( 518) ". 2. Die den Zöglingen bei ihrem Austrite aus der Anstalt, nach vollendetem Lehrcur- sfus, ertbeilten Tüchcigkeicszeugnisse sollen zugleich als Lehrbriefe für alle diejenigen zünftigen Professionen gelten, für welche die Vorbildung in der ersten Klasse jener Anstalt besonders geeignet ist, und wofür vor der Hand alle in Metall arbeitende Handwerke gehalten werden mögen. ß. 3. Auch sollen die Zöglinge dieser kechnischen Bildungsanstalt, wenn sie küänftig eine der §. 2 gedachten zünftigen Professionen ergreifen wollen, im Voraus und im UAll- gemeinen von den Wanderjahren dispensire seyn. G. 4. Auf die §. 1— 3 erwähnten Dispensationen können jedoch lediglich die Zöglinge der ersten Klasse in der technischen Bildungsanstalt, und auch diese nur dann An- spruch machen, wenn ihnen bei ihrer Emlassung aus der Anstalt am Schlusse des gesammten Lehrcursus, in Folge der mit ihnen angestellten Prüfung, eine der im nachstehenden 9. 5 erwähnten, zur Nachweisung der Tüchtigkeit eingeführten zwei Censuren, sowohl in tbeoretischer als in praktischer Hinsicht, ertheilt worden ist. C. 5. Als Zeugnisse, welche zu ben 9. 1 — 3 erwähnten Befreiungen berecheigen, sind nämlich nur die anzusehen, welche, von der Direction der Anstale vollzogen, die Censur „sehr gut“ oder „gut “ in theoretischer und praktischer Hinsiche enthalten. Auch sollen jene Befreiungen in den Tüchtigkeitszeugnissen besonders mit ausgedrücke werden, damit diese sofort als Legicimationen bei den verschiedenen betreffenden Innun- gen gebraucht werden können. K. 6. Diejenigen Zöglinge der ersten Klasse, welche in theoretischer und praktischer Hin- siche nicht wenigstens die Censur „ gut"“ erhalten, und mithin auf obige Befreiungen keinen Anspruch haben, werden mir einem Zeugnisse, welches blos die Dauer ihrer Lehrzeit in der Anstalr und die Angabe der von ihnen in einzelnen Fächern erlangten Fertigkeiten in sich faße, entlassen. Jedoch bleibt denselben gestattet, sich nach Ablauf zweier Jahre einer nochmaligen Prüfung zu unterwersen, und es mag ihnen, wenn sie dabei genügende Kenntnisse zeigen, alsdann ein anderweites Zeugniß in der §. 5 be- schriebenen Arc ausgestellt werden. In dieser Zwischenzeic von zwei Jahren soll ihnen