Gesetzsammlung Königreng Sachsen, 15.) Mandat, das Schroten des Braumalzes in den Mühlen betreffend; vom 1 1½n März 1829. Wo9, Anton, ven GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen 2c. W. ꝛc. thun hiermit kund und fügen zu wissen, daß Wir, zu Verhütung der zeither verschiedent- lich wahrzunehmen gewesenen Hinterziehungen der Malzsteuer, Folgendes zu verordnen, Uns bewogen gefunden haben: Es soll hinfüro kein Müller hiesiger Lande, bei Vermeidung einer Geldbuße von fuͤnf Thalern — — fuͤr jeden Contraventionsfall, Braumalz annehmen und solches schroten, ehne daß ihm zuvor von dem Brauenden der sogenannte Unterzuͤndezettel, welcher die Be— scheinigung des betreffenden Malzsteuer-Einnehmers uͤber die erfolgte Entrichtung der Malz— steuer von der zur Muͤhle gebrachten Quantitaͤt an Braumalz emhäle, vorgezeige worden. Hiernach haben sich Alle, die es angeher, gebührend zu achten. Sesetzsammlung 1829. (15)