<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1829.</title>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>gs_sachsen_1829</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb n="1" />
        Gesetzsammlung 
fuͤr das 
Königreich Sachsen 
vom Jahre 1829. 
1tes bis 33tes Stück. 
  
  
Mit Königl. Sichs. allergnadigstem Privilegio 
  
  
Dresden, 
gedruckt und zu finden bei dem Hofbuchdrucker C. C. Meinhold und Söhnen.
        <pb n="2" />
        <pb n="3" />
        Repertorium 
der Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen 
vom Jahre 1829. 
  
  
Datum 
des 
Gesetzes. 
der 
Ausgabe. 
— 
1. in chronologischer Ordnung. 
Inhialt. 
Stuͤck. 
Num. 
Seite. 
  
1828. 
2. Juni. 
29. Nov. 
1829. 
3. Jan. 
10. 
17 — 
  
  
1829. 
9. Febr. 
22. Jan. 
22. Jan. 
- - 
  
  
  
Convention über die Regulirung der Verhälknisse beider Lan- 
destheile des Markgrafthums Oberlausstz, im Betreff des 
welt adeligen Fräuleinstists Joachimstein bei Radmeritz. 
Anschlag des Appellationgerichts, die Einrechnung des Ter- 
mintags in das, zum rechtlichen Verfahren in den bei sel- 
bigem unmittelbar anhängigen Rechtssachen, bestimmte 
doppelte leptiduum brttter. 
Rescript der Landesregierung an den Stadkrath zu Dres- 
den, die Grabecassen= Beneficien brrr. 
Mandat, (bei dem Geheimen Rathe ausgefertigt) die Ab- 
kürzung des zeitherigen Verfahrens wegen Resticution der 
alten Weinfkeuer für die dazu berechtigten Personen betr. 
Bekanntmachung der Landesregierung, den zwischen meh- 
rern Deutschen Staaten, über die zu Beförderung der 
Handelsfreiheit gemeinschaftlich zu ergreifenden Maßre= 
geln, unter dem 24ten September 1828. geschlossenen 
Verein, ingleichen den darauf sich beziehenden besondern 
Vertrag vom 20sten September 1828. bberr. 
Vekanntmachung des Kirchenrathes und Ober-Consistorü, 
die Feier der Bußtage im Jahre 1820 betr. . 
Mandat,(,beidemGehcimenNatheausgefertigodieGrund- 
satze der gesetzlichen Allodialerbfolge und mehrere Bestim- 
mungen über einige damit in Verbindung stehende Rechts- 
verhältnisse enthaltmmdo. 
Mandat, (bei dem Geheimen Rathe ausgefertigt) die Auf- 
Rebung der ebelichen Gütergemeinschaft in der Oberlau-- 
itz ber. 
Rescript des Geheimen Rathes an die Ober-Amts-Regierung 
zu Budißin, die wegen der in einigen Orten der Ober- 
lausitz zeither üblich gewesenen ehelichen Gütergemein= 
  
2. 
  
5. 
  
27—36. 
37—62. 
63 —64.
        <pb n="4" />
        Datum 
des 
Gesetzes. Ausgabe. 
der 
Inhalt. 
Stuͤck. Num. 
Seite. 
  
4. Febr. 
7. 
12. 
A 
18. 
28. 
9. Maͤrz. 
11. — 
14. 
16. 
9. April. 
9. Mai. 
7. Febr. 
23. 
23 
[( — 
— 
15. 
24. 
24. 
  
15. April. 
20. Febr. 
24. April. 
12. Maͤrz. 
15. April. 
18. Mai. 
  
schaft, nach Aufhebung berselden, im Bezug auf schon be- 
stehende Rechtsverhältnisse zu befolgenden Grundsätze betr. 
Mandat, (bei dem Geheimen Rathe ausgefertigt) die Ehe- 
verlöbnisse der Militairpersonen betr. 
Rescript der Landesregierung an das Stadt, Polizei „Col- 
legium zu Dresden, die Abstellung des frühzeitigen Be- 
grabens verstorbener jüdischer Glaubensgenoßen betr. 
Verordnung der Kriegs-Verwaltungs-Kammer, die Gleich- 
stellung der Fouriere mit den Unteroffizieren, hinsichtlich 
der, nach der Entlassung aus Militairdiensten, zu genie— 
ßenden Vortheile und Begünstigungen betr. 
Bekanntmachung der Landesregierung, den Beitritt von 
Schwarzburg-Sondershausen zu dem, zwischen mehreren 
Deutschen Staaten, über die zu Befbrderung der Han- 
delsfreiheit gemeinschaftlich zu ergreifenden Maßwregeln, 
unter dem c4 sten September 1828. geschloßenen Vereinc, 
ingleichen dem darauf sich beziehenden besondern Ver- 
trage vom 29sten September 1828. berr. 
Publicandum des Geheimen Finanz-Collegü. die Bestim- 
mung §. 14. s. III. a. der Convention d. d. Cassel den 
24 sten Eeptemter 1828. betreffend. 
Rescript der evangelischen wirklichen Geheimen Räthe an 
das Ober-Consistorium, das wegen Verwaltung der aka—- 
demischen Gerichtsbarkeit entworfene Regulativ betr. 
Valvationtabelle der in den Königl. Sachsischen Landen 
Cours habenden Münzsorten 2c. 
Mandat, (bei dem Geheimen Rathe ausgefertigt) das Schro 
ten des Braumalzes in den Mühlen betr. 
Reseript der Landesregierung an die chirurgisch= medieini- 
sche Akademie zu Dresden, die Führung des Doctortitels 
von Seiten auswärts promovirter Aerzte betr. 
Rekcript der Landesregierung an die Armencommission zu 
Dresden, die Anwendung der Vorschrift der dasigen Ar- 
menordnung, C. I. §. 10. auf die in Friedrichstadt neu- 
organisirte Armen-Versorgungs-Anstalt berr. 
Bekanntmachung der Landesregierung, den Gerichtsstand 
des Universitätsrichters, so wie dessen Theilnahme an 
den Geschäften des Criminalz und Polizei-Amts, und das 
Verhältniß des Universttätsgerichts zu letzterem betr. 
Verordnung der Landesregierung, die Hülfsvollstreckung in 
committirten Rechtssachen betr. 
Verordnung der Landesregierung, die Aufsi icht cuf die we- 
zen ihrer Person Bevormundeten betr. .. 
—- 
  
  
10 
10. 
11. 
12. 
  
10. 
11. 
13. 
18. 
  
65 —67. 
26. 
68. 
73 — 74. 
85 — 88. 
75 — 78. 
79 — 80. 
89 — 90. 
91 — 92 
  
  
93 — 94.
        <pb n="5" />
        Datum 
des 
Gesetzes. Ausgabe. 
der 
□— 
In h a l (. 
.Num. 
Seite. 
  
11. Mai. 
27. 
20. 
— 
4. Juni 
20. 
4. Juli 
. 
29. 
4. Aug. 
Juni. 
20. 
3. Aug. 
  
27. 
17. 
22. = 
27. 
31. 
17 
  
17. Juli. 
  
14. Aug. 
  
Verordnung der Landesregierung, die mit der Grosherz. 
Sachsischen Landesregierung zu Weimar, wegen gegen- 
seitiger Gestellung der Forst= und Jagd- Verbrecher, ge- 
troffene Uibereinkunft betr. « 
Anschlag der Landesregierung, die Lehns--Douceurs. so wie 
die Annahme von Geschenken uͤberhaupt und die Uiber— 
nahme von Auftraͤgen und Vollmachten von Seiten der 
Kanzleiverwandten berr. 
Mandat, (bei dem Geheimen Rathe ausgefertigt) die In= 
hibition gesandtschaftlicher Gehalte betr. . 
Mandat, (bei der Landesregierung ausgefertigt) die Aufhe— 
bung der stillschweigenden Hypotheken und einige damit 
in Verbindung stehende Bestimmungen berr. 
Mandat, Cbei dem Geheimen Rathe ausgefertigt) einige 
Bestimmungen über die Pfandrechte an unbeweglichen 
Sachen enthaltend. 
Reseript des Geheimen Rathes an die Ober- Amts-Regierung 
zu Budissin, das Strasenbauwesen in der Oberlausitz betr. 
Verordnung der Landesregierung b die Abgabe der Leich- 
name der Selbsimörder und Verunglückten an die ana- 
tomischen Theater zu Dresden und Leipzig betr. . 
Mandat, (bei dem Geheimen Rathe ausgefertigt) die Vor- 
bereitung junger Leute zur Universität betr. Z 
Verordnung der bandesregierung, die Erläuterung einer 
Stelle im 11. 9. der Instruction fuͤr die Gendarmen vom 
#ten April 1820. ber. 
Bekanntmachung des Königl. Staats; Secretariats in Mie 
litair-Commando= Angelegenheiten, die Uniform der ent- 
lassenen Stabs= und Ober-Offiziers betr. 
Verordnung der Landesregierung, die Erläuterung. und Er— 
gaͤnzung des. wegen Verwaltung der Paßpolizei, unter 
dem 27 sten Januar 1818. ergangenen Regulativs betr. 
Mandat, (bei dem Geheimen Nathe ausgefertigt) die Ver- 
einfachung des Stempel-Impost? Rechnungswesens betr. 
Verordnung der Landesregierung, die Ansätze der Deposi= 
tengebühren bei den Königl. Jastizämtern und Kammer= 
gutsgerichten beer. 
Verordnung der Landesregierung, , die Auslegung der Vor- 
schriften in §. I. der Generalverordnung vom 23ften Juli 
1828. und 9. 2. Tit. I. des Mandats vom roten No- 
vember 1784, hinsichtlich der Versi icherung der Immobi- 
lien gegen Brandschaden betr. ..... 
  
14. 
M 
19. 
15. 
17. 
16. 
17. 
18 
20. 
21. 
  
23. 
24. 
25. 
26. 
27. 
34. 
28. 
31. 
29. 
36. 
95 — 98. 
99 —100. 
101-102. 
103-—111. 
112-114. 
133-135. 
115-—116. 
121-125. 
117. 
119-120. 
126-128. 
129-131. 
137—138.1 
139-140.
        <pb n="6" />
        Datum 
des 
Gesetzes. 
  
8. August. 
15. - 
17. 
31. 
2. Sept. 
14 
23. 
26. 
28.= 
7. Octbr. 
der 
Ausgabe. 
(v'.I ) 
In h a l t. 
Stück. 
Num. 
Seite. 
  
17. Aug. 
14. Sept. 
29. Aug. 
7. Novbr. 
26. Sept. 
15. Oct. 
29. Sept. 
13. Oct. 
11. Nov. 
  
14. Sept. 
  
Rescript der Landesregierung an den Justizamtmann, Hof—- 
rath Pechmann, das bei Concursen wegen des Warte- 
geldes zu beobachtende Verfahren berr. 
Generale des Geheimen Finanz-Collegir an sämmtliche Ac- 
cis-- und Gleits-Commissarien, die Erläuterung des 
Generale's vom 17ten Juni 1822. (wegen der Grenz- 
Accise:-Regie) betr. 
Verordnung der Ober-Amts,Regierung zu Budissin, die Ab- 
gabe der Leichname der Selbstmoͤrder und Verungluͤckten 
an das anatomische Theater zu Dresden betr. 
Verordnung der Ober-Amts-Regierung zu Budissin, zu Pub= 
lication der von der Kandesregierung unterm 2osten Sep— 
tember 1828 erlassenen Erlaͤuterungs— Verordnung, den 
Gerichtsstand in Criminalsachen betr. 
Verordnung der Ober-Amts-Regierung zu Budissin, die Erläu= 
terung und Ergänzung des, mittelst Ober-Amts-Patents 
vom ####ten März 1818, publicirten Regulativs wegen 
Verwaltung der Paßpolizei betr. . 
Bekanntmachung des Kirchenrathes und Ober= Consistorül 
den Ein= und Abgang der Sachen bei demselben und die 
Gebrauchung von Agenten betr. 
Publicandum, die Abschaffung der Agenten bei dem Appel- 
lationgerichte berr. 
Rescript des Geheimen Rathes a an die DOoer-Amts— Regierung 
zu Budissin, die Regulirung der von den Einwohnern 
verschiedner Confession in solchen Orten, welche in einen 
festen Kirchenverband erst eintreten, zu leistenden Paro- 
chiallasten und Stolgebühren betr. 
Valvationtabelle der in den Königl. Sächstschen Landen 
Cours habenden Münzsorten 2c. ....... 
Verordnung der Landesregierung, die Verwendung hier- 
ländischer Behörden an die königl. Gesandeschaften im 
Auslande betr. 
DNMandat, (bei dem Geheimen Rathe ausgefertigt) das un= 
tersuchungsverfahren in Brandstiftungsfallen betr. 
Verordnung der Ober-Amts-Regierung zu Budissin, die reci- 
procirliche Anwendung der gesetzlichen Vorschriften we- 
gen des Gerichtsstandes in Criminalsachen in den Kreis- 
landen und der Oberlausitz betr. 
Verordnung der Ober-Amts-Regierung zu Budisst in, die Ver- 
wendung bierländischer Behbrden an die Koönigl. Ge— 
sandtschaften im Auslande br. 
  
21. 
23. 
  
  
  
  
37. 
39. 
38. 
40. 
46. 
43. 
45. 
44. 
  
  
141-142. 
145. 
143-144. 
146. 
147150. 
167—169. 
151•152. 
105166. 
163. 
157-—162. 
171-172. 
170.
        <pb n="7" />
        (VII) 
Datum 
des . der In h a l . Stück. Num.] Geite. 
Gesetzes. Ausgabe. 
  
  
28. Octbr.11. Nov. Verordnung der kandesregierung, die reciprocirliche Anz 
wendung der gesetzlichen Vorschriften wegen des Gerichts- 
standes in Criminalsachen in den Kreislanden und der 
Oberlausitz ber. 29. 50. 173.— 
12. Nov. 23. Nov. Verordnung der Landesregierung, , die Jurückweisung aus- 
laͤndischer, mit ansteckenden Hautkrankheiten behafteter 
Handwerksgesellen berr. 30. 51.475-176 
13. — Generalverordnung des Pter Steuer-Colleei den Wefal · 
der Bierladezettel betr. .. - 52. 177. 
30. . 9. Decbr. Verordnung der Ober-Amts- Regierung zu Budisst in, die Zu— 
ruͤckweisung auslaͤndischer, mit ansteckenden Hautkrankhei- 
ten behafteker Handwerksgesellen betr. 32. 84. 185. 
2. Dechr21 Decret an den Geheimen Rath, die Hypocheken Annotatio“ 
nen bei der Lehnskurie betr. 33 56. 187-188. 
5. 7. -HVerordnung der Landesregierung, die Lödeung des der 
Rinderpest verdaͤchtigen Viehes und die dafuͤr zu leistende 
Entschadigung betr. 31. 53. 179-184. 
7.9Verordnung der Ober- Amts,Regierung zu Budissir in, die Toͤd- 
tung des der Rinderpest verdaͤchtigen Viehes und die da- 
für zu leistende Entschädigung berr. . 32. 55. 186.
        <pb n="8" />
        Repertorium 
der Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen 
vom Jahre 1829. 
II. in alphabetischer Ordnung. 
  
A. 
Agenten, Agentschaften, (. Appellationgericht — Kirchenrath und Obercom' 
sistorium — Landesregierung. 
Akademie,. chirurgisch= medicinische, (. Universität. 
Akademische Gerichtsbarkeit, . Universität. 
Allodialerbfolge = die Grundsätze der gesetzlichen = und mehrere Bestimmungen 
über einige, damit in Verbindung stehende Rechtsverhältnisse betr. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
a. Eintritt der gesetzlichen Erbfolge. 
b. Uibertragung des Erbrechts. . . 
c. Wem letzteres gebühre. . 
II. Gesetzliche Erbfolge der Verwandten. . . . 
a. — — leiblichen Verwandten. 
b. — – — Adoptiv= Verwandten. . . 
III. Bestimmungen über den Pflichttheil der Verwandten. 
IV. Gesetzliche Erbfolge der Ehegatten. 
V. Gemeinschaftliche Grundsätze über die eesehlhe Enselge der Verwandten 
und Ehegatten. 
VI. Erbrecht einiger 5öffe ntlicher Anstalten. 
VII. Recht auf erblose Verlassenschaften. 
.Zeit und sonstige Bedingungen der Anwendung dieses Gesetzes. 
Altenburg, (. Sachsen-Altenburg. 
Anstalten, milde — die darinn Verstorbnen betr. f. Dresden. 
—I öffentliche, s. Allodialerbfolge — Cautionen. 
Appellationgericht — die bschaffung der r Agenten bei selbigem v vom 1. Nov. 1829. 
an betr. . 
Armenhaus, Dresdner, s. Dresden. 
Armenordnung, Dresdner, s. Dresden. 
Aerzte, s. Doctortitel. 
Aufgabe in der Oberlausst (. Gütergemeinschaft, cheliche. 
Ausstattung = inwiefern die Dochter eines verstorbnen Lehnbesitzers, ungeachtet des 
Wegfalls der stillschweigenden Hppothek, als chirographarische Glaͤubige— 
rinnen, aus dem Lehne eine — fordern koͤnnen. 
  
