(∆ 21 ) Tc) die Wasserzölle, insofern sie vom Inländer und von der inländischen Waare in gleicher Maaße erhoben werden; d) die im Artikel 13 des Hauptvertrags vom 24 len dieses Monats vorbehalkenen Beschränkungen; ) die Bestimmung der Königl. Sächsischen General-Accis-Ordnung, wonach Auslän= der, welche im Inlande einkaufen, oder erlaubter Weise verkaufen, die vom Handel auf dem plakten Lande und laut Tarifs bei einigen Artikeln auch in den Seädeen erhoben wer- dende, den inländischen Händler in gleicher Maße treffende Handelsaccise ohne Unterschied zu entrichten haben, die Waare mag zum eigenen Bedarf, oder zum Handel bestimme seyn, im Lande bleiben, oder aus selbigem geschafft werden; I) die Beschränkung des Handels auf den Dörfern, namentlich das im Königreiche Sachsen bestehende Verbok der Niederlage von Waaren auf dem Lande. Art. 15. Die Produkte und Fabrikate, welche aus einem der conkrahirenden Staaten in den andern zur Consumtion, oder zum Verkauf eingeführe werden, müssen, wenn auf die ver- ctragsmäßige Besreiung Anspruch gemacht werden will, durch bei der Waare befindliche Ursprungscertificate beglaubigt seyn. Diese Certificake sind von dem Producenken, Fabrikan= ten, oder Fabrikverleger auf Ehre und Gewissen auszustellen und entweder von den Zolläm- tern, wo deren bestehen, oder von den Ortsobrigkeiten, auf ihre Pfliche, stempel= und ko- stenfrei zu attestiren. Acciszettel, in welchen der inländische Ursprung der Waare bemerke ist, verkreten die Stelle der Certificate. Alle Gegenstaͤnde, welche aus einem Vereinslande unmittelbar in das andere einge- bracht werden und der Gaktung nach zu den Erzeugnissen des Landes, woher sie kommen, gehoͤren, bedürfen der Certificace niche, wenn sie nur in solchen Quantitäten eingebrache werden, daß die zu entrichtende Grenzaccise von allen zusammen nicht über — 2 Gr. — betragen würde. Art. 16. Jedes Ursprungscertificat ist, sofern es nicht von Neuem legalisirt worden, nach drei Monaten von seiner Ausstellung an, ungültig, eben so in dem Falle, wenn der Eigenthü- mer der Waaren, zu welchen dasselbe gehört, mit jenen zuvor Messen und Märkte eines an diesem Vertrage nicht theilnehmenden Landes besucht, oder wenn überhaupt eine La- gerung der Waaren in einem solchen Lande Statt gefunden hat. Hat derselbe dagegen mir seinen Waaren nur Märkte eines in diesem Verkrage begriffenen Landes besuche, so sollen die Ursprungscertiflcate für das weitere Einbringen in die andern Lande güleig bleiben, in- sofern sie nur von den Behörden der früher besuchten Markepläße aktestire sind. Gesetzsammlung 1829. 4 )