( 22 ) Art. 17. Diesenigen Fabrikate des Königreichs Sachsen, welche durch einen darauf angebrachten Sctempel, oder sonst auf eine, nach dem Ermessen der Regiebeamten, gungende Weise, als inländische Fabrikate nachgewiesen sind, und aus den contrahirenden Sraaten wieder nach dem Königreiche Sachsen zurückgebracht werden, sollen fortwährend als inländisch behandelt und daher niche nur grenzaccisfrei gelassen, sondern auch bei dem Verkaufe nur mit den inländischen General-Consumtions-Accis-Sätzen belegt werden. Art. 18. Die Regierungen verpflichten sich gegenseitig, wenn ihre Unterthanen sich eines Miß.- brauchs, oder gar einer Verfälschung der Certificate schuldig machen, diese Vergehen, so bald sie zu ihrer Wissenschaft gelangen, auch ohne vorherige Regquisition, zu untersuchen und nach den Gesetzen ihres Landes zu bestrafen. Art. 10. Die Dauer dieses besondern Vertrags wird vorerst, gleich dem über den allgemeinen Handelsverein am 2 Aten dieses Monats geschlossenen Vertrage, bis zum 3 Illen December 1834 festgesetzt. Art. 20. Der gegenwaͤrtige Vertrag soll sofort nach dem Eingange aller Genehmigungsurkunden zu dem im vorstehenden Artikel genannten allgemeinen Vertrag ratificiet und die Ratifica— tionen sollen baldmoͤglichst ausgewechselt werden. Urkundlich ist dieser Vertrag von saͤmmtlichen Bevollmaͤchtigten unterzeichnet und be- siegelt worden. So geschehen Cassel, am Neun und Zwanzigsten September Eintausend Achthundert Acht und Zwanzig. Hans Georg von Carlowißz. (19 Carl Friedrich Anton von Conta, für mich und für den Herrn wirklichen geheimen Rath, D. Schweitzer. Dietrich Freiherr von Stein. —* Ernst Braun, für mich und den Herrn wirklichen gebeimen Rath Freiherrn von Carlowitz. Carl Johann Heinrich Ernst (19 Christian Wilhelm Schwars. Edler von Braun. 2 Gustav Adolph von Strauch.