25 ) Gesetzsammlung fuͤr das Koͤnigreich Sachsen. 3. 5.) Bekanntmachung, vom 21n Januar 1829. A# Höchsten Befebl sollen auch in dem heurigen Jahre drei Bußtage, und zwar den dreizehnten März, den zebenten Julius und den sechsten November, in den hiesigen Landen gefeiert werden. Wegen der an diesen Bußcagen in den Kirchen abzulesenden biblischen Abschnicée und zu erklärenden Texte, ingleichen wie es mit Begehung derselben, gleich den höchsten Festen und sonst dießfalls zu balten ist, darüber geben die gewöhnlichen, besonders abge- druckten Ausschreiben von dem heutigen Tage die nähere Vorschrift. Dresden, am 21sten Januar 1829. Königl. Sächs. Kirchenrath und Oberconsistorium. Gesetzsammlung 1829. (5 )