( 184 ) und Local-Gerichts-Personen unentgeldlich zu expediren und die nöthige Assistenz zu leisten. Die dabei vorkommenden unumgänglichen baaren Verläge an Bothenlöhnen und Co- pialien u. s. w. sind von Denjenigen zu kragen, welche die onera jurisc4ictionis Überhaupt zu bestreiten haben; Wir wollen jedoch die hierunter erwachsenden Gebühren der Thier- ärzte auf Unsere Rentämter übernehmen. Wir versehen Uns gnädigst zu allen Unsern Unterthanen, und insonderheit zu den Obrigkeiten, daß sie, den beilsamen Zweck dieser Vorschriften erkennend, mit Bereit- willigkeit, Thärigkeit und pünktlicher Genauigkeit dieser Verordnung welche, in Gemäßbheit des Generale vom 1 3ten Juli 1796, und des Mandats vom gien März 1818, noch besonders, und zwar mit möglichster Beschleunigung, bekannt zu machen ist, allenthalben nachkommen werden. Gegeben zu Dresden, den 5ten December 1829. Freiherr von Rochow. Ausgraeb Wilhelm Ludwig Ackermann, d Aus geden zu Oresden, am 7½ December 1829