Datum des Gesetzes. Ausgabe. der Inhalt. Stuͤck. Num. Seite. 4. Febr. 7. 12. A 18. 28. 9. Maͤrz. 11. — 14. 16. 9. April. 9. Mai. 7. Febr. 23. 23 [( — — 15. 24. 24. 15. April. 20. Febr. 24. April. 12. Maͤrz. 15. April. 18. Mai. schaft, nach Aufhebung berselden, im Bezug auf schon be- stehende Rechtsverhältnisse zu befolgenden Grundsätze betr. Mandat, (bei dem Geheimen Rathe ausgefertigt) die Ehe- verlöbnisse der Militairpersonen betr. Rescript der Landesregierung an das Stadt, Polizei „Col- legium zu Dresden, die Abstellung des frühzeitigen Be- grabens verstorbener jüdischer Glaubensgenoßen betr. Verordnung der Kriegs-Verwaltungs-Kammer, die Gleich- stellung der Fouriere mit den Unteroffizieren, hinsichtlich der, nach der Entlassung aus Militairdiensten, zu genie— ßenden Vortheile und Begünstigungen betr. Bekanntmachung der Landesregierung, den Beitritt von Schwarzburg-Sondershausen zu dem, zwischen mehreren Deutschen Staaten, über die zu Befbrderung der Han- delsfreiheit gemeinschaftlich zu ergreifenden Maßwregeln, unter dem c4 sten September 1828. geschloßenen Vereinc, ingleichen dem darauf sich beziehenden besondern Ver- trage vom 29sten September 1828. berr. Publicandum des Geheimen Finanz-Collegü. die Bestim- mung §. 14. s. III. a. der Convention d. d. Cassel den 24 sten Eeptemter 1828. betreffend. Rescript der evangelischen wirklichen Geheimen Räthe an das Ober-Consistorium, das wegen Verwaltung der aka—- demischen Gerichtsbarkeit entworfene Regulativ betr. Valvationtabelle der in den Königl. Sachsischen Landen Cours habenden Münzsorten 2c. Mandat, (bei dem Geheimen Rathe ausgefertigt) das Schro ten des Braumalzes in den Mühlen betr. Reseript der Landesregierung an die chirurgisch= medieini- sche Akademie zu Dresden, die Führung des Doctortitels von Seiten auswärts promovirter Aerzte betr. Rekcript der Landesregierung an die Armencommission zu Dresden, die Anwendung der Vorschrift der dasigen Ar- menordnung, C. I. §. 10. auf die in Friedrichstadt neu- organisirte Armen-Versorgungs-Anstalt berr. Bekanntmachung der Landesregierung, den Gerichtsstand des Universitätsrichters, so wie dessen Theilnahme an den Geschäften des Criminalz und Polizei-Amts, und das Verhältniß des Universttätsgerichts zu letzterem betr. Verordnung der Landesregierung, die Hülfsvollstreckung in committirten Rechtssachen betr. Verordnung der Landesregierung, die Aufsi icht cuf die we- zen ihrer Person Bevormundeten betr. .. —- 10 10. 11. 12. 10. 11. 13. 18. 65 —67. 26. 68. 73 — 74. 85 — 88. 75 — 78. 79 — 80. 89 — 90. 91 — 92 93 — 94.