50.) Verordnung des Koͤnigl. Kirchenrathes, die zwischen der Koͤnigl. Saͤchsischen und der Koͤnigl. Preußischen Regierung, sowohl über die in dem Konigreiche und dem Herzogthume Sachsen befindlichen Familien- stiftungen, als über die übrigen Cocalstiftungen, unter dem 274’n September und 28en December 1825 abgeschlossenen Conventionen betreffend; vom 5ten November 1828. Von GOTTES Gnaden, Anton, Koͤnig von Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc. Durch die Gesehsammlung für die biesigen Lande sind, unter Nummer 47 und 40 dieses Steckee, die Vereinigungen bekanne gemacht worden, welche Wir mie der Königi. Preußischen Regierung, sowohl über die in dem Königreiche und dem Herzogehume Sachsen befindlichen Familienstiftun- gen, als über die übrigen Localstiftungen, unker dem 27 sten September und 2Ssten December 1825 Haben abschließen lassen. Wie nun alle Behörden, welche in den biesigen Landen theils Familienstiftungen, theils andere solche Localstistungen, wobei Genußberechtigte aus dem Herzogehume Sachsen, oder den übrigen Königl. Preußischen Landen in Frage kommen könnten, zu vergeben, zu verwalten und zu beaussichtigen haben, insonderheie die in der Convention vom 27 ten September 1825, Art. IV., uncer Nummer 1 bis 6, wegen der Familienstiftungen enehalkenen, und durch die Con- vention vom 28sten Degember 1825, Ark. VI, auch auf andere Lecalstiftungen ausgedebnken Bestimmungen und Grundsäße auf das Genaueste zu befolgen haben“ und jede Hincansetzung derselben nachdrücklich geahndec werden soll; so ist auch von denselben, in Gemäßbeic der, in der vorangezogenen Convencion vom 27 en September 1825, Art. IV, untcer Nummer 7 b. enthaltenen Bestimmung, bei jeder Erledigung eines Familienstipendiums, oder sonstigen, aus einer Localstiftung zu gewährenden Stipendiums, wenn sich dazu, binnen vier Wochen nach Ablauf des lehten Genußtermins, kein qualisicirker Geschlechtsverwandter, oder resp. Genuß- berechtigter angemeldee hat, eine Bekanntmachung sowohl in der Leipziger politischen Zeitung,