(∆ 65) 10.) Reseript des Geheimen Rathes an die Ober-Amts-Regierung zu Budissin, die wegen der in einigen Orten der Oberlausitz zeither üblich gewesenen ehe- lichen Gütergemeinschaft, nach Aufhebung derselben, im Bezug auf schon bestehende Rechtsverhältnisse zu befolgenden Grundsätze betreffend vom 3 1 Ken Januar 1829. Von GOTTES Gnaden, Anton, Koͤnig von Sachsen 2c. 2c. 2c. Veste, Hochgelahrte, Raͤthe, liebe getreue. Wir sind erinnert, was ihr, auf bei euch von dem Stadtrathe zu Zittau, unterm 23sten August 1825 und 13ten Februar 1826, eingegangene Vorstellungen, wegen der in gedachter Vierstadt und den unter des dasigen Rachs Gerichtsbarkeit gehoͤrigen Dorfschaften zeither unter Ehegatten uͤblich gewesenen Guͤ— tergemeinschaft, mittelst Berichts vom 16ten Februar 1826 und dessen Inserats vom 23sten Maͤrz desselben Jahres, gehorsamst angezeigt und zu Unserer Entschließung gestellet habt. Wir haben hieraus allenthalben ersehen, daß man zeithero in Zittau und den dahin gehoͤrigen stadt- und landesmitleidenden Dorfschaften in Ansehung der Vermoͤgensrechte der Ehegatten nachstehende Grundsaͤtze befolgt habe: 1.) Es entstehe durch die Erzeugung eines lebenden Kindes in der Ehe, (durch die Vererbung) oder bei kinderlosen Chegatten durch die sogenannte Aufgabe, eine Gütergemeinschast, und zwar im Haupewerke in der Maße, daß a) die Schulden der Chegatten aus dem vereinten Vermögen bezahle werden müßten, b) nach dem Tode des einen Chegakten, aa) wenn Abkömmlinge desselben vorhanden wären, der überkebende Witewer zwei Drictheile, die überlebende Wicewe hingegen nur ein Drittheil er- halten mußten, die Abkömmlinge aber das Uibrige, mithin entweder ein oder zwei Drittbeile bekämen, nlb) wenn keine Abkömmlinge desselben vorhanden wären, der überlebende Ehegatte das ganze vereinte Vermögen behielte, und es nur streitig sei, ob nicht den Ascendenten des verstorbenen der Pflichetheil gebühre. 2.) Wenn keine Vererbung oder Aufgabe erfolgt und also keine Gütergemeinschaft ein- getreten sei, so habe der überlebende Ehegatte gar kein geseßliches Erbreche an dem Nachlasse des verstorbenen.