(2) tutionsgesuche, jedoch bei Verlust der Restitutlon, innerbalb der in obigem Mandate ge- ordneten Frist, miehin spätestens bis Ende März des folgenden Jahres, bei den Kreis- Steuer-Einnahmen und resp. der Stifts-S]euer= Einnahme zu Wurzen, schriftlich oder mündlich anzubringen, durch Beifügung der Grenz-Accis-Zeccel und eine über die Ver- wendung des fraglichen Weins zu ihrem Tischerunke von ihnen jedesmal auszustellende Arte- station zu bescheinigen, und sodann die sofortige Restiturion nach ihrem Wunsche, entweder durch die Kreis= oder Stifts-Steuer-Einnahme, oder durch eine von ibnen zu benennende Ames-Steuer-Einnahme im betreffenden Kreise, welche von der Kreiseinnahme zur Aus- zablung des Restitutionsbetrags anzuweisen ist, zu erwarten. Urkundlich haben Wir dieses Mandat eigenhändig unterschrieben und mie Unserm Ké- niglichen Siegel bedrucken lassen. Gegeben zu Dresden, am 10ten Januar 1829. Anton. Gottlob Adolf Ernst Nostitz und Jänckendorf. D. Marximilian Günther.