Gesettzsammlung Königreng Sachsen. 4. 7.) Convention uͤber die Regulirung der Verhaͤltnisse beider Landesantheile des Markgrafthums Oberlausitz, im Betreff des welt-adeligen Fraͤuleinstifts Joachimstein bei Radmeritz; vom 2ten Juni 1828. (Ratificirt Koͤnigl. Saͤchsischer Seits unterm 27sten September 1828. und Königl. Preußischer Seits unterm 131en September 1828.) NX In der, uncer allerhöchster Genehmigung und untker dem Vorsiße Königl. Commissarien, von ständischen Deputationen beider Landesantheile des Markgrasthums Oberlausitz, über die Auseinandersetzung dieser Landesantheile abgeschlossenen Convention vom 27’ sten August 1819, §. 40, ist die Regulirung der Stiftung Joachimstein bei Radmeriß zu einer beson- dern Convention ausgesetzt worden. Die bierzu ernannten Königl. Commissarien und landständischen Deputirken haben dem- nach, bis auf Zustimmung der allerhöchsten Behörden, folgende Vereinigung hierüber ge- troffen: . 1. Das welt-adelige Fräuleinstift zu Joachimstein stehe als Seifeung lediglich unker Kö- niglich Sächsischer Hobeit. Was aber die Grundbesitungen dieser Steifeung anlange, so bestimmt sich die Landes- bobeit und die Gerichtsbarkeit uber die Bewohner durch die im Jahre 1818 definitiv er- folgte Grenzbestimmung der beiden Landestheile des Markgrafthums Oberlausis. Gesetzsammlung 1829. ( 6 ) Landeshoheit des Stifts.