Zuischen der Koͤniglich Saͤchsischen Landesregierung zu Dresden und der Großherzoglich Saͤchsischen Landesregierung zu Weimar ist, wegen gegenseitiger Gestellung der Forst- und Jagd- Verbrecher, welche in dem einem Staate Forst= oder Jagdfrevel veruͤbt, in dem an- dern aber ihren Wohnsitz haben, mit Genehmigung der beiderseitigen allerhoͤchsten Höfe, fol- gende Uibereinkunft verabredet worden: . 1. Wemn sich der Fall ereignet, daß ein Königlich Sächsischer Unterthan in dem zum Großherzogthume Weimar gehörigen Territorio, oder ein Großherzoglich Weimarischer Un- terthan im Königlich Sachsischen Gebiete ein Jagdverbrechen, innerhalb oder außerhalb des Waldes, verüben, oder auf unstreitigem Wald = Grund und Boden, es moag derselbe im lan- desherrlichen oder Privat-Eigenthume sich befinden, eines Vergehens durch Holzenewendung, Beschädigung der Hölzer, Grasen, Hüchen, Moosscharren und Sireureissen sich schuldig machen sollte; so soll ein solcher, es sei eine Pfändung erfolge oder nicht, gehalten seyn, sich auf die an ihn ergehende Ladung, in welcher er, nach der bei der vorladenden Behörde gel- tenden gesetzlichen Vorschrist, mie Einräumung einer blos vierzehncägigen Frist, zu citiren ist, vor dem Amce oder dem Gerichte, unter dessen Gerichtsbarkeic er sich des Verbrechens schuldig gemacht hat, zu stellen, und es sollen daselbst die begangenen Jagd= und Wald- Frevel sowohl, als die bei Gelegenheit derselben, und und actu contnno mit diesen, be- gangenen andern Ercesse, z. B. Widerseßlichkeic bei der Pfändung, untersuche und bestrafe werden. . 2. Damie dergleichen Verbrechen, besonders Holzdeuben, desto leicheer enedecke werden kön- nen, so soll den Forstbedienten, oder den bestohlnen Eigenehümern nachgelassen bleiben, le- diglich auf Anmelden bei den Dorfgerichten, oder wenn der Verbrecher an dem Orte sich befindet, an welchem die Ames= oder Gerichks-Expediclon wesenrlich ist, und der Beamee oder Justieiar wohnt, auf Anmelden beim Amte oder Gerichtsverwalter, ohne besondere Re- quisition, jedoch unter Theilnahme wenigstens einer verpflichteten Gerichtsperson, Haussu= chung zu ebun. F. 3. Die Insinuation der an den Werbrecher zu erlassenden Citation soll, ohne besondere Requisition, nur gegen Vorzeigung der schrifelichen offenen Ladung, bei demjenigen Amte oder Gerichte, unker dessen Gerichtsbarkeit der Verbrecher wohne, und auf mündliche Mel- dung, daß solche insinuire werden solle, gestatter und dieses auf die Clcakion angemerkt