115 Gesetzsammlung fuͤr das Königreich Sachsen. 15. 28.) Verordnung der Landesregierung, die Abgabe der Leichname der Selbstmoͤrder und Verungluͤckten an die anatomischen Theater zu Dresden und Ceipzig betreffend; vom 4en Juli 1829. à Von GOTTES Gnaden, Anton, Koͤnig von Sachsen 2c. 2c. 2c. Liebe getreue. Es ist zu bemerken gewesen, daß von manchen Obrigkeiten die Vorschriften der Befehle vom 1 2ten April 1723, (C. A. Tom. I. S. 993.) und vom 1 9ten October 1763, (C. A. Cont. I. Tom. I. S. 865.) ingleichen des Mandaks vom 2 0ten November 1779, (C. A. Cont. II. Tom. I. S. 757. FP. 3.) wegen Abgabe der Leichname in den daselbst bestimmten Fällen an die anatomischen Theater zu Dresden und Leipzig, nicht immer befolgt worden sind. Um nun dem dadurch oft herbeigeführten Mangel eines unentbehrlichen Lehrmittels zu begegnen, wer- den hiermit alle Obrigkeicen Unserer alten Erblande angewiesen, künftighin in denjeni- gen Berichten, welche dieselben, in Gemäßheic des unterm 200 ten Februgr 1740, we- gen Anzeige der sich begebenden Unglücks-- und anderer ausserordentlichen Fälle, (C. A. Cout. I. Tom. I. S. 661.) ergangenen Generalis, unter andern auch wegen vorge- Gesetzlammlung 1829. ( 22)