Seitengahl. 
37-62. 
37-39. 
37. 
38. 
39. 
30•47. 
3945. 
46•47. 
47490. 
490-54. 
55-59. 
59—-00. 
60. 
61. 
151-152. 
111.
        <pb n="9" />
        (n) 
  
B. 
Bevormundete wegen ihrer Person — die über sie von den Obkrigteiten zu fuͤhrende 
Aufsicht betr. . . . . . 
Bilerladczettel — deren gänglicher Wegfall. . , . « 
Brandsttttungsfalle — das Untersuchungsverfahren in selbigen betr. . 
.- ObltcgcnhettderbetreffendenGercchts-und Polizeibehorde 
beim Ausbruch eines Feuers . 
— desgleichen beim Verdachte vorsätzlicher Brandftiftung. 
— vorlaͤufiges Untersuchungsverfahren . 
— Bestellung besondrer Commissarien, deren Aufenthaltsort und 
Competenz. 
— desfallsi iges wechselscitiges 2 wischer den erblan 2 und 
der Oberlaufitz 
8 
– — Besetzung der Gerichtsbank. . . 
— — gerichtsärztliche Erörterungen und Begutachtungen. 
— — 4 Verwahrung oder Bewachung der Inculpaten. . 
— — Verfahren der Untersuchungs-: Commisarien, besonders beic concur-- 
rirenden andern Capitalverbrechen. . . . 
— Schlußverhoͤr, statt Specialinquisition. . 
— Bestimmung hinsichtlich des Defensors . . . . 
— BeschleunigunqundPubltcanondesurthels. 
— Erkennung auf Todes; oder Suchthausstrafe und der t erstern 
Vollstreckung. . 
— Beistandleistung der betreffenden Behorden .-. 
— Kosten. 
Vrandversicherungsanstalt!, erbländische, für Immobilien — das Maximum der 
Summe betr., nach welcher bei selbiger versicherte Gebäude in andern der- 
gleichen Anstalten versichert werden dürfen (zu Erläuterung der gesetzlichen 
Bestimmungen vom 23. Juli 1828. und 10. November 1784.) 
Braumalz soll kein Müller ohne Beibeingung des Unterzöndezettels zum Schroten 
annehmen. . . 
Braunscl)wetJ-f Handelsfreiheit. 
Bremen, s. Handelsfreiheit. 
Bußtage — deren Feier im Jahre 1829. 
C. 
Cassen — Landes — und landesherrliche, s. Cautionen. 
Cautionen der Vormuͤnder — gesetztiche Bestimmungen deshalb 
– der Vater 
— der §. 14 des Mandats wegen der stillschweigenden Hopotheken eerwähmen 
Verwalter, Einnehmer und Administratoren. 
Concilium perpelmu (. Universität. 
Concurse — welchen Gläubigern in solchen künftig ein persönliches Vorzugsrecht 
vor den chirographarischen zustehe . « 
— s. Hypotheken, stillschweigende — Staatsdiener — Wartegeld. 
Confession, verschiedene, s. s. Parochiallasten. 
Criminalgerichtsstand — die reciprocirliche Anwendung der desfallsigen gesetzlichen Vor- 
schriften in den Kreislanden und der Oberlausitz betr. 
Criminalsachen — daß die Erläuterungsverordnung vom 20sten September 1828. im 
Betreff der Kosten, wenn eine Untersuchung, wegen, während derselben, entdeck- 
Gesetzsammlung 1829. 2 
  
Seitenzahl. 
93-94. 
177. 
157-162. 
157. 
- 
158. 
139-140. 
79-80 
25. 
108. 
109. 
110. 
105. 
171-173.
        <pb n="10" />
        (1 ) 
  
ten spätern Verbrechens, an eine andere Gerichtsbehörde abzugeden 
gewesen, auch in der Oberlausitz Anwendung haben solle. . 
Criminalsachen, s. Criminalgerichtsstand. 
D. 
Depos itengebühren bei den Königl Justizämtern und Kammergutsgerichten — deren 
Ansätze betr. . 
Doctortitel auswaͤrts promovirter Aerzte — dessen Fuͤhrung. 
Dresden — die Bestimmung der dasigen Armenordnung von 1773, 1 g. 10 den Rach— 
laß und die Grabecassen-Beneficien der im Findel“, Waisen= und Ar- 
menhaufse, so wie in den Hospitälern und im Lazarethe Verstorbnen betr. 
ist auch auf die mit dem Friedrichstäadter Amts- Krankenhause verbundne Ar— 
men-Versorgungs-Anstalt anzuwenden. . . 
— s. Juden. 
E. 
Ehe, f(. Gütergemeinschaft. 
Ehefrauen — deren Recht auf Eintragung des Einbringens in das Consensbuch betr. 
— s. Allodialerbfolge — Hypotheken, stllschweigende — Mobiliarnachlaß. 
Ehegatten (Allodialerbfolge. 
Ebescheidung, Gettige, vom Tische und Bette hebt das Erbrecht nicht auf. 
beständige — inwiefern sie letzteres aufhebe. . 
— Allodialerbfolge. 
Eheverlbbnisse sollen Militairs aller Grade ohne allerhöchste Erlaubniß nicht eingehen. 
Einbringen der Ehefrau ist, wenn sie geschieden wird, vom Ehemanne ihr zurückzugeben. 
— — s. Ehefrauen. 
Enterbung, s. Allodialerbfolge. 
Erbfolge, s. Allodialerbfolge. 
Erbportion, statutarische der Witwen soll künftig wegfallen. 
Erbverträge,. l(. Allodialerbfolge. 
F. 
Feuerversicherungs-Anstalt, Brandversicher ungs-Anstalt. 
Findelhaus, Dresdner, s. Dresden. 
Forst= und Jagd-Verbrecher — die, wegen deren gegenseitiger Gestellung, mit der 
Sachsen-Weimarschen Landesregierung getroffene Uibereinkunft betr. 
Fouriere, verabschiedete — deren Gleichstellung mit den Unteroffizieren, binsichtlich 
der zu geniessenden Vortheile und Begünstigungen betr. . 
Frankfurt s. Handelsfreiheit. 
Fräuleinstift, weltadeliges in der Oberlausit, 1 Joachimstein. 
Freiknechte — deren Wandern . 
— desgleichen in der Oberlausitz. . 
Friedrichstadt, s. Dresden. 
« G. 
Gehalte, gesandtschaftliche, s. Inhibition. 
Gendarmen — Erlaͤuterung des 8. 11 der Instruction für die = vom 7. April 1820. 
die Ablieferung aufgegriffener Verbrecher an das dem Orte der Erzreifung 
zunachst liegende Justizamt betr. . 
Gerade, s. Gütergemeinschaft, eheliche. 
Gerichtsbarkeit, akademische, f. Universität. 
Seitenzahl. 
146. 
137—138. 
83. 
107. 
53. 
54.— 
26 
53. 
  
  
  
354. 
95-98. 
81-82. 
127. 
140. 
117.
        <pb n="11" />
        (#t) 
  
  
Gerichtsstand, f. Criminalgerichtsstand — Criminalsachen. 
Gesandtschaften, Königliche, im Auslande, — die Inhibition ihrer Gehalte, so 
wie die Hülfsvollstreckung in selbige betr. 
Bestimmungen hinsichtlich des nicht diplomatischen Einkommens. 
die Verwendung bierländischer Behbrden an selbige betr. 
Gültigkeit dieser Anordnung in der Oberlausitz 
Geschenke, se Landesregierung. 
Gläubiger, s. Concurse. 
Gleite, . Sachsen-Altenburg. 
Grabecassen= Beneficien sind als ein Theil des Nachlasses eines verstorbenen Grabe- 
cassen" Interessenten, nicht aber als Sondergut zu betrachten, und ist davon 
zunächst der Begräbnißauf wand zu bestreiten, insofern nicht bestätigte Gra- 
becassen Artikel etwas andres bestimmen. . 
.Dresden 
Gutergemetnschaft, eheliche, in der Oberlausitz — deren Aufhebung. 
zeither in einigen Orten der Oberlausitz (namentlich in Zittau und 
dessen stadt? und landmitleidenden Ortschaften) uͤblich gewesene — die, nach deren 
Aufhebung, im Bezug auf schon bestehende Rechtsverhaͤltnisse zu 
befolgenden Grundsätze betr. . . 
H. 
Handelsfreiheit — Bekanntmachung des, zu deren Befoͤrderung, zwischen mehrern 
Deutschen Staaten, unterm 24 September 1828. geschlossenen Vereins, 
sowie des besondern Vertrags vom 29. September 1828. 
besonderer Vertrag über verschiedene, dem Handel und Verkehr 
zwischen dem Königreiche Sachsen und den Sachsen-Weimar-Eisenachischen, 
Altenburgischen, Coburg-Gothaischen, Meiningischen, Reussischen und Schwarz= 
burg-Rudolstädtischen Staaten, wechselseitig zu gewährende Erleichterungen, vom 
20. September 1828. 
besonderer Vertrag — den Beitritt von Schwariburg-Son— 
dershausen dazu betr. 
das Verhältniß des Gewiches der F. 14. . 1 — 11. der Convemion 
vom 24. September 1828. aufgeführten Getreidearten und bölsenfrüchte 
zu dem Gemäs nach Dresdner Scheffeln betr. 
Handwerksgesellen, ausländische, mit ansteckenden Ktantheiten behaftete — deren 
Zuruͤckweisung an der Grenze betr . . . 
Guͤltigkeit dieser Anordnung in der Oberlausitz. 
Hautausschlag, s. Handwerksgesellen. 
Heergeräth, (. Gütergemeinschaft, bheliche. 
Heirathen der Offiziers, s. Eheverlbbnisse. 
Hessen, f. Handelsfreiheit. 
Hälfsvollstreckung, die, in committirten Rechtssachen betr. 
Pfandrechte — Inhibition. 
Hypotheken, stillschweigende — deren Aufhebung und einige damit in Verbin- 
dung stehende Bestimmungen betr. . 
cessiren mit dem 1ten November 1829. 
— Bestimmungen uͤber die bereits entstandenen. 
persoͤnliche Vorzugsrechte einiger Personen, Cassen, 
Anstalten ꝛc. in Concursen vor den chirographarischen Glaͤubigern. 
Recht det Ehefrauen auf Eimträgung des Einbrinsens 
in das Consensbuch. k4 
—. 
— —— 
— 
—— 
— —. — 
2 
Seitenzahl. 
101-102. 
101. 
163. 
170. 
63-64. 
65-67. 
524. 
17. 
68. 
73-74. 
175—176. 
185. 
91-92. 
103-111. 
103. 
103-104. 
105. 
107.
        <pb n="12" />
        (XIIL) 
  
  
Hypotheken, stillschweigende, — daß dieses Gesetz nicht auf die durch nothwendige 
Subhastation nicht erloͤschenden Reallasten, nicht auf das wegen der ding— 
lichen Lasten und persoͤnlichen Abgaben im Conrurse skatefindende Vorzugs= 
recht, auch nicht auf das Zurückbehaltungsrecht der Verpachter und 
Vermicther sich beziehe 
Bestimmungen hinsichtlich des Zeitpunkts, wenn die Vor— 
schriften von §5. 14. an, hinsichtlich der Bevormundeten, der §. 14. No. 4 ge- 
nannten Glaͤubiger, der Kinder und Ehefrauen in Anwendung kommen. 
(#. Cautionen — Ausstattung. 
auf f Allodial= Immobilien s. Pfandrechte. 
Annotationen bei der erbländischen Lehnscurie sind durch Einverleibung 
der Concepte der desfallsigen Annotationsscheine in die ie Confirmations— und 
Consens-Acten zu bewirken. . . . . . 
Jagdverbrecher, s. Forst- und Jagdverbrecher. 
Immobiliar-Brandversicherungs-Institut, f. Brandversicherungs-Anstalt. 
Inhibition gesandtschaftlicher Gehalte, s. Gesandtschaften. 
Joachimstein, weltadeliges Fräuleinstift zu Radmeritz — deshalbige Regulirung der 
Verhältnisse beider Landestheile der Oberlausitz. 
dessen Landeshoheit. « 
in wiefern es beiden Landestheilen gemeinschaftlich berdleibe 
Gültigkeit und Aufbewahrung seiner Statuten. . 
Collatur und Genußberechtigung. . . . . 
staͤndische Administration beider Landestheile. 
Verhaͤltniß des Stiftsverwesers und der Stiftsbofmeisterinn zu 
den ständischen Administrations-Behoͤrden. 
desgleichen der letztern zu einander. 
n desgleichen der obersten Ädministrations— Bedboͤrde zu den gon- 
aͤnden. . . 
verbindende Kraft der Beschlüsse. 
Haupt= Stiftsrevision. 
Verfahren bei schleunigen örtlichen uUntersuchungen. 
Zusammenkunftsort und Verpfleaung der Deputation. 
Directorinum actorum bei den Verhandlungen. 
Verfahren bei Vacanzen der Stellen der Stiftsbofmeierinn und 
des Stiftsverwesers. . 
Justizverwaltung der Stiftsgüter. . . . 
Besetzung der Pfarrstelle zu Radmeritz. 
# 
111111 
111111 
Prälationsrecht der Stiftscapitale. « . 
Juden zu Dresden, verstorbene — döstellung ihres zu füber Begrabens. 
Jura stolac, s. Parochiallasten. k% 
K. 
Kirchenrath und Oberconsistorium — den Ein= und Abgang der Sachen und die 
Gebrauchung von Agenten bei selbigem betr. 
Kirchenwesen der Oberlausitz, s. Parochiallasten und Stolgebühren. 
Krankheiten, ansteckende, s. Handwerksgesellen. 
Krätzige, (. Handwerksgesellen. 
#andesregierung — deren Kanzleipersonal sol Lehnsdouceurs und Geschenke nicht 
1 
Seitenzahl. 
111. 
187—1884 
27—36. 
28. 
28. ff. 
30. f. 
  
  
is-se 7. S 
□ · 
167-169.
        <pb n="13" />
        (XIII.) 
an-, Aufträge und Vollmachten in den bei selbiger vorkommenden Sachen 
nicht übernehmen. . 
Landesregierung — Bestimmung der dafür bei behnshandlungen vom 1. Juni 1829. an zu 
entrichtenden Sporteln. 
Lehne — in wiefern Pfandrechte daran die Wiekungen der Hypotheken haben. 
deren Verpfaͤndung, s. Pfandrechte. 
s. Allodialerbfolge — Ausstattung. 
Lehnsdouceurs, s. Landesregierung. 
Lehnshypotheken, s. Pfandrechte. 
Lehnsordnung, oberlausitzische, vom 22. August 1652, — den darinn den Vasallen, 
zum Besten ihrer Toͤchter und Schwestern, eingeraͤumten Rechten soll durch das 
Mandat wegen der Alodialerbfolge vom 31. Januat 1829. . 60 — 62. kein 
Abbruch geschehen. . . . 
Lehnssporteln, s. Landesregierung. 
Leibgedinge der Witwen von den behnsfolgern der Ehemänner soll künftig wegfallen. 
Bestimmungen wegen des künftig an einem Lehne bestellten. . 
Leichname der Selbstmoͤrder und Verungluͤckten — deren Abgabe an die KanatotZ 
mischen Theater zu Dresden und Leipzig. 
Delinquenten und Verunglückten in der berlausit —deren 
Abgabe an das anatomische Theater zu Dresden. « 
Leipzig, s. Universitaͤt. 
Malz, Malzsteuer, s. Braumalz. 
Maturitätszeugnisse, s. Univer sität. 
Militairpersonen, f. Eheverlbbnisse. 
Mobiliarnachlaß der Eheweiber — den künftigen Wegfall des ausschließlichen Rechts 
der Ehemänner darauf betr. 
Morgengabe und Mußtheil der Witwen adeliger Erblasser nollen künftig wegfal- 
len und die dazu gehörigen Sachen dem übrigen Nachlasse gleich geachtet 
werden . . . . 
Mußtheil,s. Morgengabe. 
Nassau, Herzogthum, s. Handelsfreiheit. 
0 
Oberconsistorium, s. Kirchenrath. 
Oberlausitz, s. Brandstiftungsfaͤlle — Criminalgerichtsstand — Criminal— 
sachen — Freiknechte — Gesandtschaften — Gütergemeinschaft — 
Handwerksgesellen — Joachimstein — Lehnsordnung — keichna- 
me — Parochiallasten und Stolgebühren — Paßwesen — Rinder= 
pest — Strasenbau. 
Offiziers = Stabs= und Ober= = entlassene — deren Uniform. . . 
s. Eheverloͤbnisse. 
Oldenburg, Herzogthum, s. Handelsfreiheit. 
Parochiallasten und Stolgebühren = die Regulirung der von den Einwohnern ver- 
schiedener Confession, in solchen Orten der Oberlausitz, welche in einen 
festen Kirchenverband erst eintreten, zu leistenden = betr. . 
Paßwesen — Erlaͤuterung und Ergaͤnzung des, wegen dessen Verwaltung, den *.**mJ Ja“ 
nuar 1818. ergangenen Regulativs. 
Seitenzahl. 
99-100. 
- 
112. 
49. 
54. 
- 
115-116. 
54. 
C 
119-120. 
  
