Gesetzsammlung Königrenng Sachsen. 22. 38.) Verordnung der Ober-Amts-Regierung zu Budissin, die Abgabe der Eeichname der Selbstmörder und Verunglüchten an das anatomische Theater zu Oresden betreffend; vom 17ten August 1829. Von GOTTES Gnaden, Anton, Koͤnig von Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc. Liebe getreue. Da die Vorschrift des Ober-Amts-Patents vom 27 sten März 1752 und des, durch Ober-Amts-Patent vom 24sten Januar 1780 publicirten, Mandats vom 20sten November 1779, g. 3, daß die Koͤrper executirter, oder im verurtheilten Stande verstorbener Delinquenten, nicht minder der eines Capitalverbrechens angeschuldigten und im Gefaͤngnisse mit Tode abgegangenen Inquisiten, ingleichen die Leichname der Selbst— moͤrder und unbekannten, casu forluito ums Leben gekommenen Personen, von den Ge- richtsobrigkeiten der Orte Unseres Markgrafthums Oberlausit, so innerhalb vier Meilen von Dresden gelegen, an das anatomische Theater daselbst abgegeben werden sollen, niche immer befolgt werden ist, so baben Wir, um dem dadurch oft herbeigeführten Mangel eines unenrbehrlichen Lehrmittels zu begegnen, Uns bewogen gefunden, obige Anordnung, und zwar ohne Beschränkung auf den erwähnten District, zu erneuern. Alle Gerichtsobrigkeiten Unseres Markgrafthums Oberlausitz werden daher hierdurch angewiesen, in den vorangegebenen Fällen künfeighin jedesmal der Direction der chirurgisch- medicinischen Akademie zu Dresden, wegen Abholung der Leichname, schleunigste Nachriche zu ertheilen, auch in den Berichten, welche dieselben, in Gemäßbeic des, durch General= Gesetzsammlung 1829. ( 29 )