F’q Gesetsammlung Krnigreich Sachsen. 24. 42.) Publicandum, die Abschaffung der Agenten bei dem #ppellationgerichte betreffend; vom 19½n September 1829. 2 In dem, wegen Einführung einer verbesserten Appellation-Gerichts-Sportel-Tare und wegen Einziehung der zur Appellation= Gerichts-Sportel-Casse fließenden Gebühren, uncerm 20 fhen September 1825 erlassenen Pablicando, §&. 11, 12, (Gesetzsammlung v. J. 1825, Stück 14, S. 109) ist den Gerichtsbehörden gestakter, die Ablôsung der auf einberichtete Appellationen ergehenden Decisiv= oder inkerlocutorischen Rescripte durch Agenten bei ge- dachter Sporkelcasse bewirken zu lassen. Nachdem jedoch Se. Königl. Majestäé rc. 2c. 2c. für nöthig befunden haben, die Zulassung der Agencen bei dem Appellationgerichte gänzlich abzustellen, als wird hierüber Folgendes festgesetzt: 1.) Von und mit dem 1 ten November jebigen Jahres an werden bei dem Appellation- gerichte keine Agenten der Gerichtsbehörden, sowohl in Hinsiche auf die Uibergabe der von letztern an dasselbe gelangenden Sachen, als in Hinsicht auf die Ablösung der Reseripte und anderer Versügungen, weiter zugelassen; vielmehr haben die Gerichtsbehörden alles Das- jenige, was zum Appellationgerichte befördert werden soll, an dasselbe direct einzusenden oder daselbst zu übergeben. 2.) Die von hier aus ergehenden Reseripte und andere Verfügungen sollen, von ge- dachter Zeit an, von der Appellation-Gerichts-Kanzlei mic der Post an die auswäreigen Gerichtsbehörden abgesendet werden, und es hat bei dem, was wegen der, resp. durch hie- siges Hof-Post-Amt und durch die Beamten, Stadträthe und andere Obrigkeicen, zu be- wirkenden Einziehung der, für die von bier aus erlassenen Rescripte und andere Verfügun- gen, zur Appellation-Gerichts-Sportel-Casse fließenden Gebühren, in dem obangezogenen Gesetzummlung 1829. ( 31 )