( 170 ) 48.) Verordnung der Ober-Amts-Regierung zu Budissin, die Verwendung hierländischer Behörden an die Königlichen Gesandtschaf- ten im Auslande betreffend; vom 26ten October 1829. à Ven GOTTES Gnaden, Anton, Koͤnig von Sachsen 2c. 2c. #c. Liebe gekreue. Da Wie die, in der Verordnung Unserer Landesregierung vom 26sfien September dieses Jahres, (publicirt im 20 sten Seücke der Gesessammlung unter Nr. 45.) wegen Merwendung hierländischer Behörden an Unsere Gesandeschaften im Auslande, er- tbeilten Vorschriften auch in Unserem Markgrafthume Oberlausit befolgk wissen wollen; so wird solches sämmtlichen oberlausitzischen Gerichtsobrigkeiten und Behörden hierdurch zur Nachachtung bekanne gemaché. Gegeben zu Budissin, am 26 ten October 1829. von Gerßdorf. Ludwig Eduard Nour, 8. Berichtigung. Selte 126 dieses Jahrgangs . 1 geile 7 ist anstatt Pausa, ju lesen: Neukirchen. Ausgegeben zu Oresden, am Fien November 1829.