— — Gesetssammlung srn 7. 13.) Publicandum, die Bestimmung §. 14. s. III. a. der Convention d. d. Cassel den Asten September 1828 betreffend; vom 18ten Februar 1829. A- Sr. Kdnigl. Majestät von Sachsen rc. 2c. 2c. Allerböchsten Befebl wird an- durch zur allgemeinen Kenneniß gebracht, daß in Bezlehung auf die, in der Convention d. d. Cassel den 24 fen Sepkember 1828, den zwischen mehrern Deutschen Saaten über die zu Besörderung der Handelsfreiheit gemeinschaftlich zu ergreifenden Maßregeln geschlo, senen Verein betreffend, im 9. 14 enthaltene vertragsmäßige Bestimmung, zu Folge welcher die daselbst unter 1 bis mic 11 aufgeführten Getreidearken und Hülsenfrüchte bei dem unmittelbaren Ein= und Ausgange aus einem Vereinsstaate in den andern, insofern sie nicht von dem Producenten selbst, sondern von Zwischenhändlern eingeführe werden, nur in Quantitäten bis zu 20 Centnern von den Ein= und Ausgangs-Abgaben befreit bleiben, bei dem Eingange solcher Getreidearten und Hülsenfrüchee in hiesige Lande, zu Vermeidung der besondern Verwägung, 20 Cenener Weizen, dem Gemäß von 15 Dresdner Scheffeln 20 „ Korn - 16 Gesetzsammlung 1829. ( 13 )