165-166. 
126—28.—
        <pb n="14" />
        (Ay) 
  
Paßwesen, sewelchen Behbrden allein die Ausstellung neuer Neisepässe ins Ausland 
zustehe 
unter welchen alleinigen Bedingungen Ausländern, die sich einige Zeit im lan—- 
de aufgebalten haben, neue Pässe gegeben werden können. 
Einschärfung des Bisirens der Pässe. 
das Wandern der in: und ausländischen Freiknechte betr. 
die über Pässe und Visirungen zu haltenden Journale und Register betr. 
Erläutcrung und Ergänzung des deshalb für die Oberlausitz publieirten Regu- 
latios vom 12ten März 1818 . 
Pfandrechte — einige Bestimmungen über die = an unbeweglichen Sachen. 
Verpfändung der Allodial-Immobilien kann ohne Näckscht auf den Be— 
trag der Forderungen geschehen. » 
Verpfandung der Lehne ohne Consensertheilung. 
Vorschriften über Erklärungen, die Hülfe für vollstreckt anzunehmen. 
stillschweigende, s. Hypotheken. 
Pflichttbeil, f. Allodialerbfolge. 
S 6 
Radmeritz, s Joachimstein. 
Reallasten, s. Hypotheken, stillschweigende. 
Rechtssachen, committirte, s Huͤlfsvollstreckung. 
Reuß-Greiz, 
Reuß-Lobenstein und Ebersdorf, s. Handelsfreiheit. 
Reuß-Schleiz, 
Rinderpest — die TLödtung des derselben verdaͤchtigen Viehes und die desfallsige Ent—- 
schädigung betr. 
Obliegenheiten der Viehbesitzer, so wie der betreffenden obriskeiten und 
sonst adhibirten Personen. . . 
Emschädigung für getödtetes Vieh. . . . 
findet fuͤr gefallenes nicht Statt 
desfallsig ige Obliegenheiten der S chi oͤnburgischen Gesammitresierung zu 
Glauchau. 
inwiefern Behörden 2 kostenfrei zu erxpediren haben. 
baare Verläge sind als onera jurisdictionis zu betrachten. 
die Gebühren der Thierarste sind in den Erblanden von den Rentämtern 
in der Oberlausitz aber von der Provin= 
zial, Hauprkasse in Budissin zu tragen. 
Guͤltigkeit und Bekanntmachung dieser Verordnung in der O berlaufi itz. 
S. 
Sachsen, Koͤnigreich. s. Handelsfreiheitt. 
Altenburg, s. Handelsfreiheit. 
Sachsen-Altenburgisches Gleite — Verzeichniß der Modificationen desselben, nach 
Art. 8 des besondern Vertrags wehrerer Oeusscher Staaten zu Veförderung der 
1111 
„Gandelsfreiheir. . . "„ 
Sachsen Mercrenotba, (Forst= und J/% Derbrecher — Handels- 
— Weimar-Eisenach, freiheit. 
Salz — die den Schönburgischen Receßherrschaften zeither gestattete Erholung 
dolere zu eignem Gebrauche, im Ausland e soll vom isten Ouober 1829 
an cessiren. . 
Scheidung, s. Ehescheidung. 
Seitenzahl. 
126. 
- 
127. 
- 
128. 
147-150. 
112-114.— 
112. 
- 
113. 
179-184. 
180. 
181. 
183. 
  
  
1 
**- 
i 
i 
186 
T 4 
i 
i 
l 
23
        <pb n="15" />
        (xXv) 
  
Schoͤnburgische Receßherrschaften, s. Rinderpest — Salz. 
Schroten, s. Braumalz. 
Schwarzburg= Rudolstadt, 
Sondershausen, 
Selbstmörder, s. keichname 
Septiduum = die Einrechnung des Termintages in das zumrechtlichen Verfahren 
in den beim Appellationgerichte unmittelbar anhängigen Rechtssachen bestimmte 
doppelte = betr. 
Stgatsdiener, active oder im Wartegeld stehende — bei Erdffnung des Concur“ 
ses zu deren Vermögen ist von der Behbrde deren Entlassung anzuordnen 
Stabsoffiziers, (. Offiziers. 
Statutarische Erbportion, f. Erbportion. 
Stempel-Impost-Rechnungswesen — dessen Vereinfachung betr. 
Stiftungen, milde — Verbesserungen zu dem Register darüber im alphabetischen Re- 
Pertort, der Gesetzsammlung von 1828. . . . . . 
Stolgebuͤhren, s. Parochiallasten. 
Strasenbau, den;, in der Oberlausitz betr. 
Subhastation, nothwendige, s. Hypotheken, stilischweigende. 
T. 
s. Handelsfreiheit. 
“ 
Testamenk, (. Allodialerbfolge. 
Termingtag, (. Septiduum. 
Tranksteuer, s. Weinsteuer. 
Uu. 
Uniform, s. Ofbiziers. 
Universität zu Leipzig — die Vorbereitung junger Leute dazu betr. 
— allgemeine Bedingungen des Eintrittes in eine wissenschaftliche kaufbahn, 
a. Anlagen, b. Geschicklichkeit und Fleis . 
besondere Erfordernisse zur Aufnahme, als Studirende, für Inländer. 
a. Maturitätszeugnisse, b. Abgangsprüfungen . 
nur gegen Maturitaͤtszeugnisse kann die Inscription der Inländer und 
der auf inländischen Schulen gebildeten Ausländer State finden. . . 
— inwiefern dergleichen Zeugnisse nicht erforderlich 
— inwiefern sie von den Zoͤglingen der chirurgisch-medicinischen Akade- 
mie beizubringen. 
— Regulativ wegen kuͤnftiger Verwaltung der akademischen Gerichtsbarkeit. 
— den Gerichtsstand des Universitätsrichters, so wie dessen Theilnahme an 
den Geschaften des Criminal= und Polizei-Amts und das Verhältniß des 
Universitätsgerichts zu letzterm betr . 
— Aufhebung des Concilii perpetui und Gruͤndung eines universt täcsgerichts. 
— Incumbenz des Universitätsrichters, besonders hinsichtlich der Antritts- 
und Abgangszeugnisse der Steudirenden. . . . . 
— dessen Ernennung, Rang und Gerichtsstand. 
— derselbe tritt bei dem vereinigten Polizeiamte an die Siele des ieitherizen 
akademischen Deputirten. . 
Universitätsgericht — dessen Mitglieder 
— dessen Expeditionspersonal und wenn es, ltatt der Pedelle, 
sich der Wachen rc. des Polizeiamts bedienen kbnne. 
dessen Local und Fonds zu Bestreitung der onerum jurisdictionis. 
– — Behandlung der Polizei= und Disciplinarsachen. 
— — 
.— 
Seitenzahl. 
4. 
141. 
129-131. 
118. 
133-135. 
121-125. 
121-122. 
122. 
123.
        <pb n="16" />
        (XVI) 
  
  
  
und die erste Vernehmung zustehe. 
Universitätsgericht, — inwiefern dem vereinigten Polizeiamte der erste Angriff Seitenzahl. 
Unter zündezetttel, s. Braumalz. " " 
Valvationtabelle der in hiesigen Landen Cours habenden Münzsorten 2c. vom 9. März. 75—77. 
— — ——— — — — — vom 23. September. 153-—156. 
Vasallen, oberlausitzische, s. Lehnsordnung. 
Veter, f. Cautionen. 
Verbrecher, s. Gendarmen. 
Vererbung in der Oberlausitz, f Gütergemeinschaft. — 
Verfahren, rechtliches, s. Septiduum. 
  
Verkümmerung, f. Inhibition. 
Verlassenschaften, erbliche, f. Allodialerbfolge. # 
Verlobte haben kein Recht auf gesetzliche Erbfolge. . « . 53. 
Verlobung, s. Eheverlbbniß. 
Vermiether, s. Hypotheken, stillschweigende. 
Verpachter,. s. - - 
Verpfaͤndung, s. Pfandrecht. 
Verschroten des Biers, s. Bierladezettel. 
Verungluͤckte, s. Leichname. 
Viehseuche, s. Rinderpest. 
Vollmachten, s. Landesregierung. 
Vormünder, Vormundschaft, s. Bevormundete — Cautionen —Hypotheken, 
stillschweigende. 
Vormundschaftstabellen, alljährliche — die Aufführung der wegen ihrer Per- 
son Bevormundeten darin betr. 
  
  
. . . . . . . 94. 
Vorzuͤge, Vortheile und Befreiungen verabschiedeter Militairs, s. Fouriere. 
Vorzugsrecht in Concursen, s. Hypotheken, stillschweigende. 
4 
Waisenhaus in Dresden, s. Dresden. 
Wartegeld der Staatsdiener — das deöhalb bei Concursen zu beobachtende Ver- 
fahren betr. . . . . . . . . l41—142. 
Weimar, s. Forst- und Jagdverbrecher. 
Weinsteuer, alte — Abkuͤrzung des Verfahrens wegen deren Restitution fuͤr die dazu 
Berechtigten. . . . . . . . . . 1—2« 
Witwen, s. Erbportion — Leibgedinge. 
4 
Zittau, (Gütergemeinschaft, eheliche. 
Zurückbehaltungörecht, s. Hypotheken, stillschweigende. 
Anmerkung. 
Hochster Anordnung zufolge, wird hierdurch wiederholt bekannt gemacht, daß Ergänzungen angek- 
lich nicht eingegangencr Stücke der Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen künftig nicht stattfinden 
konnen, wenn dergleichen Defecte der unterzeichneten Redaction nicht spätestens sechs Wochen nach 
dem jedesmaligen, in der Leipziger Zeitung angekündigten Erscheinen eines Stückes gedachter Gesetz- 
sammlung angezeigt worden sind. Nach Verlauf gedachten Termins hat man sich einzig an die biesige 
Königl. Hofbuchdruckerei zu wenden. Dresden am 15. Januar 1830. 
Redaction der Gesetzsammlung für das Kdnigreich Sachsen.
        <pb n="17" />
        Gesetzsammlung 
orired% BSrcben. 
1. 
  
die Abkürzung des zeitherigen Verfahrens wegen Restitution der alten 
Weinsteuer für die dazu berechtigten Personen betreffend; 
vom 10 ten Januar 1829. 
Wan, Anton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen ꝛc. ꝛc. 2c 
thun hiermit kund und fuͤgen zu wissen: 
In dem, wegen Vereinigung der Tranksteuer vom auslaͤndischen Getraͤnke mit 
der Grenzaccise, unterm 12ten Juni 1824 ergangenen Mandate sind 9. 6. dieseni- 
gen Rittergutsbesitzer und andern Personen, welche die Befreiung von der alten Wein— 
steuer fuͤr ihren eignen Verbrauch zu genießen haben, mit ihren Gesuchen um Restitu— 
tion dieser unter der Grenzaciise mit erlegten Abgabe, an die Accisinspection ihres 
Wohnorts gewiesen. 
Die an Unser Geheimes-Finanz-Collegium von den Accisinspectionen über dergleichen 
Gesuche erstatteten Berichte sind bisher an Unser Ober-S:.euer-Collegium zur Prüfung 
der Gesuche abgegeben worden, und letzteres hat hierauf entweder die Bezahlung der betref- 
fenden Restiturionsposten durch die Bezirks-Amts-Steuer-Einnahmen angeordnek, oder die 
Bittsteller sonst durch die Sreuerbehörden bescheiden lassen. 
Da jedoch dieses Verfahren sowohl für die Behörden, als für die Weinempfänger 
mit Weitläuftigkeiten verbunden ist, so baben, vom Jahre 1829 an, die zur Befreiung 
von der alten Weinsteuer wegen ibres eignen Verbrauchs berechtigten Personen ihre Restl- 
Gesetzsammlung 1829. (1 )
        <pb n="18" />
        (2) 
tutionsgesuche, jedoch bei Verlust der Restitutlon, innerbalb der in obigem Mandate ge- 
ordneten Frist, miehin spätestens bis Ende März des folgenden Jahres, bei den Kreis- 
Steuer-Einnahmen und resp. der Stifts-S]euer= Einnahme zu Wurzen, schriftlich oder 
mündlich anzubringen, durch Beifügung der Grenz-Accis-Zeccel und eine über die Ver- 
wendung des fraglichen Weins zu ihrem Tischerunke von ihnen jedesmal auszustellende Arte- 
station zu bescheinigen, und sodann die sofortige Restiturion nach ihrem Wunsche, entweder 
durch die Kreis= oder Stifts-Steuer-Einnahme, oder durch eine von ibnen zu benennende 
Ames-Steuer-Einnahme im betreffenden Kreise, welche von der Kreiseinnahme zur Aus- 
zablung des Restitutionsbetrags anzuweisen ist, zu erwarten. 
Urkundlich haben Wir dieses Mandat eigenhändig unterschrieben und mie Unserm Ké- 
niglichen Siegel bedrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 10ten Januar 1829. 
Anton. 
Gottlob Adolf Ernst Nostitz und Jänckendorf. 
  
D. Marximilian Günther.
        <pb n="19" />
        (3) 
2.) Reseript der Landesregierung an den Stadtrath zu Dresden, 
die Grabecassen-Beneficien betreffend; 
vom Zien Januar 1829. 
Von GOTTES Gnaden, Anton, Koͤnig von Sachsen rc. ꝛc. ꝛc. 
Liebe getreue. Auf den von euch, unterm 20sten December 1827, im Bettreff der 
Grabecassen-Beneficien gehorsamst erstatteten Bericht, lassen Wir euch, unter Ruͤcksendung 
zweier Stuͤcke Akten, hiermit unverhalten seyn, daß Wir die von euch verschiedentlich 
befolgte Meinung: Grabecassen-Gelder seien niche ein Theil des Nachlasses eines ver- 
storbenen Grabecassen = Interessenten, sondern ein dessen Relicten jedenfalls zustehendes 
und unter sie nach den Köpsen zu vertheilendes Sondergue, nicht billigen mögen. Es ist 
vielmehr, insofern nicht etwa von Uns oder Unsern Vorfahren bestäcigte Artikel einer oder 
der andern Grabecassen-Gesellschast ein Anderes bestimmen sollten, ein jedes dergleichen 
Beneficium als ein erst nach dem Tode des Ineeressenten zahlbarer Aussenstand desselben 
anzusehen, wovon jedenfalls und zunächst der Begräbnißaufwand zu bestreiten ist, der etwa 
verbleibende Uiberschuß aber allenthalben die rechtliche Eigenschaft anderer, zum Vermögen 
des Grabecassen-Miéglieds gehörenden Forderungen hac. 
Hiernach babe ihr euch zu achten. 
Dresden, den 3ten Januar 1829. 
Freiherr von Werthern. 
Cbristlan Lebrecht Noßky, 8.
        <pb n="20" />
        64) 
3.) Anschlag des Appellationgerichts, 
die Einrechnung des Termintags in das zum rechtlichen Verfahren in den bei 
selbigem unmittelbar anhaͤngigen Rechtssachen bestimmte doppelte septiduum 
betreffend; 
vom 2gsten November 1828. 
Ir verschiedenen bei dem Königlichen Appellationgerichte unmittelbar anhängigen Rechts- 
sachen ist wahrzunehmen gewesen, daß mehrere bei demselben practicirende Advocaten in 
der Meinung stehen, als sei bei Berechnung des zum rechtlichen Verfahren in den allbier 
unmittelbar anhärgigen Rechtssachen bestimmten doppelten septidui der Tag des Termins 
nicht mit zu zählen. Da jedoch diese Meinung weder der in der Appellation-Geriches- 
Ordnung vom 7'#en October 1605. ut. „vom rechtlichen Einbringen“ (Cod. Aug. Tom. I. 
Seite 1238) enthaltenen Vorschrise, noch den vom Appellationgerichte hinsichtlich der in 
erster Instanz verhandelten und durch Appellation anhero devoloirten Rechtssachen zeirher 
befolgten Grundsätzen entspricht, so wird hiecmic bekanne gemache, daß, unbeschadec der 
etwa bereics erlangken Dilationen, künfeig bei Berechnung vorgedachter Fristen der Tag des 
Termins jedesmal mie eingerechnet werden wird. 
dach diesem in der gewöhnlichen Maße vollzogenen und gehörigen Orks affigireen 
Anschlage haben sich die Interessenten gebührend zu achten. 
Dresden, am 29ten November 1828. 
   
   
H. R. W. von Minckwitz. 
-. 
Affigirt in der Appellation-Gerichts-Kanzlei, 
den 19. Januar 1829. 
Johann Ernst Erhardt, 8. Johann Ernst Erhardt, §. 
Ausgegeben zu Dresden, am 22 #en Jannar 1829.
        <pb n="21" />
        Gesetzsammlung 
Königreng Sachsen. 
*êé“ 
  
  
  
4.) Bekanntmachung, 
den zwischen mehrern Deutschen Staaten, über die zu Beförderung der Handelsfrei- 
heit gemeinschaftlich zu ergreifenden Maßregeln, unter dem 24sten September 1828 
geschlossenen Verein, ingleichen den darauf sich bezlehenden besondern Vertrag 
vom 20sten September 1828 betreffend; 
vom 171 Januar 1829. 
Nachdem zwischen dem Koͤnigreiche Sachsen und mehrern andern, zu dem Deutschen Bunde 
gehoͤrigen Staaten, uͤber die zu Befoͤrderung der Handelsfreihelt gemeinschaftlich zu ergrei- 
fenden Maßregeln, die in den Beilagen unter No. I. und II. enthaltenen Verträge geschlos- 
sen worden sind; so wird, zu Folge Sr. Königl. Majestäc allerhöchsten Anbefohlnisses, sol- 
ches, so wie die unter No. III. beigesügte Uibersiche der in dem Herzogehume Sachsen- 
Alrenburg eintretenden Erleichterungen bei dem Gleite, hiermie bekanne gemache. 
Oresden, den 1 7ten Januar 1829. 
Königl. Süächsische Landes-Regierung. 
Gesetzsammlung 1829. ( 2 )
        <pb n="22" />
        J. 
Vertradg, 
den zwischen mehrern Deutschen Staaten, uͤber die zu Befoͤrderung der Han— 
delsfreiheit gemeinschaftlich zu ergreifenden Maßregeln, unter dem 24sten Sep- 
tember 1828 geschlossenen Verein betreffend. 
  
