(3) 2.) Reseript der Landesregierung an den Stadtrath zu Dresden, die Grabecassen-Beneficien betreffend; vom Zien Januar 1829. Von GOTTES Gnaden, Anton, Koͤnig von Sachsen rc. ꝛc. ꝛc. Liebe getreue. Auf den von euch, unterm 20sten December 1827, im Bettreff der Grabecassen-Beneficien gehorsamst erstatteten Bericht, lassen Wir euch, unter Ruͤcksendung zweier Stuͤcke Akten, hiermit unverhalten seyn, daß Wir die von euch verschiedentlich befolgte Meinung: Grabecassen-Gelder seien niche ein Theil des Nachlasses eines ver- storbenen Grabecassen = Interessenten, sondern ein dessen Relicten jedenfalls zustehendes und unter sie nach den Köpsen zu vertheilendes Sondergue, nicht billigen mögen. Es ist vielmehr, insofern nicht etwa von Uns oder Unsern Vorfahren bestäcigte Artikel einer oder der andern Grabecassen-Gesellschast ein Anderes bestimmen sollten, ein jedes dergleichen Beneficium als ein erst nach dem Tode des Ineeressenten zahlbarer Aussenstand desselben anzusehen, wovon jedenfalls und zunächst der Begräbnißaufwand zu bestreiten ist, der etwa verbleibende Uiberschuß aber allenthalben die rechtliche Eigenschaft anderer, zum Vermögen des Grabecassen-Miéglieds gehörenden Forderungen hac. Hiernach babe ihr euch zu achten. Dresden, den 3ten Januar 1829. Freiherr von Werthern. Cbristlan Lebrecht Noßky, 8.