(□ 116 ) fallener Selbstmorde und Auffindung kodter Körper, zu Unserer Landesregierung zu er- statten haben, in den dazu geeigneten Fällen zugleich mit anzugeben, ob der Leichnam an das betreffende anatomische Theater abgegeben worden, oder weshalb die Abgabe un- terblieben sei. Die Uneerlassung dieser Bemerkung, oder der Berichtserstaccung selbst, wird küns- eighin jedesmal mie einer Geldstrafe von fünf Thalern geahndek werden. Hiernach haben sich alle Obrigkeiten zu achten. Dresden, den 4ten Juli 1829. Freiherr von Fochow. Wilhelm Ludwig Ackermann, S.