(140 ) Aus der Verbindung beider Gesesstellen ergiebt sich nun aber, daß die Summe, nach welcher dergleichen Gebäude in andern Anstalten versichert werden mögen, das Assecuranz= quantum bei der Landesanstalt, es mag solches über, oder unter der Hälfte des wahren Wertbs, oder derselben gleich stehen, in keinem Falle überschreiten darf, vielmehr dieses das Maximum für jene bildek. Es haben sich daher Unsere Unkerthanen hiernach gebührend zu achten, und die Obrig- keiten, bei wahrgenommener Abweichung von dieser Vorschrifr, hiervon Unserer Brand- Versicherungs-Commission Anzeige zu machen. Gegenwärtige Verordnung ist, in Gemäßheic des Generalis vom 13ten Juli 1796 und des Mandats vom Dten März 1818, zu publiciren und daran Unser Wille und Mei- nung zu vollbringen. Gegeben zu Dresden, den 5ten August 1829. Freiherr von Nochow. Wilhelm Ludwig Ackermann, 8.