Jre Majestäten, der König von Großbritannien, Irland und Hannover, und der König 
von Sachsen, Ihre Königlichen Hoheiten, der Kurfürst von Hessen und der Großberzog 
von Sachsen-Weimar-Eisenach, Ihre Durchlauchten, der Herzog von Braunschweig, der 
Landgraf von Hessen-Homburg, die Herzoge von Nassau, von Oldenburg, von Sachsen- 
Alcenburg, Sachsen-Coburg-Gotha und Sachsen-Meiningen, ingleichen Ihre Durchlauch- 
cten, die Fürsten Reuß älterer und jüngerer Linie, zu Greiz, zu Lobenstein und Ebersdorf 
und zu Schleiz, der Fürst von Schwarzburg-Rudolstade; so wie die hohen Senate der 
freien Städee Bremen und Frankfuré, haben, in der gemeinsamen Absicht, der zu Frank- 
furt am Main am 2 1llen Mai dieses Jahres unterzeichneten Declaration Folge zu geben, 
Bewvollmächtigte ernanne, und zu den verabredeten Conferenzen nach Cassel abgeordner, 
nämlich: 
Se. Majestät, der König von Großbrikannien, Irland und Hannover, Scchstihren 
geheimen Rarh, Kriegs-Kanzlei= und Ober-Loll-Director, August Otto Ludwig 
Freiherrn von Grote, Commandeur des Königlichen Guelphenordens; 
Se. Majestäc der König von Sachsen, Höchstihren wirklichen Geheimen Rath, Hans 
Georg von Carlowiß, auf Oberschöna, Domherrn des Hochstifts Merseburg, Comthur 
des Königl. Sächsischen Cioilverdienst--, Großkreuz des Kaiserlich Oesterreichischen Leopold-, 
Ritter des Kaiserlich Russischen Se. Annen= und Königlich Preußischen Johanniter-Ordens; 
Se. Königl. Hoheit, der Kurfürst von Hessen, Höchstihren Geheimen Rath und Fi. 
nanz-Kammer-Präsidencen, Carl Friedrich von Kopp, Großkreuz des Kurfurstlichen 
Hausordens vom goldenen Löwen; 
Se. Königl. Hoheit, der Großberzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Höchstihren 
wirklichen geheimen Rath, D. Christian Wilhelm Schweiter, Großkreuz des Großher- 
zogl. Sächsischen Hausoedens vom weißen Falken, Comthur des Königl. Sächsischen Civil— 
Verdienst-, und Ritcer des Kaiserlich Russischen St. Wladimir-Ocdens vierter Klasse, und
        <pb n="23" />
        67 
Hoͤchstihren wirklichen geheimen Legationsrath und geheimen Referendar, Carl Fried- 
rich Anton von Conta, Ritter des Großherzogl. Saͤchsischen Hausordens vom weißen 
alken; 
ß Se. Durchlaucht der Herzog von Braunschweig und Luͤneburg, Hoͤchstihren Kammerrath, 
August Philipp Christian Theodor von Arnsberg, Inhaber der Waterloo- 
Denkmünze; 
Se. Durchlaucht, der Landgraf von Hessen-Homburg, den Herzogl. Nassauischen Mi- 
nister-Residenten an den Königlich Niederländischen und Baierischen Höfen, geheimen Lega- 
rionsrath August von Röntgen, Commandeur des Großherzoglich Badischen Ordens 
vom Zähringer Löwen; 
Se. Durchlaucht, der Herzog von Nassau, Höchstihren Minister-Residenten am König- 
lich Riederländischen und am Königlich Baierischen Hofe, geheimen Legationsrath von 
Rönegen, Commandeur des Großherzoglich Badischen Ordens vom Zähringer Löwen; 
Se. Durchlaucht, der Herzog von Oldenburg, Hoöchstihren Regierungsrath, Carl 
Friedrich Ferdinand Suden, des Königlich Preußischen rothen Adlerordens Ritccer; 
Se. Durchlaucht, der Herzog von Sachsen-Altenburg, Höchstihren wirklichen geheimen 
Rath und Minister, auch Kammerpräsidenten, Carl Johann Heinrich Ernst Edlen 
von Braun, Comchur des Königlich Sächsischen Tivil-Verdienst= und des Großherzogl. 
Sächsischen weißen Falkenordens, Ritter des Königl. Würtembergischen Civil-Werdienst- 
Ordens; # 
Se. Durchlaucht, der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha, Scchstibren wirklichen 
geheimen Rath und Kammerpräsidenten, Christoph Ankon Ferdinand von Carlo- 
witz, Comthur des Königlich Sächsischen Cioil-Verdienst-Ordens, und 
Höchstihren Kammerrach, Wilhelm Ernst Braunz; 
Se. Durchlaucht, der Herzog von Sachsen-Meiningen, Höchstihren wirklichen gehei- 
men Rath, Dietrich Freiherrn von Stein; 
Ibre Durchlauchten, die souverainen Fürsten Reuß, älterer und jüngerer Linie, zu 
Greiz, zu Lobenstein und Ebersdorf und zu Schleiz, Höchstihren Kanzler, Regierungs= 
und Consistorial-Präsidenten, Gustav Adolph von Serauch, Ritter des Königl. Säch- 
sischen Civil.Verdienst= Ordens; und 
Se. Durchlaucht, der Fürst von Schwarzburg-Rudolstade, Höchstihren Kammerpräsi- 
denten, Christian Wilbelm Schwarz, Ritcer des Königl. Preuß. rothen Adlerordens; 
der bohe Senat der feeien Hansestadt Bremen, deren Bürgermeister und bevollmäch- 
tigten Gesandten zum Oeutschen Bundestage, Johann Smide; 
der hohe Senar der freien Sradt Frankfurt, den Senafor D. Johann Gerhard 
Christian Thomas; 
( 2“)
        <pb n="24" />
        (8 ) 
welche, nach vorgängiger Auswechselung ihrer Vollmachten, unter Vorbehalt allerhoͤchster 
und hoͤchster Ratification, folgenden Vertrag abgeschlossen haben. 
Art. 1. 
Die Koͤnigreiche Hannover und Sachsen, das Kurfuͤrstenthum Hessen, das Großher— 
zogthum Sachsen-Weimar-Eisenach, das Herzogehum Braunschweig, die Landgräflich Hes- 
sen- Homburgschen Lande, die Herzogthümer Nassau, Oldenburg, Sachsen-Alceenburg, Sach- 
sen-Coburg= Gorha und Sachsen-Meiningen, ingleichen die Fürstenthümer Reuß-Greiz, 
Reuß-Lobenstein und Ebersdorf, Reuß-Schleiz und das Fürstenthum Schwarzburg-Rudol-= 
stade, so wie die freien Städee Bremen und Frankfurt, ktreten in einen Verein, dessen 
Zweck es ist, im Sinne des Art. 19 der Deutschen Bundesacte, einen möglichst sreien Ver- 
kehr und ausgebreiteten Handel, sowohl in seinem Innern, unter den Vereinsstaaten selbst, 
als nach Außen zu befördern, auch die Vortheile, welche in dieser Hinsiche einem einzelnen 
Saate durch seine geographische Lage und sonst gewährt sind, so weit es die finanziellen 
und merkamilen Verhältnisse desselben nur immer gestatten, auf das Ganze zu übertragen, 
zu erhalten und sicher zu stellen. 
Art. 2. 
Die Dauer des Vereins gehe vorerst bis zum 3 1 sten December 18334. 
Art. 3. 
Um den Verein, seinem Zwecke gemäß, immer weiter auszubilden, die Hinderntsse, 
welche der Erreichung des Zwecks entgegen stehen, immer genauer kennen zu lernen und 
die gewissesten ausführbaren Mittel zur Abhülfe, durch offene Mittheilungen und gemein- 
schaftliche Berathungen, aufzusinden, werden Abgeordnete der Vereinsstaaten von Zeie zu 
Zeic wieder zusammen kommen, das erste Mal am lsten Juni 1829 zu Cassel. Die 
Koönigl. Sachsische Regierung ist von den sämmtlichen Vereinsstaaten ersucht worden, und 
hat sich bereit erkläck, in der Zwischenzeit alle auf den Verein Bezug habende Anträge ent- 
gegen zu nehmen und die ekwa erforderlichen Communicationen mit den Vereinsstaaten ein- 
treten zu lassen. Bei jenen Zusammenkünften wird auch der Oct und der Tag für die 
nächste Zusammenkunfte jedesmal festgesetzt, die weitere Geschäftsleitung verabredet, endlich 
über die Erstreckung des Vereins, oder die Erneuerung desselben, nach Ablauf der oben 
angegebenen Frist, berarhen werden. 
Art. 4. 
Die genannten Scaaten verpflichten sich, einseitig, d. h. ohne ausdrückliche Beistimmung 
des ganzen Vereins, mit keinem auswärtigen, in dem Vereine nichk begriffenen Staate in 
einen Zoll= oder Mauth-Verband zu ereten. Von dieser Bestimmung sind nur solche Ge-
        <pb n="25" />
        " 
bietseheile der Vereinsstaaren ausgenommen, welche von dem Gebieke auswärtiger, in dem 
Vereine nicht begriffener Seaacen völlig umschlossen sind. 
Art. 5. 
Die Handelsstraßen, insonderheit diejenigen, welche dle Seeküsten mie den Haupthan- 
delsplätzen Deutschlands, so wie mie dem Rhein, dem Main, der Elbe und der Weser, 
ingleichen diese Haupthandelspläe unter einander verbinden, sollen von sämmtlichen Ver- 
einsstaaten, durch welche dieselben sähren, dem Zwecke des Vereins entsprechend, immer 
vollkommener hergestelle und unkerbalten werden. 
Dahin gehört es auch, daß die Strahenzüge vorzugsweise durch die Steaaken des Ver- 
eins gefübrt, dabei jedoch möglichst abgekürze und die zu diesem Zwecke erforderlichen neuen 
Bauten ohne Verzug uncernommen werden. Die besonders in das Auge zu fassenden und 
die, in Gemäßheic des gemeinsamen Beschlusses, dermalen neu zu bauenden Straßen sind in 
einer diesem Vertrage angefügten Beilage nach ihren Hauptrichtungen bezeichnet worden. 
Bis zum 1sten Juni 1829 hagt jeder Vereinsstaat anzuzeigen, was er, in Gemäßbeie 
dieser Projecte, bereits gethan bar und wenn er die Ausführung beendlgen werde. Vor- 
läufig ist als endlicher Termin der völligen Ausführung der 1#te Occober 1830 angenom- 
men worden, obgleich zu erwarten stehe, und bier als vertragsmäßige Verpflichtung aner- 
kanne wird, daß von keinem Scaate ekwas werde unterlassen werden, was zu noch größerer 
Beschleunigung dienen kann. 
Art. 6. 
Nicht minder wird jeder Vereinsstaat sich bemühen, den Handel und Verkehr auf die- 
sen Straßen, durch möglichste Vereinfachung der Formen und Controlen bei dem Ein--, 
Durch= und Ausgange, durch Abstellung etwa einschleichender Mißbräuche, durch eine libe- 
rale Behandlung der Reisenden und überhaupé durch Beschleunigung des Verfahrens seiner 
Beamten, bei Ausstellung, Abgabe und Signirung von Ladungsmanifesten, so wie bei etwa 
erforderlichen Untersuchungen, diejenigen Förderungsmittel und Erleichcerungen angedeihen zu 
lassen, welche geeignet sind, einen frequenten Transpore auf diesen Straßen zu veranlassen 
und zu erhalten. 
Act. 7. 
Die genannten Staaten machen sich verbindlich, die in ihren Landen dermalen beste- 
henden, oder geseblich bereits angeordneten Transitoabgaben, sie mögen unter diesem oder 
einem andern Namen vorkommen, mithin auch das Geleik, insoweit es durchgehende Güter 
triffk, binsichtlich derfenigen Waaren, welche entweder aus einem Vereinslande kommen, 
oder beim Eintritte in einen zu dem Vereine gehörenden Staae eins oder mehrere der 
übrigen Vereinslande schon berührt haben, ingleichen derjenigen, welche beim Wiederaus- 
gange aus einem Vereinslande in einen andern, zu dem Vereine gehörenden Staat treten,
        <pb n="26" />
        ( 10 ) 
einseitig nicht zu erhöhen. Zwar blekbt, zufolge dieser Bestimmung, einem jeden einzelnen 
Staate das Recht vorbehalten, solche Waaren, welche, ohne schon früher ein Vereinsland 
berührt zu haben, aus den nicht zum Vereine gehörenden Sraaten kommen, und, ohne 
einen andern Vereinsstaat zu berühren, in einen nicht zum Vereine gehörenden Sctaat ge- 
brache werden, einseitig mit höhern Transitoabgaben zu belegen; auch soll dasselbe Reche 
mehreren in unmittelbarer Berührung nach einander liegenden, von derselben Straße durch- 
schnittenen Vereinsstaaten in der Maße gesichert seyn, daß sie sich auf dieser Straße über 
die Erhöhung der Transitoabgaben von fremden, aus einem nicht Vereinsstaate, ohne ein 
Vereinsland früher berührt zu haben, in ihr Gebiec cretenden und aus diesem, ohne einen 
andern Vereinsstaat zu berühren, wieder ausgehenden Waaren unter einander, ohne Zu- 
stimmung der übrigen Vereinsstaaten, einigen durfen. Aber es soll weder in dem einen, 
noch in dem andern der hier bezeichneten Fälle die Erhöhung der Abgaben für solche Waaren 
eintreten, welche, zufolge der dieselben begleitenden Ladungsdocumente und mie Anwendung 
der unter den betheiligten Staaten zu verabredenden Controlmaßregeln, definitiv nach einem 
andern Vereinslande bestimme sind. 
Art. 8. 
Durch die in dem Ark. 7 stipulirte Nichterhöhung der Transikoabgaben ist eine neue 
Regulicung der jetzt in den Vereinsstaaten bestehenden Durchgangszölle, wodurch keine Er- 
böhung dieser Zölle und überhaupt keine neue Belästigung herbeigeführt wird, nicht aus- 
geschlossen. Es entspricht vielmehr dem Zwecke des Vereins, daß auf eine solche Regu- 
lirung überall Bedacht genommen werde, wo dieselbe nicht bereits geschehen ist, man aber 
durch Vereinfachung der Erhebung und der Contrrele die Zollpflichtigen erleichtern kann. 
Jeder Vereinsstaat, welcher von der Befugniß einer neuen Regulirung seiner Zolleinrich- 
cungen Gebrauch macht, ist verbunden, unter Miteheilung der darüber getroffenen Be- 
stimmungen, den übrigen Staaren des Vereins nachzuweisen, daß in deren Folge weder 
eine Erhöhung der bisherigen Tranfsttoabgaben, noch eine sonstige größere Belästigung des 
Transitohandels und Verkehrs Scate finde. 
Art. 0. 
Einem jeden zum Vereine gehöcenden Staate, oder auch mehreren derselben gemein- 
schaftlich, bleibe die Befugniß, einseitig Repressalien oder Retorsionsmaßregeln zu ergreifen, 
welche überhaupt mit dem gegenwärtigen Verccage zwar nicht beabsichrigt, wohl aber ver- 
einbar sind. Selbst eine Echöhung der Transikoabgaben, als Repressalie oder Retorsion 
gegen auswärtige, zum Vereine nicht gehörende Scaaten, bleibe in dem Falle ausdrücklich 
vorbehalten, wenn eine Erhöhung der dort bestehenden Transitoabgaben dazu auffordern 
sollte; jedoch versteht es sich von selbst, daß auch durch die für solchen Fall ausdrücklich 
vorbehaltene Anwendung von dergleichen Maßregeln nur das nicht zum Vereine gehörende
        <pb n="27" />
        c i „ 
Ausland getroffen und den im Art. 7 enkhaltenen, einen Haupegegenstand der gegenwérti- 
gen Vereinbarung ausmachenden Setipulationen und dadurch den Vereinsstaaten gegenseitig 
eingeräumten Rechten nicht zuwider gebandelt werden darf. 
Act. 10. 
Sollke es bei der Ausführung der vorstehenden Arc. 7 bis 9 auf den Begriff des 
durchgehenden Gutes (Transitogutes) ankommen, so ist derselbe in jedem Staate des Ver- 
eins zuvörderst aus der eigenen, dermalen schon bestehenden Gesebgebung zu entnehmen. 
Im Zweisel aber hbeißt durchgehendes Gue alles, was entweder, ohne umgeladen, oder, 
wenn es umgeladen oder gelagert wird, ohne zur Consumtion oder zum Verkaufe im 
Lande bestimmt zu seyn, über eine Grenze des Landes ein= und über eine andere Grenze 
desselben ausgeführt wird. 
Art. 11. 
Wie die Transitoabgaben, soll auch das Chaussee-, Wege-, Brücken= und Blaster- 
Geld in den Staaten des Vereins über die jett in einem jeden dieser Staaten schon be- 
stehenden Tarifsätze auf den Handelsstraßen nicht erhöhet werden. Aber vorbehalten bleibt 
die Belegung neu angelegter, oder durch bedeutende Bauten verbesserter Chaussee-, Weges, 
Plaster-Serecken und Brücken mic einem angemessenen Tarifsatze. 
Art. 12. 
Um die gegenwärtig schon bestehenden, oder schön geseslich angeordneken Transikoab= 
gaben, ingleichen die Chausse-, Wege-, Brücken= und Pflaster- Gelder auf den Handels- 
straßen übersehen zu können, und also bünfeigen Zweifeln und Weiterungen vorzubeugen, 
sollen von den einzelnen Vereinsstaaten, und für jeden derselben, durchgehends unter Be- 
ziehung auf Gesetze, und, dafern solche nicht mehr beizubringen sind, auf amtliche Zeug- 
