(169 ) dieser Gebühren mit zwei Groschen für den Eingang und zwei Groschen für den Ab- gang jeder Sache, für welche Sportkeln in Ansat kommen, für Rechnung der Sportelcassen, in der Kirchenrarhs= oder resp. der Protonokariats-Kanzlei liquidirt und erhoben werden. 8. Stempelgebuͤhren, Sporteln und Copialien fuͤr die von hier aus abgehenden Sachen werden auf einem besondern, dem Rescripte oder der Verordnung beizufuͤgenden Sportel— zettel liquidirt, auch außen auf dem Rescripte oder der Verordnung nach dem vollen Be- trage mit Buchstaben bemerkt. Sie sind von den Interessenten durch die weltliche Be- hoͤrde einzubringen, nach Befinden, auf besondere Anordnung, oder in Folge der Seiten der geistlichen Behoͤrde zu erlassenden Requisition. Diese Behörden haben die von ihnen erhobenen Sporkeln, mic Schluß jeden Vierkel- jahres, zu der betreffenden Sportelcasse des Kirchenraths oder des Ober-Consistorii zu be- rechnen und gegen Quitcung des Sporteleinnehmers einzuliefern; auch jedesmal ein voll- ständiges Verzeichniß der etwa in Rest verbliebenen Sporteln, mit Bemerkung der Ursa- chen, weshalb deren Einbringung Anstand gefunden, mit beizufügen. Nur bei denjenigen Sachen, welche durch die hiesige Post an eine weltliche Behörde allein, oder zugleich mie an den betreffenden Superintendenten abgehen, und bei denen die Sporteln niche über zwei Thaler betragen, wird der Sportelbetrag vom Sporteleinneh- mer unmirtelbar bei dem Hof. Post-Amte erhoben. Dem Hof-Post-Amte gebührt in die- sem Falle noch ein Groschen vom Thaler für den geleisteren Verlag. Sämmtliche Behörden und Alle, welche es sonst angeht, baben sich daber hiernach allenthalben zu achten. Dresden, am 1 4ten Sepcember 1829. Königl. Sächs. Kirchenrath und Oberconsistorium.