37 Gesesanmlung für das Königreich Sachsen. 20. 30.) Verordnung der Landerregierung, die Ansätze der Depositengebuhren bei den Kdnigl. Justizämtern und Kammergutsgerichten betreffend; # vom 4:en August 1829. N Von GOTTES Gnaden, Anton, Koͤnig von Sachsen rc. 2c. 2c. In dem Generale, die Einrichtung des Depositenwesens bei Patrimonialgerichten be- treffend, vom 20 ften Junius 1817, ist bestimmt worden, welche Gebührenansätze für An- nahme, Aufbewahrung und Wiederausantworkung gerichtlich deponirter Gegenstände, so wie für sonstige einschlagende gerichtliche Handlungen, Stakt finden, und von wem diese Ge- bühren zu entrichten sind. Da das gedachte Generale zunächst nur als Richtschnur für die Patrimonialgerichte in Städten und auf dem Lande aufgestellt ist; so verordnen Wir hierdurch, zu Herstellung desfallsiger Gleichförmigkeit, daß jene in dessen 1 7ten, 18#en und 19ten 6. enchaltenen Bestimmungen fortan auch bei Unsern Justizümtern und Kammergutsgerichten Anwendung finden und in Gemäßheié derselben die fraglichen Gebühren daselbst liquidirt und erhoben werden sollen; wonach also die Bestimmungen der durch das Mandac vom 1 2ten Sep- tember 1812 bekannt gemachten Tarordnung, Tit. III. Num. 57 und 58, künftig keine Gesetzsammlung 1829. ( 27 )