nisse, genaue Ausfstellungen gefertigt, auch darin sowohl die Abgabensätze selbst, als die 
darauf bezüglichen Ein#ichrungen und Controlmaßregeln bestimme angegeben werden. Diese 
Aufstellungen und Uibersichten sind als ergänzende Theile des gegenwärtigen Vertrags zu 
betrachten. . 
Art. 13. 
Von keinem der Vereinsstaaten darf gegen den andern irgend ein Waarenverbot durch 
Untersagung des Einganges, oder des Ausganges, z. B. eine Oetreidesperre, angelegt 
werden, insofern solches niche durch rein politische Verhältnisse, z. B. für Kriegsbedürf- 
nisse, oder durch Staatsmonopole, z. B. die Salz= und Spielkarten-Regie, begründet wird. 
Schon bestehende Verbote aus Gewerbs= und sonstigen polizeilichen Rücksichten dürfen 
fortbestehen und erwidert werden,
        <pb n="28" />
        (12 ) 
Temporaire Maßregeln aus Ruͤcksicht der Gesundheitspolizei bleiben vorbehalten, 
z. B. Cordons und Eingangssperren bei ausgebrochenen Seuchen. 
Art. 14. 
Unter dem Vorbehalte weiterer Berathung und Vereinbarung uͤber gegenseitig zu be— 
willigende Erleichterungen fuͤr Handel und Verkehr ist man, hinsichtlich des Vertriebs der 
nothwendigsten Lebensbeduͤrfnisse und einiger andern Gegenstaͤnde, uͤbereingekommen, schon 
fuͤr jetzt das Folgende festzusetzen: 
I. frei von jeder Eingangs= und Ausgangs-Abgabe sind vom 1 sten Januar 1829 an: 
1.) Weizen, 
2.) Roggen, 
3.) Dinkel oder Spelz, 
4.) Gerste, 
5.) Hafer, 
6.) Buchweizen, 
7.) Wicken, 
8.) Erbsen, 
9.) Bohnen, 
10.) Linsen, 
11.) Hirsen, 
12.) Kartoffeln, 
13.) Heu, 
14.) Stroh, 
15.) Duͤnger, 
16.) frische Butter, 
17.) frisches Obst, 
18.) frisches Gemuͤse, 
19.) Federvieh, 
20.) Eier, 
21.) Brennholz, 
22) Holzkohlen, 
23.) Steinkohlen, 
24. Braunkohlen, 
25.) Bäume zum Verpflanzen, und 
26.) Furcterkräuter, 
wenn sie, ohne das Ausland zu berühren, von einem Vereinslande in ein anderes Ver- 
einsland gebracht werden. Die Consumtions= und inländischen Verkehrs-Abgaben, wel-
        <pb n="29" />
        (13 ) 
chen die gedachten Gegenstände, nach den verschiedenen Seeuereinricheungen der Vereins- 
staaten, auch dann unterliegen, wenn sie inländischen Ursprungs sind, werden durch diese 
Bestimmung nicht aufgehoben. 
II. Die gedachten Gegenstände sind, wenn sie aus einem Vereinslande kommen, und 
durch ein anderes Vereinsland transitiren, auch von dem Transicogolle frei. 
Indessen soll bei der Durchfuhr der von No. 1. bis 11. incl. genannken Gegen- 
stände, unker Beobachtung der nöthig erachteten Controlmaßregeln, die Forterhebung eines 
eklwa schon hergebrachten Transitozolls bis zu einem halben guten Groschen vom Centner 
gestattet seyn. « 
III. Da bei der vorstehend stipulirten Abgabenfreiheit, ohne Ruͤcksicht auf die eigent- 
lichen kaufmännischen Speculationen, die Absiche nur dahin gerichtek ist, den Verkehr mie 
den benannten Gegenständen an den gegenseitigen Grenzen der Vereinsstaaten möglichst zu 
erleichtern, und den Absah der Producenten zu befördern, so unkerliege dieselbe, im Bezug 
auf den Handel mit Getreide und Hülsenfrüchten (No. 1 bis 11), noch einigen näheren 
Bestimmungen und Beschränkungen, nämlich: 
a) nur das von den Producenten auf den Wochenmärkten ausgestellte, oder von ihnen, 
wie auch von Jwischenhändlern, von letztern jedoch nur in Quantitären von nicht mehr als 
20 Centnern, zum seilen Verkaufe verführte Getreide ist bei der Einfuhr von einem 
Vereinslande in ein anderes Vereinsland von jeder Eingangsabgabe srei, wenn es mit 
Utsprungscertifiraten versehen ist. Diese Cerctificace sind von den betreffenden Ortsobrig- 
keiten unentgeldlich zu aktestiren; 
) bei der Einfuhr von Getreide von 2 Centnern und darunker bedarf es der Ur- 
sprungscertificate nicht; 
c) es bleibe jedem Vereinsstaate überlassen, die unter a und b nach Cenenern augege- 
benen Quantitären dem Gewichte entsprechend, nach dem in jedem Lande berkömmlichen 
Gemäß zu reguliren; 
d) Getreide, welches eingeht, ohne daß den vorstehend angegebenen Bedingungen der 
Abgabenfreiheit dabei genügt wird, entrichtet die in einem jeden Lande gesetzlich bestehenden 
Einfuhr= und Durchgangs-Abgaben; 
e) die Vereinsstaaten versprechen sich gegenseitige Hülfsleistung bei Untersuchung und 
Bestrafung der durch Mißbrauch der Uesprungscertificate etwa versuchten Coneraventionen. 
Gesetzsammlung 1829. 3 )
        <pb n="30" />
        ( 14 ) 
Zwischen denjenigen Ländern, zwischen welchen, nach der bisherigen Verfassung, schon 
größere Freiheiten in Absiche des Verkehrs mie Getreide gesetzlich und gegenseirig besteben, 
als durch gegenwärtige Bestimmungen gewährt werden, behält es bei den bisherigen ledig- 
lich sein Bewenden. 
Art. 15. 
Vom 1sten Januar 1829 an sollen die Handelsreisenden eines Vereinsstaares, welche 
in einem andern Vereinsstaate, in Gemäßheic der bestehenden Gesetze desselben, zur Vor- 
zeigung von Mustern oder zum Betrieb sonstiger Handelsgeschäfte zugelassen werden, bin- 
sichtlich der während der Zeit ihres Aufenchalts von ihnen dafür begehrten Leistungen und 
Abgaben, in keiner Hinsicht mehr belastet werden, wie die Handelsreisenden irgend eines 
andern, nicht zum Vereine gehörenden Staates. 
Art. 16. 
Den einzelnen Vereinsstaaken bleibe das Reche vorbehalten, ohne Zustimmung des 
ganzen Vereins, sowohl unter sich, als mit fremden Staaten, Handelsverträge abzu- 
schließen. Dabei verstehe es sich indeß von selbst, daß in dergleichen einseitige Verträge 
nichts ausgenommen werden darf, was den Verpflichtungen widerspricht, die jeder Staat 
durch die gegenwärtige Vertragsurkunde gegen den Verein übernommen hart, oder über- 
nehmen wird. 
Solche Verträge, welche die Erleicheerung des Verkehrs zwischen den sich unmircelbar 
berührenden Nachbarstaaren des Vereins zum Zwecke haben, sind als weitere Ausführung 
der Absiche des Vereins zu betrachten. Von jedem solchen Separatvertrage, welchen ein 
Vereinsstaat mit einem andern Staate abschließt, ist spätestens zu der Zeit, wo derselbe in 
Krafe trite, den ubrigen Vereinsstaaten Mittheilung zu machen. 
Art. 17. 
Jeder Voreheil in Ansehung der Eingangs-, Ausgangs-, Durchgangs-, Verkaufs- 
und Verbrauchs-Abgaben, welchen ein Vereinsstaat einem fremden, niche zum Vereine 
gehörenden Scaate zugesteher, soll, ohne Weiteres, auch jedem anderen Vereinsstaate zu 
Tbeil werden, welcher jenem den gleichen Vortheil entweder bieher schon gewährt hat, oder 
künftig zu erwiedern bereit ist.
        <pb n="31" />
        ( 115 ) 
Art. 18. 
Uiber gemeinsame Maßregeln des Vereins bestimme die Gesammtheie desselben. Es 
gebören hierher Repressalien und Recorsionen von Seiten des ganzen Vereins, so wie 
Unterhandlungen und Verträge, welche der Verein, als solcher, zur Erleichterung des 
Handels und Verkehrs mie auswärtigen, zum Vereine nicht gehörenden Staacen abzu- 
schließen für rathsam hälc, und deren Beförderung im Allgemeinen den Grundsäßen des 
gegenwäreigen Vertrags entsprechen kann. 
Art. 10. 
Die Stipulationen dieses Vertrags beabsichtigen keinesweges, die wegen der freien Fluß- 
schifffahrt und des Flußhandels durch die bestehenden Staaksverträge getroffenen Be- 
stimmungen abzuändern, da sie sich überhaupé nur auf den Landverkehr beziehen, und daher 
binsichtlich der Fluß= und See-Schifffahrt, so wie des Fluß= und See-Handels und der 
Vercräge über dieselben, keine Anwendung finden können. 
Art. 20. 
Die auf fremden Handelsplätzen angestellten Consuln der zum Vereine gehörenden 
Regierungen sollen angewiesen werden, das Interesse der Uncerthanen aller übrigen Ver- 
einsstaaken eben so, wie das Interesse der Unterthanen ihrer Regierungen, wahrzunehmen 
und zu vertreten. Etwaige daraus entstehende Kosten und Auslagen der Consulate ha#r 
eine jede Regierung für ihre Uncerthanen zu erseßen. 
Art. 21. 
Zu Erleichterung des Handels und der Berechnungen sollen binsichtlich des Gewichtes, 
des Gemäßes und des Geldtarifs, wonach die Abgaben von Transicogütern erlege werden, 
Vergleichungstabellen entworfen und publicire werden. 
Art. 22. 
Da der gegenwärtige Vertrag unter dem ausdrücklichen Vorbehalte der allerhöchsten 
und Höchsten Rarificarionen abgeschlossen ist, so soll derselbe von sämmtlichen Bevollmäch- 
tigten an ihre res. Gewalegeber zu diesem Dehufe eingesendet und die Ratificationen 
sollen innerhalb sechs Wochen, von beute an, ausgewechselt werden. 
( 3“)
        <pb n="32" />
        (16) 
Uekundlich ist vorstehender Vertrag von sämmtlichen Conferenzbevollmächrizeen unter- 
zeichnet und mie ihren Wappen besiegelt worden. 
So geschehen, Cassel, den 2 ren September, Eintausend, Achtbundert, Acht und 
Zwanzig. 
— 
Sldin eiesu eresrtrsl 
August Eudwig Otto Grote. 
Hans Georg von Carlowitz. 
Carl Friedrich von Kopp. 
Carl Friedrich Anton von Conta, für mich und für den Herrn 
wirklichen geheimen Rath, Dr. Schweitzer. 
August Philipp Christian Theodor von Arnsberg. 
August von Roentgen, als Bevollmächtigter von Hessen-Hom- 
burg und von Nassau. 
Carl Friedrich Ferdinand Suden. 
Carl Johann Heinich Ernst Edler von Braun. 
Wilhelm Ernst Braun, für mich und den Herrn wirklichen 
geheimen Rath, Herrn von Carlowis. 
Dietrich Freiherr von Stein. 
Gustav Adolph von Strauch. 
Christian Wilhelm Schwartz. 
Johann Smidt. 
Johann Gerhard Christian Thomas.
        <pb n="33" />
        ( 17) 
. II. 
Besondrer Vertrag 
über verschiedene, dem nachbarlichen Handel und Verkehr zwischen dem Kdnig- 
reiche Sachsen und den Sachsen-Weimar-Eisenachischen, Altenburgischen, Co- 
burg-Gothaischen, Meiningenschen, Reußischen und Schwarzburg-Rudolstädti- 
schen Staaten wechselseitig zu gewährende Erleichterungen; vom 
20 ten September 1828. 
S. Majestät, der König von Sachsen, Se. Königl. Hoheie, der Großherzog von 
Sachsen-Weimar-Eisenach, Ihro Durchlauchten, die Herzoge von Sachsen-Meiningen, 
Sachsen-Coburg-Gotha und Sachsen-Alkenburg, Se. Durchlauché, der Fürst von Schwarz- 
burg-Rudolstadte, und Ihro Durchlauchten, die Fürsten Reuß zu Schleit, zu Lobenstein 
und Ebersdorf und zu Greib, wollen, in Folge des zwischen Allerhöchst= und Höchstihren 
und mehrern andern Deutschen Staaten, zu Bildung eines allgemeinen Handelsvereins, unterm 
24Asten dieses Monaks geschlossenen Vertrags und im Betrache, daß Separatverträge zwischen 
Nachbarstaaken die Zwecke dieses Vereins wesentlich fördern, einen besondern Vertrag über 
verschiedene, dem nachbarlichen Handel und Verkehr wechselseitig zu gewährende Erleich- 
terungen abschließen, und haben in dieser Absiche Bevollmächeigte ernanne, nämlich: Se. 
Majestät der König von Sachsen, Hoöchstihren wirklichen geheimen Rath, Hans Ge- 
org von Carlowiß, auf Oberschöna, Domherrn des Hochstifts Merseburg, Comthur 
des Königl. Sachs. Cis il-Verdienst-, Großkreuz des Kaiserl. Oesterreichischen Leopold-, 
Ritter des Kaiserl. Russischen St. Annen= und des Königl. Preußischen Johanniter-Ordens; 
Se. Königl. Heheit, der Großberzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Hoöchstihren 
wirklichen geheimen Rath, Dr. Christian Wilhelm Schweißer, Großkreuz des 
Gcoßherzogl. Sächs. Hausordens vom weißen Falken, Comthur des Königl. Sächs. Cioil= 
Verdienst= und Rirter des Kaiserl. Russischen St. Wladimir-Ordens 4## Klasse, und 
Höchstihren wirklichen geheimen Legationsrath und geheimen Referendar, Carl 
Friedrich Anton von Conca, Ritter des Großherzogl. Sächs. Hausordens vom 
weißen Falken; 4 
Se. Herzogl. Durchlaucht von Sachsen-Meiningen, SHöchstihren wirklichen gebeimen 
Rarh, Dietrich Freiherrn von Srein; « « 
Se.Herzogl.Durchlaucht.vonSachsen-Coburg-Gotha,Höchsiihren.wirklichenge- 
heimenRachundKammerprästdememChristophAntonFerdinandvon Carlowitz, 
Comthur des Konigl. Sachs. Cioil-Verdienst-Ordens, und 
Höchstibren Kammerrath, Wilhelm Ernst Braunz 
Se. Herzogl. Durchlaucht von Sachsen-Altenburg, Höchstihren wirklichen geheimen 
Rath und Minister, auch Kammerpräsidenten, Carl Johann Heinrich Ernst Eolen 
von Braun, Comthur des Königl. Sächs. Civil-Verdienst= und des Großherzogl. 
Sälhs, weißen Falken-Ordens, Ritter des Königl. Würcemberg. Cioil-Verdienst-Ordens;
        <pb n="34" />
        (18) 
Se. Hochfürstl. Durchlauche von Schwarzburg. Rudolstade, Höchstihren Kammerprä-= 
sidenten, Christian Wilhelm Schwarß, Kitter des Königl. Preuß. rothen Abler- 
Ordens, und . 
JhreHochfürstLDurchlauchtenvonNeuß,ReußsSchlcsitz,NeußsLobensteinund 
Ebersdorf, und Reuß. Greitz, Höchstihren Kanzler, Regierungs= und Consistorial-Präsiden- 
ten, Gustav Adolph von Strauch, Rirtter des Königl. Sächs. Civil-Verdienst- 
Ordens, welche, mit Bezug auf ihre in den Conferenzen für den allgemeinen Handelsverein 
bereics ausgewechselten Vollmachten, und unter dem Vorbehalte Allerhöchster und Höchster 
Rartificationen, folgende Bestimmungen unter einander festgesetzt haben: 
Art. 1. 
Die genannten Allerdurchlauchtigsten und Durchlaucheigsten Fürsten schließen, in der 
Voraussetzung, daß der über die Bildung eines allgemeinen Handelsvereins unterm 2 Asten 
dieses Monats geschlossene Vertrag allseitig ratifsicirt werde, den gegenwäctigen besondern 
Vertrag unter einander ab, bei welchem der Lauf ihrer Landesgrenzen und die hierdurch 
bedingten Verhältnisse, die Lage ihrer Staaten und die Richtung des Verkehrs ihrer Un- 
kerthanen besonders berücksichtiget worden ist. 
Art. 2. 
Dieselben machen sich wechselseitig verbindlich, den Grundsaß festzuhalten, daß die Un- 
kerthanen ihrer sämmtlichen Lande in merkamiler Beziehung den Inländern, so wie die 
Produkte und Fabribate dieser Lande, rücksichtlich der Ein= und Ausfuhr, ingleichen des 
Ein= und Verkaufs, den inländischen gleich behandelt und nuk den auch die letztern 
treffenden Abgaben unterworfen werden sollen. 
Art. 3. 
Zufolge dieses Grundsatzes darf vom 1 ten Januar 1829 an, und so lange gegen- 
wärtiger Vertrag bestehet, in keinem der gedachten Scaacen eine Abgabe vom Handel und 
Verkehr angeordnet oder ferner erhoben werden, welche die Unterthanen, oder die Erzeug- 
nisse der andern theilnehmenden Scaaten, oder eines derselben triffr, ohne zugleich auch 
den Inländer und die inländischen Erzeugnisse derselben Art in gleicher Maße zu treffen, 
und es soll zwischen ihnen eine Eingangs-, Ausgangs= oder Durchgangs-Abgabe auf ihre 
gegenseitigen Erzeugnisse nicht Statt finden. Dem gemäß verspricht namenrtlich 
Art. 4. 
A.) das Königreich Sachsen, 
1.) daß die Produkte und Fabrikate der übrigen contrahirenden Scaaken von der 
Grenz-, Eingangs= und Durchgangs-Accife befreiet seyn sollen, 
2.) daß von diesen Peodakten und Fabrikaten die Generalaccise (Landes-Consum- 
