) Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen. 17. —iini.— 31.) Mandoat, die Vorbereitung junger Ceute zur Universität betreffend; vom 4ten Juli 1829. Wa9, Ant on, von GOTTES Gnaden, Kdnig von Sachsen 2c. 2c. 4c. finden für nörhig, über die Vorbereitung junger Leute zur Universität, da die in dem Mandate, wegen Qualification zu künftiger Dienstleistung, vom 27/ dten Februar 1793 dießfalls enthaltenen Vorschriften theils nicht ausreichend befunden, theils nicht allenthalben gleichmäßig befolge worden, Folgendes gesetzlich zu bestimmen: *2 Knaben, welche nur geringe Geistesgaben besizen, sind vom Ste#udiren möglichst abzu- Allgemeine Be- balten. Es werden daher Aeltern, Pflegeältern und Vormunder auf das Errstlichste er- dingungen des mahnet, die Fähigkeiten ihrer Söhne und Pflegbefohlnen, bevor sie dieselben zum Srudiren ne wissenschaft- bestimmen, sorgfältig zu prüfen, oder, dafern sie dieß selbst zu tchun nicht im Scande sind, liche Laufbahn. durch verständige und erfahrne Männer prufen zu lassen; solche Knaben aber, deren Fä- Ndalagen higkeiten und Kraͤfte keinen besondern Erfolg hoffen lassen, lieber von dieser Bestimmung abzuhalten, und in Zeiten einem andern, ihren Anlagen angemesseneren Beruf zu widmen, als der Gefahr auszusetzen, daß sie vielleicht annoch in der Folgezeit, nach vergeblich aufge— wendeten Kosten und in einem Lebensalter, in welchem sie nicht so leicht mehr zu einem andern nuͤtzlichen Berufe uͤbergehen koͤnnen, von dem Studiren oder den oͤffentlichen Ge— schäften zuruͤckgewiesen werden, und hernach als unfaͤhige und unbrauchbare Subjecte ihrer Familie und dem Staate zur Last fallen koͤnnten. Insbesondere moͤgen sie sich bei der Gesetzsammlung 1829. (24 )