111 ) . 17. Es ist anzunehmen, daß durch die bereits geschehenen Erklärungen der gedachten Art (soweit darüber nicht schon etwas Anderes verglichen, oder rechtskräfrig entschieden ist,) ein Mandreche enestanden sei, vorausgesetze, daß sie bei dem Richter des Hülfsgegenstandes er- folgt, oder doch demfelben angezeigt worden sind. . 18. Dasselbe soll gelten, wenn solche Erkläcungen annoch innerhalb dreier Monate, vom Dato dieses Gesehes an gerechnec, bei dem §. 17 erwähnten Richter erfolgen, oder ange- zeige werden. * 5. 19. Dabei findet kein Unterschied zwischen bedingken und unbedingten, fälligen und noch nicht fälligen Forderungen Statt. 6. 20. Dahingegen sind Erklärungen der erwähnten Are, welche erst nach dem Ablaufe der 18 bestimmten Ferist erfolgen, oder dem Richter des Hülfsgegenstandes angezeige werden, für unwirksam zu achten. « « « §s-21s Jedoch bewendet es auch in Zukunft bei der Vorschrift der erlaͤuterten Proceßordnung ad Tit. XLVII. in den Faͤllen, wenn Schuldner wegen faͤlliger Forderungen gerichtlich in Anspruch genommen werden. Nach diesem Mandate, welches in der, durch das Generale vom 13ten Juli 1796 und durch das Mandat vom 9ten März 1818, vorgeschriebenen Maße bekannt zu machen ist, baben sich Alle, die es angeht, zu achten. Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig uncerschrieben und Unser Kanzleisiegel vor- drucken lassen. Gegeben zu Dresden, am 4ten Juni 1829. Anton. Gotthelf Friedrich Christian Freiherr von Rochow. Christian Heinrich Springer, 8. Ausgegeben zu Dresden, am 20 ten Jum 1829.