tions-Abgabe) nur nach den für inländische Waaren bestehenden Säßen erhoben werden soll, 
3.) daß die Händler aus obigen Staaten, welche Märkte im Königreiche Sachsen 
besuchen, wegen Veraccisirung ihrer Marktwaaren, wie inländische Landkrämer, nach 
6. 33 der General-Accis-Ordnung vom 12ten Juni 1824 behandelt,
        <pb n="35" />
        (19 ) 
4.) daß die Ausgangsabgaben von Wolle und Flachs, als die einzigen im König- 
reiche bestehenden Abgaben dieser Arc, bei der Ausfuhr dieser Artikel in die jenseitigen 
Lande nicht weiter erhoben werden sollen, und 
5.) daß das Porzellan aus diesen Landen, bei der Einfuhr in das Königreich, nur 
nach den Tarifsäeen für inländisches Steingut veraccisiret werden soll. 
Art. 5. 
,.) Sachsen-Weimar-Eisenach, daß 
1.) der Transirozoll im Neustädtischen Kreise, 
2.) der Salzlicent in Großheeringen und Wehdorf, auf der Seraße von Neusalza in 
das Alcenburgische, vorbehältlich der einzuhaltenden Salzstraße und der Regiemaßregeln, 
so weit solche mit Rücksiche auf noch bestehende Verträge rechtlich zulässig sind; 
3.) der Impost (Landes-Consumtions-Abgabe), so weit solcher vom ausländischen 
Guce nach höhern Säßen erhoben wird, als vom inländischen gleicher Ark, und 
4.) die im Großherzogkhume durch das Gesetß vom 22sten September 1826 einge- 
führte Abgabe von fremden Handels= und Gewerbs-Leuten, von Uncerthanen und Erzeug- 
nissen der übrigen contrahirenden Staaten nicht weiter erhoben werden sollen. 
Art. 6. 
C.) Sachsen-Meiningen gewährk, hinsichtlich seiner vormals Alkenburgschen Landes- 
theile (der nunmehrigen Grasschaft Camburg), die im Artikel 8 angegebenen Sachsen- 
Alrenbur gischen Zugestehungen, insoweit sie Anwendung finden und unter denselben Be- 
schränkungen. 
Art. 7. 
D.) Sachsen-Coburg-Gotha verspricht namenelich die Abgabe von fremden Handels- 
reisenden, wenn sie Angehörige der übrigen contrahirenden Scaaten sind, niche weicer zu 
erbeben. 
Art. 8. 
E.) Sachsen-Altenburg sichert den Unkerthanen der gedachten Staaten bei der Ein-, 
Aus- und Durchfuhre der Produkte und Fabrikate eines dieser Staaten, rücksichtlich der 
Gleictsentrichtung in Ansehung derjenigen Begünstigungen, deren nach der Altenburgschen 
Gleitsordnung vom Jahre 1818, und nach dem Nacherage vom Jahre 1826, so wie 
nach der Observanz, inländische Producenten und Handwerker bei dem Vertriebe ihrer Pro- 
dukte und Fabrikate über die Grenze ihres Amts= oder Gleits-Bezirks im Allgemeinen 
genießen, in Fällen gleicher Arc völlige Gleichstellung mit den Inländern zu, und hebe den 
Unterschied im Gleitssatze, welcher, nach einigen Bestimmungen der genanneen Gesetze, 
zwischen inländischer und ausländischer Waare ausdrücklich festgesest oder herkömmlich ist, 
dergestalt auf, daß von den Produkten und Fabrikaten aus den contrahirenden Seaaten der 
nehmliche geringere Gleicssaß, der auch die gleiche inländische Waare bei Uiberfahrung 
der Amtsgrenzen trifft, erhoben werden soll.
        <pb n="36" />
        ( 20 ) 
Art. 9. 
F.) Schwarzburg-Rudolstade hebe, den contrahirenden Skaaten gegenüber, die beste- 
bende Abgabe von den Handelsreisenden auf. 
Art. 10. 
G.) Reuß-Schleicz wird die Uncerthanen der gedachten Staaten, namenllich auch 
rücksichtlich des Gleits von dem erkauften Rindvieh, den Inländern gleich stellen, so daß 
sowohl Käuser, als Verkäufer von je — 20 Groschen Kaufwerth, statt der bei Auslän- 
dern bisher ublich gewesenen 4 Pfennige, nur 2 Pfennige zu entrichten haben sollen; auch 
läße es die unter der Benennung Cenenergeld bestehende Durchgangsabgabe, zu Gunsten der 
contrahirenden Staaten, fallen. 
Art. 11. 
II.) Reuß-Lobenstein und Ebersdorf hebe die Ausgangsabgabe von Kämmwolle und 
feinem Garn, zu — 8 Groschen — vom Cenener und — — 1 Pfennig vom Pfund, 
vorbehältlich der Wagegebühren, auf. 
Art. 12 
Die in vorstehenden Artikeln 4— 11 namhafe gemacheen Folgen der in den Artikeln 
2 und 3 festgesehbzten Principien sind blos als Beispiele zu betrachten, welche die nicht na- 
mentlich genannten, aber nothwendigen sonstigen Folgen und überhaupt die weitere conse- 
quente Durchführung der Geundsätze dieses Vertrags keinesweges ausschließen sollen. 
Art. 13. 
Hinsichtlich aller der, Gemeinden, Corporationen, oder Privaken zuständigen Erhe- 
bungen an Wege-, Brücken= und Pflaster-Gelde, Anlagen zur Tilgung der Communschulden 
und dergleichen schon jetzt bestehenden örtlichen Abgaben, bebält es überall sein Bewenden. 
Die vereinigten Reglerungen sagen sich jedoch zu, dabin wirken zu wollen, daß die hier und 
da etwa noch bestehenden Beeinträchtigungen des nachbarlichen Ma kiverkehrs durch Abga- 
ben an Innungen, welche den Ausländer härter treffen, als den Inländer, dem Haupe- 
peincipe dieses Vertrags gemäß, moöglichst abgestellt werden. 
Art. 14. 
Ausgenommen von den Bestimmungen der Artikel 2 und 3 sind ferner: 
a) die Abgaben von Brannewein, Bier, Wein, Most und Essig; 
b) das Gleire, insofern es vom Inländer und von der inländischen Waare in gleicher 
Maße erboben wird; auch verstehe es sich von selbst, daß die, rücksichtlich gewisser Stande, 
oder gewisser Baucen hergebracheen Gleitsbefreiungen eben so wenig, als die bier und da 
den Inländern wegen des Hausbedarfs, oder in Beziehung auf den Verkehr innerhalb einer 
Amtsgrenze, oder eines Gleitsbezirks, eingeräumte Gleitsbefreiung auf die Unterthanen der 
nbrigen Lande iegend eine Anwendung finden können;
        <pb n="37" />
        (∆ 21 ) 
Tc) die Wasserzölle, insofern sie vom Inländer und von der inländischen Waare in 
gleicher Maaße erhoben werden; 
d) die im Artikel 13 des Hauptvertrags vom 24 len dieses Monats vorbehalkenen 
Beschränkungen; 
) die Bestimmung der Königl. Sächsischen General-Accis-Ordnung, wonach Auslän= 
der, welche im Inlande einkaufen, oder erlaubter Weise verkaufen, die vom Handel auf 
dem plakten Lande und laut Tarifs bei einigen Artikeln auch in den Seädeen erhoben wer- 
dende, den inländischen Händler in gleicher Maße treffende Handelsaccise ohne Unterschied 
zu entrichten haben, die Waare mag zum eigenen Bedarf, oder zum Handel bestimme 
seyn, im Lande bleiben, oder aus selbigem geschafft werden; 
I) die Beschränkung des Handels auf den Dörfern, namentlich das im Königreiche 
Sachsen bestehende Verbok der Niederlage von Waaren auf dem Lande. 
Art. 15. 
Die Produkte und Fabrikate, welche aus einem der conkrahirenden Staaten in den 
andern zur Consumtion, oder zum Verkauf eingeführe werden, müssen, wenn auf die ver- 
ctragsmäßige Besreiung Anspruch gemacht werden will, durch bei der Waare befindliche 
Ursprungscertificate beglaubigt seyn. Diese Certificake sind von dem Producenken, Fabrikan= 
ten, oder Fabrikverleger auf Ehre und Gewissen auszustellen und entweder von den Zolläm- 
tern, wo deren bestehen, oder von den Ortsobrigkeiten, auf ihre Pfliche, stempel= und ko- 
stenfrei zu attestiren. 
Acciszettel, in welchen der inländische Ursprung der Waare bemerke ist, verkreten die 
Stelle der Certificate. 
Alle Gegenstaͤnde, welche aus einem Vereinslande unmittelbar in das andere einge- 
bracht werden und der Gaktung nach zu den Erzeugnissen des Landes, woher sie kommen, 
gehoͤren, bedürfen der Certificace niche, wenn sie nur in solchen Quantitäten eingebrache 
werden, daß die zu entrichtende Grenzaccise von allen zusammen nicht über — 2 Gr. — 
betragen würde. 
Art. 16. 
Jedes Ursprungscertificat ist, sofern es nicht von Neuem legalisirt worden, nach drei 
Monaten von seiner Ausstellung an, ungültig, eben so in dem Falle, wenn der Eigenthü- 
mer der Waaren, zu welchen dasselbe gehört, mit jenen zuvor Messen und Märkte eines 
an diesem Vertrage nicht theilnehmenden Landes besucht, oder wenn überhaupt eine La- 
gerung der Waaren in einem solchen Lande Statt gefunden hat. Hat derselbe dagegen mir 
seinen Waaren nur Märkte eines in diesem Verkrage begriffenen Landes besuche, so sollen 
die Ursprungscertiflcate für das weitere Einbringen in die andern Lande güleig bleiben, in- 
sofern sie nur von den Behörden der früher besuchten Markepläße aktestire sind. 
Gesetzsammlung 1829. 4 )
        <pb n="38" />
        ( 22 ) 
Art. 17. 
Diesenigen Fabrikate des Königreichs Sachsen, welche durch einen darauf angebrachten 
Sctempel, oder sonst auf eine, nach dem Ermessen der Regiebeamten, gungende Weise, als 
inländische Fabrikate nachgewiesen sind, und aus den contrahirenden Sraaten wieder nach 
dem Königreiche Sachsen zurückgebracht werden, sollen fortwährend als inländisch behandelt 
und daher niche nur grenzaccisfrei gelassen, sondern auch bei dem Verkaufe nur mit den 
inländischen General-Consumtions-Accis-Sätzen belegt werden. 
Art. 18. 
Die Regierungen verpflichten sich gegenseitig, wenn ihre Unterthanen sich eines Miß.- 
brauchs, oder gar einer Verfälschung der Certificate schuldig machen, diese Vergehen, so 
bald sie zu ihrer Wissenschaft gelangen, auch ohne vorherige Regquisition, zu untersuchen 
und nach den Gesetzen ihres Landes zu bestrafen. 
Art. 10. 
Die Dauer dieses besondern Vertrags wird vorerst, gleich dem über den allgemeinen 
Handelsverein am 2 Aten dieses Monats geschlossenen Vertrage, bis zum 3 Illen December 
1834 festgesetzt. 
Art. 20. 
Der gegenwaͤrtige Vertrag soll sofort nach dem Eingange aller Genehmigungsurkunden 
zu dem im vorstehenden Artikel genannten allgemeinen Vertrag ratificiet und die Ratifica— 
tionen sollen baldmoͤglichst ausgewechselt werden. 
Urkundlich ist dieser Vertrag von saͤmmtlichen Bevollmaͤchtigten unterzeichnet und be- 
siegelt worden. 
So geschehen Cassel, am Neun und Zwanzigsten September Eintausend Achthundert Acht 
und Zwanzig. 
Hans Georg von Carlowißz. (19 Carl Friedrich Anton von Conta, 
für mich und für den Herrn wirklichen 
geheimen Rath, D. Schweitzer. 
Dietrich Freiherr von Stein. —* Ernst Braun, für mich 
und den Herrn wirklichen gebeimen Rath 
Freiherrn von Carlowitz. 
Carl Johann Heinrich Ernst (19 Christian Wilhelm Schwars. 
Edler von Braun. 
2 Gustav Adolph von Strauch.
        <pb n="39" />
        ( 23 ) 
III. 
Verzeichniß 
der Modistcationen des Altenburgischen Gleites, nach Art. 8 des besondern Vertrags. 
I. Gleichwie nach der Gleitsordnung vom Jahre 1818, S. 8 sub 17, 
„inlaͤndische Handwerker, die ihre Waaren mit eigenen, oder gedungenen Pferden, 
auf auswärtige Messen und Jahrmäekte fahren lassen, von den aufgeladenen Waa- 
ren nur das halbe Gleite zu entrichten haben,“ 
so sollen künftig auch Handwerker aus den Königl. Sächsischen Staaten, aus dem Groß- 
berzogthume Weimar-Eisenach, aus den Herzoglich Sachsen = Coburg = Gothaischen und 
Sachsen-Meiningischen, ingleichen aus den Fürstlich Schwarzburg-Ruvolstädtischen und 
Fürstlich Reußischen Landen, wenn dieselben auf der Fahrt nach einer außerhalb des Her- 
zogtbums Altenburg State findenden Messe, oder einem Jahrmarkte der Art, eine Alten- 
burgische Gleiksstelle berühren, für ihre Waaren nur mit der Hälfee des sonstigen Sabes 
an Waarengleite, oder, wofern sie auf ihren Geschirren Waaren aus den Vereinslanden 
haben, die als Centnergut zu vergleiten sind, nur mit der Hälfte des sonstigen Gleitssatzes 
für Pferde und Wagen belege werden, nicht aber beim Besuche der Altenburgschen Jahr- 
märkte, bei denen auch der Inländer keine Erleichterung genießt. 
II. Hirten und Schäfer, wenn sie, von einem Vereinslande in das andere, durch 
Altenburgisches Gebiet ziehen, sind, in analoger Anwendung der Bestimmung S. 7 s. 13 
der Gleitsordnung, wegen ihres Hausraths gleitsfrei. 
III. Bauern aus den genannten Scaaten, die ihre eigenen Erzeugnisse verführen, 
sollen bei den Altenburgischen Gleitsstellen den inländlschen Bauern, welche in diesem Falle 
nach S. 9 der Gleitsordnung s. 20, nur das halbe Gleite bei Uiberfahrung der Ames- 
grenze entrichten, gleich gesetzt werden. 
IV. Ven Ochsen aus den benannten Landen wird beim Durch- und Ausgange, wie 
von inländischen, nach S. 21 der Gleitsordnung, der geringere Gleitssaß von — 1 Gro- 
schen 6 Pfennige, anstatt — 2 Groschen — entrichtet; 
V. Dezsgleichen von einer Kuh- oder Ochsenhaur, insoweit überhaupt stückweise Ver- 
gleitung des Leders Statt hat, nach S. 22 ibid. nur 6 Pfennige, anstatt 9 Pfennige. 
VI. Burter zahle beim Eingange aus den genannten Staaten kein Gleite, da, nach 
S. 22, auch die einheimische, innerhalb Landes verführte Burter gleitsfrei ist, wogegen es 
bei der Vergleitung der durch= und ausgeführten. Butter, wobei ein Unterschied zwischen 
in und aueländischer niche Statt findet, unverändert bewendet.
        <pb n="40" />
        G24 ) 
VII. Das S. 28 s. 10 der Gleitsordnung angeordnete besondere Gleite wegen frem- 
der irdener Tabakspfeifen, von 3 Groschen vom einspännigen Karren, 8 Pfennige vom 
Schubkarren, 4 Pfennige von der Trache, wied aufgehoben und auf selbige das allgemeine 
Gleite wie vom Centnergut, nach S. 19 der Gleltsordnung, angewendert. 
VIII. Wollene Zeuge (Tücher, Casimire u. s. w.) aus den genannten Staaten wer- 
den, gleich den inländischen Fabrikaten dieser Art, nach S. 5 F. 14 des Nacherags vom 
Jahre 1826, als Centnergut mit 2 Groschen 6 Pfennige vom Pferde und 1 Groschen 
vom Wagen vergleitet, und dagegen das besondere Gleite auf ausländische Zeugwaaren zu 
2 Groschen 6 Pfennige vom Cenener aufgehoben. Baumwollene Zeugwaaren aus den 
Vereinelanden sollen bünftig, gleich den wollenen Zeugen, als Centnergut vergleitet werden. 
IX. Das Gleite von den in das Amt Cahla zum Behuf der Langholzflöße eingebrach- 
ten Langfloßhölzern, zu 3 Groschen von jeder zweispännigen Fuhre, wird aufgehoben und 
von diesen Stammbölzern, wie von den aus inländischen Waldungen zur Langholzflöße kom- 
menden, nach §. 34 des gedachten Nachtrags, außer dem Floß-, Zoll- und Stempel-Gelde, 
eine weitere Gleitsabgabe niche entrichtet. 
X. Töpferwaaren aus den Vereinslanden, welche auf Märkee innerhalb der Vereins- 
grenzen verführt werden, entrichten künfrig, unter analoger Anwendung der Bestimmung 
S. 10 des Nachtrags, die geringern Gleitssäße, nämlich: 
ein einspanniger Wagen . « -. 2 Groschen, 
ein zwei= und mehrspänniger Wagen . 3 
Die Töpfer in Kohren werden, bei Verfuͤhrung ihrer Waare auf einen Markt in einem 
Vereinslande, hiernach ebenfalls behandelt, und entrichten außerdem im Altenburgischen 
Amtsbezirke, wie bisher, von zwei- und mehrspaͤnnigen Wagen anstatt 5 Groschen, nur 
4 Groschen und retour 2 Groschen, vom einspaͤnnigen Wagen dagegen kuͤnftig auch außer 
den Maͤckten nur 2 Groschen. 
Altenburg, den 2 7' en November 1828. 
Herzoglich Sächsisches Geheimes Ministerium. 
von Trükschler. E. von Braun. 
  
