W Gesetzsammlung fuͤr das Königreich Sachsen. 10. 16.) Verordnung der Kriegs-Verwaltungs-Kammer, die Gleichstellung der Fouriere mit den Unteroffizieren hinsichtlich der, nach der Entlassung aus Militairdiensten, zu genießenden Vortheile und Begünstigungen betreffend; vom 1 2#ten Februar 1829. bi Ven GOTTES Gnaden, Anton, Koͤnig von Sachsen 2c. c. . Nach den zeither ertheilten Enescheidungen sind unter den, in dem Mandate vom 25sten Februar 1825, die Ergänzungen der Armee und die Entlassungen vom Militair betreffend, im 9 2sten Iphen sul. c. benannten Unteroffizieren, hinsichtlich der denselben nach der Verabschiedung zukommenden Vortheile und Begünstigungen, die Fouriere und Militair-Wund-Aerzte vorjetzt nicht mir zu verstehen gewesen. Wenn jedoch, aus bewegenden Gründen, die in dem angezogenen Mandate g. 92 dub c. und d., fuͤr solche Mannschaften, welche waͤhrend ihrer achtjaͤhrigen Dienstzeit, Gesetzsammlung 1829. ( 16. )