119 ) Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen. 16. 30.) Bekanntmachung, vom 13ten Juli 1829. S. Königl. Majestaͤt von Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc. haben, in gnaͤdigster Be— ruͤcksichtigung der mehrfach an Allerhoͤchst-Dieselben gerichteten, unterthänigsten Bitte von einer großen Anzahl entlassener resp. Staabs- und Ober-Offiziers: bei der Uniform der Armee die weiße Farbe in Wegfall bringen lassen zu wollen, huldreichst anzuord- nen geruhet, daß vom 1 sen August 1830 an sämmtliche aus dem activen Kriegs- dienste, mit der Erlaubniß, die Uniform der Armee zu tragen, entlassene Seaabs= und Ober-Offiziers dlese Uniform nach der Vorschrift anlegen sollen, wie sie für die sich in Wartegeld befindlichen Offiziers festgesest ist, und zwar: Ein dunkelblauer Rock mit Einer Reihe glacter gelber Knöpfe, ponceaurothem Kragen, dergleichen Einfassung und blauen Aufschlägen; übrigens im Schnitte ganz so, wie bei den Linien. Infancerie-Offiziers. Goldene Epaulekten nach dem Grade, eben so die Gradabzeichnung auf dem Kragen in goldener Tresse. Weiße enge Tuch-Beinkleider, alltaͤglich dunkelgraue Pantalons; Stiefeln nach der bei der Infanterie eingefuͤhrten Pcobe; Offiziershut, die Agraffe in goldener Tresse, Gesetzsammlung 1829. ( 23 )