Gesetzfammlung fuͤr das Königreich Sachsen. 13. 23.) Verordnung der Landesregierung, die mit der Großherzoglich Saͤchsischen Landesregierung zu Weimar, wegen gegenseitiger Gestellung der Forst- und Jagd-Verbrecher, getroffene Uibereinkunft betreffend; vom 11ten Mai 1829. R Von GOTTES Gnaden, Anton, Koͤnig von Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc. Liebe getreue. Mit der Großherzoglich Saͤchsischen Landesregierung zu Weimar ist, wegen gegenseitiger Gestellung der Forst- und Jagd-Verbrecher ad forum delicu com- missi, eine Uibereinkunft getroffen und daruͤber die nachstehend abgedruckte, mit O. be- zeichnete Erklärung uncerm heutigen Dato ausgestellet und gegen eine Großherzoglich Wei- marischer Seits deshalb ausgefertigte gleiche Erklärung vom 1 5ten April dieses Jahres aus- gewechselt worden. Sämmtliche Behörden und Unterthanen, welchen gegenwärtige Verordnung, nach Vor- schrife des Generalis vom 13ten Juli 1796 und des Mandats vom Dten März 1818, zu publiciren ist, haben daher in vorkommenden Fällen sich hiernach zu achten und daran Unsern Willen und Meinung zu vollbringen. Gegeben zu Dresden, am 1 1ten Mai 1829. Freiherr von Werthern. Christian Heinrich August Schmid. Gesetzsammlung 1829. ( 10 )