den, nach vorstehen- der Auseinandersetzung, ihrem Gebiete angehörigen Capitalantheil des Srifcungsfonds, nebst den vom Gten Juni 1815 an davon gefälligen Zinsen zu 5 D#o Cent, selbst zu vertreten übernimme. Die Königl. Sächsische Regierung bat jedoch die Zinsen des ganzen Seiftungsfonds bis mit dem 58en Juni 1815 zu vertreten und daher davon der Königl. Preußischen Regierung die stif- tungsmäßigen Beneficien, bei der allgemeinen Stipendienstiftung, auf die Zeit von Ostern bis Mi- chael 1815, und bei der Stifeung für Predigerkinder, auf das Jahr von Michael 1814 bis dahin 1815, ohne Unterschied des Landestheils, welchem die Genußberechtigten angehörten, berichtige worden sind, nicht nur 329 Thlr. 8 gr. 2 pf., welche hierbei auf die Zeic vor dem 5ten Juni 1815 für sie bezahlt worden sind, sondern auch 39 Thlr. 14 gr. 1 pf., die für die Zeit vom 5ten Juni bis Michael 1815 von ihr antheilig beizutragen gewesen wären, der Königl Preußi- schen Regierung unzinsbar wieder zu erstatten, so wie die außerdem in der Zeit vor dem 5ten Juni 1815 etwa in Rückstand gebliebenen Benesicien zu berichtigen. ( 57°)