Ausgegeben zu Dresden, am 2 4 4en Jannar 1829.
        <pb n="41" />
        25 ) 
Gesetzsammlung 
fuͤr das 
Koͤnigreich Sachsen. 
3. 
  
5.) Bekanntmachung, 
vom 21n Januar 1829. 
A# Höchsten Befebl sollen auch in dem heurigen Jahre drei Bußtage, und zwar 
den dreizehnten März, den zebenten Julius und den sechsten November, 
in den hiesigen Landen gefeiert werden. 
Wegen der an diesen Bußcagen in den Kirchen abzulesenden biblischen Abschnicée und 
zu erklärenden Texte, ingleichen wie es mit Begehung derselben, gleich den höchsten 
Festen und sonst dießfalls zu balten ist, darüber geben die gewöhnlichen, besonders abge- 
druckten Ausschreiben von dem heutigen Tage die nähere Vorschrift. 
Dresden, am 21sten Januar 1829. 
Königl. Sächs. Kirchenrath und Oberconsistorium. 
Gesetzsammlung 1829. (5 )
        <pb n="42" />
        ( 26 ) 
6.) Man dat, 
die Eheverlöbnisse der Militairpersonen betreffend; 
vom 4en Februar 1829. 
R. 
thun hiermit kund und zu wissen: 
Da wahrzunehmen gewesen, daß die Unvollstaͤndigkeit der bei Unserer Armee bisher 
bestandenen Vorschriften uͤber das Heirathen der Offiziers oͤfters zu der Annahme gefuͤhrt 
hat, daß letztern zwar die wirkliche Vollziehung der Ehe, nicht aber die Eingehung foͤrm— 
licher Eheverloͤbnisse ohne Unsere vorher eingeholte Erlaubnis untersagt sei, so haben Wir, 
um den daraus nicht selten entspringenden Misverhaͤltnissen vorzubeugen, zu dem in Unsere 
Armee erlassenen Befehle, daß das bei derselben bestehende Verbot eigenmaͤchtigen Heira— 
thens auch die Abschließung der Eheverloͤbnisse umfassen und sich auf alle Militairpersonen 
ohne Unterschied des Ranges gleichmaͤßig erstrecken solle, Uns bewogen gesehen und finden 
fuͤr noͤthig, die deshalb getroffene Bestimmung andurch auch zur allgemeinen Kenntniß zu 
bringen, damit Alle, die es angeht, sich danach gebuͤhrend achten. 
Zu dessen Urkunde haben Wir gegenwaͤrtiges Mandat, welches, nach Vorschrift des 
Generalis vom 13ten Juli 1796 und des Mandats vom Oten Maͤrz 1818, besonders 
bekannt zu machen ist, eigenhaͤndig unterschrieben und Unser Koͤnigliches Siegel vordrucken 
lassen. 
Gegeben zu Dresden, am Aten Februar 1829. 
Anton. 
Gottlob Adolf Ernst Nostitz und Jänckendorf. 
  
