( 6“7 ) Allodialerbfolge vom heutigen Dato, und rücksichelich der zur Sicherstellung des Docal= und Paraphernalvermögens der Ehefrauen dienenden Rechte, die Vorschristen der im Betreff der Ordnung der Gläubiger in Zitcau geltenden Chursächsischen Proceß = und Gerichts-Ordnung v. J. 1622. Pu. XIIII. und XIV. zu befolgen. Dasselbe ist auch E) bei den am ersten September 1829 bestehenden Ehen, in welchen vor dem ge- dachten Tage eine Vererbung oder Ausgabe erfolge ist, anzunehmen, soweit nicht, nach vor- stehender Bestimmung sub B, eine Ausnahme wegen der Glubiger eintritt. Enrdlich sind F) Verträge, die am ersten September 182)9, oder nachher eingegangen werden, so- weic nach denselben eine Gütergemeinschaft unter Chegateen Sgtatt finden soll, für ungültig zu acheen. - Wir begehren demnach, mit Remission der von euch, mittelst Eingangs erwaͤhnten Be—- richts, eingesendeten, hierbei specificieten Acten und Beilagen, an euch gnaͤdigst, ihr wollet euch nicht nur eures Orts hiernach gehorsamst achten, sondern auch den Stadtrath zu Zit- tau hiernach bescheiden. Daran geschi. het Unser Wille und Meinung und Wir verbleiben euch mit Gnaden gewogen. Gegeben zu Dresden, den 3 1 sten Januar 1829. Nostitz und Jänckendorf. D. Johann Daniel Merbach.