Gesetzsammlung Königreng Sachsen. 21. 1————i 36.) Verordnung der Landeêregierung, die Auslegung der Vorschriften im §S. I der Generalverordnung vom 23sten Juli 1828, und §. 2 Tit. I des Mandats vom 10ten November 1784, hinsichtlich der Versicherung der Immobilien gegen Brandschaden betreffend; dom 5ten August 1829. Ven GO-LTES Gnaden, Anton, Kdnig von Sachsen 2c. 1. 24c. Liebe getreue. Es ist aus mehrern Fällen zu bemerken gewesen, daß die Vorschrift im 6.!I der Verordnung vom 23 en Juli 1828, (Gesetzsammlung von demselben Jahre S. 187) wornach Unsern Unterthanen, die bei der für Unsere alten Erblande bestehenden Immobiliar-Brand-Versicherungs-Societät versicherten Gegenstände an Gebäuden und den I. w FTn. I des Mandats vom 10ten November 1784 bezeichneten Geräthschaften oder Maschinen, welche sich in den zu bürgerlichem Gewerbe bestimmten Gebäuden befinden, nur noch bei einer in-oder ausländischen Feuer-Versicherungs-Anstalc in so weit ver- sichern zu lassen, gestattet ist, als dieß nicht bereits zur völligen Sicherstellung gegen Brand- verlust bei der zuerst bemerkten Societät geschehen, sowohl von den Unterthanen, als von den Behörden, nicht im nöthigen Zusammenhange mit der Bestimmung des §. 2 Tu. I des Mandats vom 10ten November 1784 aufgefaße worden ist. Gesetzsammlung 1829. ( 28 )