" bietseheile der Vereinsstaaren ausgenommen, welche von dem Gebieke auswärtiger, in dem Vereine nicht begriffener Seaacen völlig umschlossen sind. Art. 5. Die Handelsstraßen, insonderheit diejenigen, welche dle Seeküsten mie den Haupthan- delsplätzen Deutschlands, so wie mie dem Rhein, dem Main, der Elbe und der Weser, ingleichen diese Haupthandelspläe unter einander verbinden, sollen von sämmtlichen Ver- einsstaaten, durch welche dieselben sähren, dem Zwecke des Vereins entsprechend, immer vollkommener hergestelle und unkerbalten werden. Dahin gehört es auch, daß die Strahenzüge vorzugsweise durch die Steaaken des Ver- eins gefübrt, dabei jedoch möglichst abgekürze und die zu diesem Zwecke erforderlichen neuen Bauten ohne Verzug uncernommen werden. Die besonders in das Auge zu fassenden und die, in Gemäßheic des gemeinsamen Beschlusses, dermalen neu zu bauenden Straßen sind in einer diesem Vertrage angefügten Beilage nach ihren Hauptrichtungen bezeichnet worden. Bis zum 1sten Juni 1829 hagt jeder Vereinsstaat anzuzeigen, was er, in Gemäßbeie dieser Projecte, bereits gethan bar und wenn er die Ausführung beendlgen werde. Vor- läufig ist als endlicher Termin der völligen Ausführung der 1#te Occober 1830 angenom- men worden, obgleich zu erwarten stehe, und bier als vertragsmäßige Verpflichtung aner- kanne wird, daß von keinem Scaate ekwas werde unterlassen werden, was zu noch größerer Beschleunigung dienen kann. Art. 6. Nicht minder wird jeder Vereinsstaat sich bemühen, den Handel und Verkehr auf die- sen Straßen, durch möglichste Vereinfachung der Formen und Controlen bei dem Ein--, Durch= und Ausgange, durch Abstellung etwa einschleichender Mißbräuche, durch eine libe- rale Behandlung der Reisenden und überhaupé durch Beschleunigung des Verfahrens seiner Beamten, bei Ausstellung, Abgabe und Signirung von Ladungsmanifesten, so wie bei etwa erforderlichen Untersuchungen, diejenigen Förderungsmittel und Erleichcerungen angedeihen zu lassen, welche geeignet sind, einen frequenten Transpore auf diesen Straßen zu veranlassen und zu erhalten. Act. 7. Die genannten Staaten machen sich verbindlich, die in ihren Landen dermalen beste- henden, oder geseblich bereits angeordneten Transitoabgaben, sie mögen unter diesem oder einem andern Namen vorkommen, mithin auch das Geleik, insoweit es durchgehende Güter triffk, binsichtlich derfenigen Waaren, welche entweder aus einem Vereinslande kommen, oder beim Eintritte in einen zu dem Vereine gehörenden Staae eins oder mehrere der übrigen Vereinslande schon berührt haben, ingleichen derjenigen, welche beim Wiederaus- gange aus einem Vereinslande in einen andern, zu dem Vereine gehörenden Staat treten,