( 14 ) Zwischen denjenigen Ländern, zwischen welchen, nach der bisherigen Verfassung, schon größere Freiheiten in Absiche des Verkehrs mie Getreide gesetzlich und gegenseirig besteben, als durch gegenwärtige Bestimmungen gewährt werden, behält es bei den bisherigen ledig- lich sein Bewenden. Art. 15. Vom 1sten Januar 1829 an sollen die Handelsreisenden eines Vereinsstaares, welche in einem andern Vereinsstaate, in Gemäßheic der bestehenden Gesetze desselben, zur Vor- zeigung von Mustern oder zum Betrieb sonstiger Handelsgeschäfte zugelassen werden, bin- sichtlich der während der Zeit ihres Aufenchalts von ihnen dafür begehrten Leistungen und Abgaben, in keiner Hinsicht mehr belastet werden, wie die Handelsreisenden irgend eines andern, nicht zum Vereine gehörenden Staates. Art. 16. Den einzelnen Vereinsstaaken bleibe das Reche vorbehalten, ohne Zustimmung des ganzen Vereins, sowohl unter sich, als mit fremden Staaten, Handelsverträge abzu- schließen. Dabei verstehe es sich indeß von selbst, daß in dergleichen einseitige Verträge nichts ausgenommen werden darf, was den Verpflichtungen widerspricht, die jeder Staat durch die gegenwärtige Vertragsurkunde gegen den Verein übernommen hart, oder über- nehmen wird. Solche Verträge, welche die Erleicheerung des Verkehrs zwischen den sich unmircelbar berührenden Nachbarstaaren des Vereins zum Zwecke haben, sind als weitere Ausführung der Absiche des Vereins zu betrachten. Von jedem solchen Separatvertrage, welchen ein Vereinsstaat mit einem andern Staate abschließt, ist spätestens zu der Zeit, wo derselbe in Krafe trite, den ubrigen Vereinsstaaten Mittheilung zu machen. Art. 17. Jeder Voreheil in Ansehung der Eingangs-, Ausgangs-, Durchgangs-, Verkaufs- und Verbrauchs-Abgaben, welchen ein Vereinsstaat einem fremden, niche zum Vereine gehörenden Scaate zugesteher, soll, ohne Weiteres, auch jedem anderen Vereinsstaate zu Tbeil werden, welcher jenem den gleichen Vortheil entweder bieher schon gewährt hat, oder künftig zu erwiedern bereit ist.