) Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen. 30. 51.) Verordnung der Landesregierung, die Zurückweisung ausländischer, mit ansteckenden Hautkrankheiten behafteter Handwerkögesellen betreffend; vom 1dten November 1829. Ven GOTTES Gnaden, Anton, Knig von Sachsen #c. c. . Liebe getreue. Es ist zeither, nach den Uns geschehenen Anzeigen, bäáufig der Fall gewesen, daß ausländische Handwerksgesellen, mit kräigen Haurkrankheiten behaftet, in hiesige Lande eingewandert sind, und auf Kosten der städtischen Innungen oder Ar- menanstalten haben geheilt und verpflegt werden mussen. Um den hieraus für die hierländischen Innungen und Armencassen erwachsenden Beschwernissen vorzubeugen, werden die Polizeibehörden in den Grenzorten hiermit an- gewiesen, ausländische, mit kräbigen oder andern ansteckenden Haurkrankheicen behaftere Gesellen, vorausgesetzt, daß sie durch ihren körperlichen Zustand sonst nicht an der Rück- reise behindert sind, sofort an der Grenze zurückzuweisen, und hierüber das Erforderliche in deren Wanderbüchern oder Päßen anzumerken. Auch haben die an der Grenze sta- kionirken Gendarmen auf den Fall, daß sie einwandernde ausländische Gesellen, welche Gesetzsammlung 1829. 37