3 Gesetzfa fuͤr das Königreich Sachsen. 14. mminung 26.) Mandat, die Aufhebung der stillschweigenden Hypotheken und einige damit in Verbindung stehende Bestimmungen betreffend; vom 4ten Juni 1829. Wa9, Anton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen rc. 4c. 2c. verordnen, überzeugt von den Nachtheilen der sogenannten stillschweigenden Hypotbeken, und eingedenk des, von unsern getreuen Ständen, auf deren Abschaffung bei mehrern Landtägen gerichteren Antrags, Folgendes: . 1. Vom 1en November 1829 an soll Niemand mehr eine stillschweigende Hypothek erlangen. G. 2. Die einzelnen, bereits entstandenen und bis zu dem §F. 1 bestimmten Tage noch enk- stebenden stillschweigenden Hypotheken bleiben zwar, bis auf weitere Anordnung, bei Kräf- ten, jedoch unter den H. 3 bis 9. 13 festgesetzten Beschränkungen. 5. 3. In Concursen, welche'erst nach dem 3 1sten October 1829 eröffnet werden, sind die mit solchen Hypotheken versehenen Gläubiger nur nach der Entstehungszeie dieser ihrer Rechte, mithin ohne Berücksichtigung eines andern, bisher damit verbunden gewesenen per- sönlichen Vorzugsrechts, zu befriedigen. Gesetzsammlung 1829. 20 ) Aufhebung der stillschwei— genden Hppo- theken für kunf- tige Fälle. Bestimmungen über die bereits entstandenen.