( 28 ) - Das Stift ver- Hinsichtlich der Genußberechtigung, der Collakurbefugnisse und der Verwaltung verbleibe bleibt bunsscht- das Stift Joachimstein beiden Landestheilen gemeinschaftlich, und demnach die Stiftung berechtigung, selbst in Ansehung ihrer wesentlichen Einrichtungen in der bisherigen Maße bestehend. des Holiaturde, Die unterm 26 fen Mai 1744 landesherrlich confirmirten Seiftsskatuken behalten in Verwaltung allen denjenigen Fällen, wo nicht durch gegenwärtige Convention eine Abänderung getroffen beiden Landes= wird, ihre volle Gültigkeik. theilen gemein- schaftlich. Das Original gedachter Seiftsstatuken ist künftig bei der Königl. Scchsischen Ober- Ames-Regierung zu Budissin aufzubewahren; jedoch wird sich Königl. Preußischer Seits, in Gemäzheit der oberlausibtschen Ausgleichungs-Convention vom 27' sten August 1819 und daselbst 9. 29, vorbehalten, daß diese gemeinschaftliche Urkunde den Landständen des Preus- sischen Markgrafthums Oberlausitz, bedrfenden Falls, in beglaubigker Abschrift oder auch, nach Erforderniß des Bedarfs, im Originale mitgetheilt werden muß. # G. 3. I. Bestimmun- Die Genußberecheigken anlangend, ist im Bezu .. . ,,, . . » ,. Isdsegzesklßs a) bei den Fraͤulein-Beneficiaten- und Pensionairen-Stellen jede statutenmaͤßig qualificirte berechtigung. Oberlausitzerinn, ohne Unterschied des Landestheils, wenn auch, der Reihe nach, die Collatur den Landstaͤnden des andern Theils zusteht, mit gleichem Vorzugsrechte waͤhlbar; b) in gleicher Maße wird bei der Wahl des Stistsverwesers und der Stiftshofmei— sterinn keine Ruͤcksicht auf den Landestheil genommen, zu welchem der Candidat gehoͤrt; c) bei den Stiftsstipendien hingegen tritt an die Stelle des vormaligen Budissinischen Landkreises, der Koͤnigl. Saͤchsische Landesantheil, und an die Stelle des vormaligen Gör- litzischen Landkreises, der Königl. Preußische Landesantheil der Oberlausitz. Dasselbe gilt, insofern andere Beneficien, namentlich die für arme Fräuleins geraume Zeit stattgesundenen Erziehungsbeihülfen, substituirt worden sind, oder noch sobstituirt wer- den sollten. G. 4. II. Bestimmun-= An der Collatur der zwölf Sriftsstellen nehmen beide Landesantbeile insofern gleichen gen im Bezug beil . e davon zufallen. auf die Collatur, Antheil, als einem jeden sechs on zufallen ) binsichtlich Beiden landständischen Corporationen bleibt die Verleihung von zehn Stellen alternando berunenret vorbehalren, so daß eine jede derselben fünf davon zu vergeben berechrige ist. Der an die Stelle des Geheimen Coumsilu#gekretene Königl. Sächsische Geheime Rarb vergiebe, wie vordem, die fünfte Seelle.