(13 ) chen die gedachten Gegenstände, nach den verschiedenen Seeuereinricheungen der Vereins- staaten, auch dann unterliegen, wenn sie inländischen Ursprungs sind, werden durch diese Bestimmung nicht aufgehoben. II. Die gedachten Gegenstände sind, wenn sie aus einem Vereinslande kommen, und durch ein anderes Vereinsland transitiren, auch von dem Transicogolle frei. Indessen soll bei der Durchfuhr der von No. 1. bis 11. incl. genannken Gegen- stände, unker Beobachtung der nöthig erachteten Controlmaßregeln, die Forterhebung eines eklwa schon hergebrachten Transitozolls bis zu einem halben guten Groschen vom Centner gestattet seyn. « III. Da bei der vorstehend stipulirten Abgabenfreiheit, ohne Ruͤcksicht auf die eigent- lichen kaufmännischen Speculationen, die Absiche nur dahin gerichtek ist, den Verkehr mie den benannten Gegenständen an den gegenseitigen Grenzen der Vereinsstaaten möglichst zu erleichtern, und den Absah der Producenten zu befördern, so unkerliege dieselbe, im Bezug auf den Handel mit Getreide und Hülsenfrüchten (No. 1 bis 11), noch einigen näheren Bestimmungen und Beschränkungen, nämlich: a) nur das von den Producenten auf den Wochenmärkten ausgestellte, oder von ihnen, wie auch von Jwischenhändlern, von letztern jedoch nur in Quantitären von nicht mehr als 20 Centnern, zum seilen Verkaufe verführte Getreide ist bei der Einfuhr von einem Vereinslande in ein anderes Vereinsland von jeder Eingangsabgabe srei, wenn es mit Utsprungscertifiraten versehen ist. Diese Cerctificace sind von den betreffenden Ortsobrig- keiten unentgeldlich zu aktestiren; ) bei der Einfuhr von Getreide von 2 Centnern und darunker bedarf es der Ur- sprungscertificate nicht; c) es bleibe jedem Vereinsstaate überlassen, die unter a und b nach Cenenern augege- benen Quantitären dem Gewichte entsprechend, nach dem in jedem Lande berkömmlichen Gemäß zu reguliren; d) Getreide, welches eingeht, ohne daß den vorstehend angegebenen Bedingungen der Abgabenfreiheit dabei genügt wird, entrichtet die in einem jeden Lande gesetzlich bestehenden Einfuhr= und Durchgangs-Abgaben; e) die Vereinsstaaten versprechen sich gegenseitige Hülfsleistung bei Untersuchung und Bestrafung der durch Mißbrauch der Uesprungscertificate etwa versuchten Coneraventionen. Gesetzsammlung 1829. 3 )