) Gesetsam m Lung für daß Königreich Sachsen. 27. ——— 46.) Reseript des Geheimen Rathes an die Ober-Amts- Regierung zu Budissin, die Regulirung der von den Einwohnern verschiedener Confession in solchen Orten, welche in einen festen Kirchenverband erst eintreten) zu leistenden Parochiallasten und Stolgebühren betreffend; vom 19½#n September 1829. à Von GOXES# Gnaden, Anton, Kdnig von Sachsen rc. 2c. . Wurdiger, Veste, Hochgelahrte, Räthe, liebe andächtiger und getreue. Wir haben, auf euern unrerthänigsten Bericht vom 2 Ssten des vorigen Monats, in Hinsicht der Regu- lirung des Verhälenisses der Einwohner verschiedener Confession, in solchen Orten, welche zeither in einem festen Parochialverbande noch nicht gestanden haben, bei deren Ein- pfarrung in eine protestantische oder katholische Kirche, im Betreff der Leistungen an diese Kirche und die Geistlichkei#, solgende Bestimmungen genehmiget: 1. Das Jahr des Eintritts in einen festen Kirchenverband ist als das Normaljahr im Bezug auf Reallasten anzusehen, alle Besitzungen, welche zur Zeit des Abschlusses des Beitrittsvertrags in den Haͤnden evangelischer Glaubensgenossen sind, gehoͤren fortdauernd zur evangelischen Parochie, und alle Besitzungen, welche katholische Glaubensgenossen zu dieser Zeit inne haben, werden zur Parochie derjenigen katholischen Kirche gerechnek, wo- bin sich die Eigenthümer halten. Gesetzsammlung 1829. 34 )