D. Maximilian Günther. 
Ausgegeben zu Dresden, am 7½ Februar 1829.
        <pb n="43" />
        Gesettzsammlung 
Königreng Sachsen. 
4. 
  
  
  
  
7.) Convention 
uͤber die Regulirung der Verhaͤltnisse beider Landesantheile des Markgrafthums 
Oberlausitz, im Betreff des welt-adeligen Fraͤuleinstifts Joachimstein 
bei Radmeritz; 
vom 2ten Juni 1828. 
(Ratificirt Koͤnigl. Saͤchsischer Seits unterm 27sten September 1828. und Königl. Preußischer 
Seits unterm 131en September 1828.) 
NX 
In der, uncer allerhöchster Genehmigung und untker dem Vorsiße Königl. Commissarien, 
von ständischen Deputationen beider Landesantheile des Markgrasthums Oberlausitz, über 
die Auseinandersetzung dieser Landesantheile abgeschlossenen Convention vom 27’ sten August 
1819, §. 40, ist die Regulirung der Stiftung Joachimstein bei Radmeriß zu einer beson- 
dern Convention ausgesetzt worden. 
Die bierzu ernannten Königl. Commissarien und landständischen Deputirken haben dem- 
nach, bis auf Zustimmung der allerhöchsten Behörden, folgende Vereinigung hierüber ge- 
troffen: 
. 1. 
Das welt-adelige Fräuleinstift zu Joachimstein stehe als Seifeung lediglich unker Kö- 
niglich Sächsischer Hobeit. 
Was aber die Grundbesitungen dieser Steifeung anlange, so bestimmt sich die Landes- 
bobeit und die Gerichtsbarkeit uber die Bewohner durch die im Jahre 1818 definitiv er- 
folgte Grenzbestimmung der beiden Landestheile des Markgrafthums Oberlausis. 
Gesetzsammlung 1829. ( 6 ) 
Landeshoheit 
des Stifts.
        <pb n="44" />
        ( 28 ) 
- 
Das Stift ver- Hinsichtlich der Genußberechtigung, der Collakurbefugnisse und der Verwaltung verbleibe 
bleibt bunsscht- das Stift Joachimstein beiden Landestheilen gemeinschaftlich, und demnach die Stiftung 
berechtigung, selbst in Ansehung ihrer wesentlichen Einrichtungen in der bisherigen Maße bestehend. 
des Holiaturde, Die unterm 26 fen Mai 1744 landesherrlich confirmirten Seiftsskatuken behalten in 
Verwaltung allen denjenigen Fällen, wo nicht durch gegenwärtige Convention eine Abänderung getroffen 
beiden Landes= wird, ihre volle Gültigkeik. 
theilen gemein- 
schaftlich. Das Original gedachter Seiftsstatuken ist künftig bei der Königl. Scchsischen Ober- 
Ames-Regierung zu Budissin aufzubewahren; jedoch wird sich Königl. Preußischer Seits, 
in Gemäzheit der oberlausibtschen Ausgleichungs-Convention vom 27' sten August 1819 und 
daselbst 9. 29, vorbehalten, daß diese gemeinschaftliche Urkunde den Landständen des Preus- 
sischen Markgrafthums Oberlausitz, bedrfenden Falls, in beglaubigker Abschrift oder auch, nach 
Erforderniß des Bedarfs, im Originale mitgetheilt werden muß. # 
G. 3. 
I. Bestimmun- Die Genußberecheigken anlangend, ist 
im Bezu .. . ,,, . . » ,. 
Isdsegzesklßs a) bei den Fraͤulein-Beneficiaten- und Pensionairen-Stellen jede statutenmaͤßig qualificirte 
berechtigung. Oberlausitzerinn, ohne Unterschied des Landestheils, wenn auch, der Reihe nach, die Collatur 
den Landstaͤnden des andern Theils zusteht, mit gleichem Vorzugsrechte waͤhlbar; 
b) in gleicher Maße wird bei der Wahl des Stistsverwesers und der Stiftshofmei— 
sterinn keine Ruͤcksicht auf den Landestheil genommen, zu welchem der Candidat gehoͤrt; 
c) bei den Stiftsstipendien hingegen tritt an die Stelle des vormaligen Budissinischen 
Landkreises, der Koͤnigl. Saͤchsische Landesantheil, und an die Stelle des vormaligen Gör- 
litzischen Landkreises, der Königl. Preußische Landesantheil der Oberlausitz. 
Dasselbe gilt, insofern andere Beneficien, namentlich die für arme Fräuleins geraume 
Zeit stattgesundenen Erziehungsbeihülfen, substituirt worden sind, oder noch sobstituirt wer- 
den sollten. 
G. 4. 
II. Bestimmun-= An der Collatur der zwölf Sriftsstellen nehmen beide Landesantbeile insofern gleichen 
gen im Bezug beil . e davon zufallen. 
auf die Collatur, Antheil, als einem jeden sechs on zufallen 
) binsichtlich Beiden landständischen Corporationen bleibt die Verleihung von zehn Stellen alternando 
berunenret vorbehalren, so daß eine jede derselben fünf davon zu vergeben berechrige ist. 
Der an die Stelle des Geheimen Coumsilu#gekretene Königl. Sächsische Geheime Rarb 
vergiebe, wie vordem, die fünfte Seelle.
        <pb n="45" />
        (29 ) 
Die sechste Seelle aber geht von dem vormaligen Am'éshauptmann in Görli auf den 
Vorsicenden der dasigen Landstände, jedoch mie der Einschränkung über, daß derselbe, den 
Seatuten gemäß, zu Sciftswahlen vollständig qualisicirt seyn müsse, entgegengesetzten Falles 
die Verleihung dieser Stelle den zu Stiftswahlen berechtigeen Preußischen Landständen, ohne 
Concurrenz der Schsisch -oberlausicischen Landstände, und ohne daß die bei den andern zehn 
Stellen eintretende Reihefolge hierbei berücksichtiget werden kann, anheim fälle. 
G. 5. 
Wenn künftig, nach Worschrift der Steatutken, sechs Beneficiatenstellen errichtet werden b) im Bejug 
sollten, so baben die Landstände der Sachsischen Oberlausitz biervon drei, und die Landstände gusadle naen 
der Preußischen Oberlausitz ebenfalls drei Seellen zu vergeben. " 
". 6. 
Die Pensionsbestimmungen verbleiben dem Beschlusse beider Landestheile, auf gutacht. 6) in Ansehung 
5„ - e « -- - . e der Pensions= 
lichen Bericht der landständischen Administrationsbehörde, vorbehalten. besimmungen, 
6. J. 
Die Landstaͤnde jedes Theils haben ganz in der bisherigen Maße, und wie solches fruͤ- qh in Betlehuns 
her von den Landstaͤnden Budissinischen und Goͤrlitzischen Kreises geschehen ist, vier Stifts— aufdie Stifts. 
stipendien zu vergeben. Kipendien, 
25 
Die Wahl des Stiftsverwesers und der Sciftshofmeisterinn erfolgt von den Milégliedern e) bei der Wahl 
des engern und weitern Ausschusses beider Landestheile gemeinschaftlich, und zwar in dem veseisttore 
Seiftshause zu Jaachimstein. Stiftshofmei- 
Es wird zum Behuf dieser Wahlen eine gleiche Anzahl hierzu qualificirter Mitglieder, steriun. 
sowohl in dem engern, als in dem weitern Ausschusse fuͤr beide Landestheile bestimmt. 
Ist diese Anzahl in dem einem Landestheile geringer, als in dem andern, so werden die 
zur Gleichstellung sehlenden Personen für den engern Ausschuß aus den Mitgliedern des wei- 
tern Ausschusses, und für den weictern Ausschuß aus der hierzu berufenen Ritterschafe 
ergänzt. 
Die Wahl ersolgt übrigens auf die in den Scatuten vorgeschriebene Weise. 
6. 9. 
Die ersolgte Wahl sowohl der Seiftsfräulein, als des Seiftsverwesers und der Sttfts= Bestätigungder 
bofmeisterinn wird der Königl. Ober-Amts-Regierung zu Budissin angezeigt, welche, bin= Wahlen. 
(6 )
        <pb n="46" />
        III. Bestim- 
mungen im Be- 
zug auf die land- 
ständische Ad- 
ministration. 
Oberste In- 
stauz. 
Untere, oder 
erste Instanz. 
(30 ) 
sichtlich der Seifesfräulein und des Stiftsverwesers, das erforderliche Wahldecret ertheile, 
über die Wahl einer neuen Stifeshofmeisterinn aber Beriche zum Königl. Sachsischen Ge- 
beimen Rathe erstattet. 
Auch bewendet es bei den in den Staruten Cap. III §. 1 enthalkenen Bestimmungen 
in der Maße, daß, im Fall die gewählte Person von dem Königl. Sächsischen Geheimen 
Rathe niche annehmlich gefunden werden sollee, die beiderseitigen Ausschußstände drei ande- 
re, zu einer Stiftshofmeisterinn geeignete Personen Demselben in Vorschlag zu bringen haben. 
Die jedesmalige Wahl eines Stiftsverwesers ist, ehe sie der Königl. Sachsischen Be- 
börde zur Bestätigung angezeigt wird, von den Ständen der Preußischen Oberlausi6, die 
ihre Stimmen nur sub spe raul ertheilen, ihrer Regierung zu melden, so daß die etwa bei 
letzterer eintretenden Bedenken von den Scänden zu beseltigen sind, und erst nach erfolgtem 
Einverständniß die Wahl als definiciv vollzogen anzusehen und zur Königl. Sächsischen lan- 
desherrlichen Bestätigung zu bringen ist. 
G. 10. 
Was nun die landständische Administration des Stifes Joachimstein anlangk, so wird 
die oberste Instanz des Stifes in dieser Hinsich", welche früher dle gesammten Landstände 
des Markgrafthums Oberlausic bildeten, durch eine größere landständische Deputarion aus 
ache Miegliedern organisire, wovon jeder Landestheil aus seinem Mittel vier Deputirte 
wählt. 
Die Landstände sedes Landestheils ernennen zugleich einen von den von ihnen zu wäh- 
lenden Deputicten als Vorsitenden. 
Von den Miegliedern dieser Oeputation scheiden aller drei Jahre vier, mithin zwei aus 
jedem Landestheile, aus; es können dieselben jedoch sofort wieder gewähle werden. 
Diese Depuricten, so wie die Mitglieder der übrigen landständischen Administrations= 
behörden, müssen aus dem Gremio derjenigen Landstände genommen werden, welche die 
Administration der Sliftung gemeinschaftlich zu besorgen haben. 
Im Uilbrigen ist bei der Wahl dieser Deputirten auf Landes= oder ständische Aemter 
keine Rücksicht zu nehmen. Es bleiben jedoch diejenigen qualificirten landständischen Mit- 
glieder, welche dergleichen Aemter bekleiden, von der Wählbarkeit niche auöSgeschlossen. 
6. 11. 
Diese geößere Deputation erict zugleich an die Stelle der vormaligen, durch den Amés- 
hauptmann und die beiden Landesälresten des Fürstenthums Görlit consticuirt gewesenen 
Bebörde. i
        <pb n="47" />
        G# ) 
Dagegen wird die vormals auc den beiden Landesältesten des Fürstentbums Görlis zu- 
sammengesetzt gewesene Behörde durch einen Landesältesten aus jedem Landestheile gebilde. 
. 12. 
Die Revison der Rechnungen und die, nach den Scacuten, damic verbundenen Ge-Nechnungs-Re- 
schäfte besorge eine landständische Deputation aus drei Mitgliedern, wovon eins aus w/stons Hepu 
jedem Landeseheile, das dricce aber abwechselnd gewählc wird. « 
WienundieseDepukatjonandieStelledesvormaligenWaisenamteszuGörlitz 
tritt; so hat sie, nach den Stiftsstatuten Cap. IV. 9. 41 und 42, die ihr uͤbergebenen 
Rechnungen und Extracte, mit Zuziehung des dabei angestellten Expedienten, des foͤrder- 
samsten zu Joachimstein zu eraminiren, mit der aus beiden Theilen zusammengesetzten Be- 
hörde der Landesältesten in bedenklichen Fällen zu communiciren, die Gertreidevorräthe, die 
Felder, Holzungen, Gebäude und Inventarien bei den Gütern nachzusehen, sodann die- 
jenigen Defecte, welche vorgefunden, aber niche erlediget worden, zur Kenntniß der obersten 
Instanz, der größeren Depucakion, zu bringen, und über Alles, was zu bemerken gewesen, 
an solche Relation zu erstatten. 
Damie die Revision der Rechnungen desto gründlicher erfolge, sind letztere, vor der 
eigentlichen Prüfung, unter den Mitgliedern der Deputation in Circulacion zu setzen, auch 
von dem Expedienten in calculo zu revidiren, und es erfolgen erst nach dessen Beendigung 
die wegen der förmlichen Revision erforderlichen Sißungen im Stifeshause Joachimstein. 
Die Deputationsglieder haben jedoch bloß während dieser Sitzungen Diäten zu erhalten. 
Da im Ulbrigen von dem für die Revision der Stiftsrechnungen, anstate der Diäen, 
bisher ausgesetzten Aversional-Ouanto von dreihundert Thalern, dem Steiftsverweser sechzig 
Thaler, und dem Waisen = Amts-Adjuncte ebenfalls sechzig Thaler zukamen, so ist man 
dahin übereingekommen, dem Stifesverweser von Ferentheil Gruppenberg, und dem Land- 
Kreis-Syndicus Schubert, so lange sie ihre gegenwärtigen Aemter wirklich bekleiden, dieses 
Emolument ungeküöczt zu lassen, wogegen sie auf die bei ihren Nachfolgern an die Stelle 
jenes Fin tretenden gewöhnlichen Liefergelder keinen Anspruch zu machen haben. 
Endlich hat man sich vereiniger, daß zuerst zwei Mitglieder der Rechnungs-Revisions= 
Deputation vom Preußischen Landestheile gewähle werden, dagegen der nach §. 13 zu 
adbibirende Expedient zuerst von Sächsischer Seite bestimmc wird. 
. 13. 
Die größere landständische Depuration und die Rechnungs-Revisions-Deputation haben, Expedient der 
zur Protocollführung und zur Ausfertigung auf die gefaßten Beschlüsse, einen gemeinschaft— lanolindelchen
        <pb n="48" />
        (∆ 32 ) 
lichen Expedienten, welcher abwechselnd von einer Hauptrevision bis zur andern, mithin von 
fünf zu fünf Jahren, von den Landständen der Königl. Sächsischen Oberlausiß und den 
Landständen der Königl. Preußischen Oberlausiß gewählt wird. 
Dieser Expediene kann auch von der aus den zwei Landesaälkesten bestehenden Behörde 
in solchen Fällen zugezogen werden, wo dieselbe eine gemeinschaftliche Expedition vor- 
nimmt. 
S. 14. 
Verhältniß des Der Stifesverweser und die Stiftshofmeisterinn haben in allen den Fällen, wo sie, nach 
Goftsverwer ihrer Instruction, an die Landesältesten Görlitzischen Kreises gewiesen sind, ihre Anzeigen 
Eersunde ne- an die aus einem Landesältesten von jedem Landestheile gebildete Behörde zu erstatten und 
sterinn zu den treten nunmehr zu der größeren Deputation in dasselbe Verhälrmiß, in welchem sie vor- 
landständischen mals zu der aus dem Améshauptmanne und den Landesältesten des Fürstenthums Görlie 
Administra- » Landstaͤnd des Mark 
tionsbehoͤrden. zusammengeseht gewesenen Behörde, oder zu den gesammten Landstanden des Markgraf- 
thums Oberlausiß standen. Es wird demnach auch der Stiftsverweser von dieser De- 
putation quittirk. 
. 15. 
Verhältniß der Die aus den Landesältesten beider Landestheile gebildete erste Administrationsinstanz 
sanicnschen hat an die größere landständische Depucation, als obere Instanz, das Resultat ihrer Be- 
ctonsbehorden rathungen und den Erfolg ihrer Aufträge zu berichten, so wie ihr auch obliegt, in wichtigen 
iu einander. und bedenklichen Fällen, oder, wenn die zwei Landesältesten sich in ihren Ansichten nichs 
zu vereinigen vermögen, an dieselbe zu recurriren. 
. 16. 
Verhältnit der Zu dem Ressork der größeren Depukation gehören alle diejenigen Functionen und Ge- 
aurrlen Ki schäfee, welche, vermöge der Seistungsurkunde und der Statuten, den Landständen der ge- 
hörde ju den sammten Oberlausitz zugewiesen waren, ingleichen die Verrichtungen der vormals durch 
Landständen. den Amtshauptmann und die Landesältesten des Fürstenthums Görlitz constituirt gewese- 
nen Behörde. 
Ihre Instruction erhäle diese Depukation von ihren Committenten, nach den Landes- 
abtheilungen, wohin sie auch in besonders wichtigen und zweifelhaften Fällen zu recurriren 
und jedesmal vor den Landtägen resp. Elisabeth und Trium Regum Recation zu er- 
statten hat. 
In Faͤllen, wo eine Vereinigung der Deputationsmitglieder nicht zu Stande kommt, 
hat die Deputation den Recurs an ihre Committenten zu nehmen, welche die Differenz
        <pb n="49" />
        ( 33) 
eneweder durch schriftliche Communtcation unker sich beilegen, oder zur Enescheidung der 
allerhöchsten Behörde bringen. 
Für die in Angelegenbeiten des Seifes, auf Vorkrag der größeren Depuéation, oder sonft zu 
veranstaltenden Berathungen gesammter Landstände beider Landestheile, oder der Direckorial= 
Deputation, werden im Uibrigen, mie alleiniger Ausnahme der Wahlen des Stiiftsverwesers 
und der Seiftshofmeisterinn, keine Liefergelder aus der Stiftscasse bezahlt, da diese Geschäfte 
während der Landcage oder sonstigen Zusammenkünste mitc zu beforgen sind. 
. 17. 
Im Allgemeinen stehe sowohl bei der größeren und allen übrigen landständischen De= Verbindende 
putationen, als auch in Ansehung der beiderseitigen landständischen Corporationen selbst, der Krast der ve- 
Grundsatz sest, daß zur Gültigkeit eines Beschlusses die Theilnahme und Zustimmung bei= cchlässe. 
der Theile erforderlich sei. 
Beschlüsse, welche die größere Depukation in dieser Maße gefaße hak, baben völlige 
Gültigkeit, insofern sie nicht Gegenstände betreffen, welche, nach der Fundationsurkunde und 
den Scatuten, der landesherrlichen Bestätigung bedürfen. 
Zu Beschlüssen dieser Ark ist zuvörderst die Genehmigung ber beiderseitigen landstän- 
dischen Cosporationen erforderlich und sodann erst die Sanction der höchsten Behörde 
nachzusuchen. . 
Diese Sanction ertheilt in allen das Stift angehenden Angelegenheiten die Koͤnigl. 
Saͤchsische Regierung. 
Uibrigens versteht es sich von selbst, daß, wenn die Beschluͤsse solche Einrichtungen 
auf den Stiftsguͤtern betreffen, welche, nach den Landesgesetzen, nur nach erlangter landes- 
herrlicher Einwilligung vorgenommen werden koͤnnen, solche bei der betreffenden Behoͤrde 
nachzusuchen ist. 
Wenn die von den Deputationen oder den Staͤnden selbst gefaßten Beschluͤsse solche 
Verhaͤltnisse zu den Stiftsguͤtern zum Gegenstande haben, deren Ausfuͤhrung, nach den 
Preußischen Gesetzen und Verordnungen, bei jedem Vasallen, oder sonstigem Besißer unbe- 
weglicher Guͤter eine hoͤhere Genehmigung erforderlich macht, so muß die Genehmigung hierzu 
zuvoͤrderst bei der geeigneten Behoͤrde nachgesucht und deren Bestimmung abgewartet wer- 
den. Sollte indeß diese Genehmigung verweigert werden, so sind die desfallsigen Gründe 
den Sächsischen Ständen mitzutheilen, um sie in den Stand zu seßen, diejenigen Vorstel- 
lungen dagegen zu machen, welche ekwa für nöthig und angemessen zu erachten seyn möchten. 
18. 
Zu der, nach Cap. 1 §. 19 der Stakuten, von fünf zu fünf Jahren vorzunehmenden Haupt-Stifts- 
Sciftsvisitation wind von den hierzu geeigneten Landständen jeden Landestheils ein Depu= Nevoision.
        <pb n="50" />
        (∆ 34 ) 
tirter aus ihrem Mittel gewähle, und es haben diese Deputiren über den Erfolg ihrer 
Verrichtungen gemeinschaftlichen Vortrag an die größere landständische Deputation zu 
erstatten. 
Daß dieselben zugleich Mitglieder der größeren Depucarion sind, ist nicht erforderlich. 
Im Uibrigen wird bei der Seifes= Haupe- Revision, von jedem der hierzu ernannten 
Deputircen, ein besonderer Expediene adhibire, wovon der aus dem Sachchsischen Landes- 
cheile in allen das Stift selbst und die Sächsischen Besitzungen desselben, der aus dem 
Preußischen Landestheile aber in allen die Preußischen Stiftsgüter angehenden Angelegen- 
beiten, das Protocoll führt. 
S. 19. 
Verfahren in Ereignen sich Umstände, welche eine schleunige örtliche Uncersuchung erheischen, so ge- 
Säen= weiche schieht dem Worsihenden des Landeskheils, welcher, je nachdem es die Stiftung oder die 
örtliche Unter= Sciftsgüter betrifft, zunächst dabei inceressire ist, Anzeige. 
1 erfor— Dieser hat sofort mit dem jenseitigen Vorsitzenden zu communiciren und in dringenden 
Faͤllen, welche keinen Aufschub leiden, den Tag zu einer außerordentlichen Zusammenkunfe 
in Vorschlag zu bringen, wobei, nach gemeinschaftlichem Beschlusse, die Absendung zweier 
Deputirten, oder sonst zu ertheilende Resolution erfolgt. 
s. W. 
Ort der Zusam- Der Ort, wo sich saͤmmtliche landstaͤndische Deputationen zu versammeln haben, ist 
menkunft und das Stiftshaus zu Joachimstein. 
Verpflegung der Stiftsh d Joachimst 
Deputirten. Die Deputirten, welche die untere und obere Instanz fuͤr die Administration des 
Stifts bilden, sowohl, als die Ausschußstaͤnde, wenn Erstere in denen ihnen uͤbertragenen 
Geschaͤften, Letztere aber zu den Wahlen des Stiftsverwesers oder der Stiftshofmeisterinn 
im Stifte zusammen kommen, haben, gegen Empfang der Stiftsliefergelder, sich selbst zu 
bekoͤstigen und fuͤr ihr Fortkommen, so wie fuͤr den Unterhalt ihrer Dienerschaft und 
Pferde, auf eigene Kosten zu sorgen. 
g. 21. 
Directorium Das Dircctorinm actorum bei allen Verhandlungen der groͤßeren und kleineren land— 
gerorum bei den ständischen Deputationen, mithin auch bei der Rechnungs= und der von fünf zu fünf Jah- 
Verhandlun- , . . . . . . 
gen. ren zu haltenden Haupt-Stifts-Revision, ingleichen bei allen in dem Stiftshause und auf 
den Stiftsgurern vorkommenden öffenrlichen Handlungen, namenrlich bei Einführung der 
Sliftshofmeisterinn, komme
        <pb n="51" />
        a) dem Saͤchsischen Theile zu, wenn der Gegenstand die Stiftung im Allgemeinen, 
oder das Stiftshaus und die unter Koͤnigl. Saͤchsischer Landeshoheit gelegenen Grund— 
besitzungen betrifft; 
b) dem Preußischen Theile hingegen, wenn der Gegenstand ausschließlich die unter 
Koͤnigl. Preußischer Landeshoheit gelegenen Stiftsguͤter angeht. 
Bei Berathungen, wobei sowohl uͤber die Stiftung im Allgemeinen, als uͤber die 
besonderen Angelegenheiten der Stiftsguͤter verhandelt wird, bezieht sich der Wechsel des 
Directorii bloß auf den Vortrag des Vorsitzenden von beiden Seiten. 
Das Protocoll kann nichts desto weniger von dem Expedienten, welcher zu den Ver- 
handlungen zugezogen wird, er sei aus dem Saͤchsischen oder Preußischen Landestheile, 
fortgefuͤhrt werden, und wird solches doppelt ausgefertiget, damit jeder Landestheil ein 
Originalexemplar desselben erhalten koͤnne. 
9. 22. 
Sobald die Stelle der Stiftshofmeisterinn oder des Stiftsverwesers zur Erledigung ge— 
langt, wird sofort an den, nach Cap. III §. 27 und Cap. IV §S. 37 der Scatuten, von 
Beiden unter zemeinschafelichem Verschlusse gehaltenen Kasten, worinn sich die Documente 
des Stifts befinden, ein drittes Schloß angelege, dessen Schlüssel dem Preußischen Landes- 
ältesten, so wie der Schlüssel des abgegangenen oder verstorbenen Beamten dem vorsibenden 
Sächsischen Landesältesten unverzüglich einzuhändigen ist. 
Bei eintretender Erledigung der Stelle des Seiftsverwesers werden dessen Geschätte 
während der Vacanz, insoweit sie die Stiftung im Allgemeinen und die Sächsischen Be- 
stungen angehen, von dem vorsißenden Scchsischen, binsichtlich der Preußischen Stiftsgücer 
aber von dem Preußischen Landesältesten besorgt. 
. 23. 
Der Stiftsverweser vertritt in der Cap. IV KH. 23 der Stiftestatuten geordneten Maße 
die Stelle eines Gerichksprincipals auf sämmtlichen, zur Stiftung gehörigen Gütern und hat 
zur Berwaltung der Justiz in jedem Landestheile einen hierzu nach den Landesgesetzen qua- 
lificirten Justitiar, unter Zustimmung der geordneten landständischen Scifes-Administrations- 
Behörde oberster Instanz, zu bestellen. 
. 24. 
Die Besetzung der Pfarrstelle zu Radmerih wird in dem Falle, wenn eine Verelni- 
gung deshalb zwischen der Stifeshofmeisterinn und dem Seiftsverweser nicht Statt finden 
Gesetzsammlung 1829. ( 7 ) 
Verfahren bei 
eintretenden 
Wncanien. 
Justizverwal= 
tung auf den 
Stistagutern. 
Besegung der 
Pfarrstelle in 
Radmerig.
        <pb n="52" />
        ( 36 ) 
sollte, als welche sich, nach den Statuten Cap. IV . 24, hierüber zu verständigen haben, 
zuerst der Entscheidung der ersten landsländischen Administrationsinstanz, und dafern auch 
bier Differenz entstehen sollte, der größeren landständischen Depukarion vorbehalten. 
ß. 25. 
Vrälationsrecht Das Pralationsreche wird den Seiftscapikalen, insoweit es geschehen kann, in beiden 
der Stiftscapt= Landestheilen reservirt. 
tale. 
Ist solches wegen der Hypothekeneinrichtung im Königl. Preußischen Landestheile niche 
möglich, so werden diejenigen Capitalien daselbst, welche nicht mic pupillarischer Sicherheie 
ausgethan sind, eingezogen und mic Berücksichtigung der Gleichstellung der beiderseitigen 
Landestheile, hinsichtlich der gesammten Fonds, anderweit mit pupillarischer Sicherheie 
ausgeliehen. 
Urkundlich ist diese Convencion von den Königl. Commissarien und den landständischen 
Depurirten beider Landestheile des Markgrafehums Oberlausitz, auf genaues Durchlesen, ei- 
genhändig unterschrieben und besiegelt worden. · 
So geschehen zu Budissin, am 2ten Juni 1828. 
Friedrich August Adolph von Carl Wilhelm Otto August von 
Gerßdorf, auf Döbschke, Königl. Säch- Schindel, auf Schönbrunn, Zwecka, 
sischer allerhöchst verordneter Commissar Cundorf, Königl. Preußischer allerhöchst 
zu Auseinandersehung der Angelegenhei- verordneker Commissar zu Auseinander- 
ten des welt= adeligen Fräuleinstifts Jo- setzung der Angelegenheiten des welt- 
achimstein bei Radmeri6, Ober-Amts- adeligen Fräuleinstifts Joachimstein, 
Regierungs-Präsident und NRitker des und Landesältester des Königl. Preußi- 
Cioil-Verdienst-Ordens. schen Markgrafthums Oberlausis. 
(19 Ernst Gustad von Gersdorf. Wolf Eudwig von Gerßdorf. 
Ernst Karl Gottlob von Rex. 1 Hans Ernst von Haugwictz. 
v 
Ausgegeben zu Dresden, am 9#½## Februar 1829.
        <pb n="53" />
        Gesetzsammlung 
fuͤr das 
Königreich Sachsen. 
5. 
b——!) 99 
8.) Mandat, 
die Grundsätze der gesetzlichen Allodial-Erbfolge und mehrere Bestimmungen 
über einige damit in Verbindung stehende Rechtsverhältnisse enthaltend; 
vom 3 1len Januar 1829. 
Wag9, Anton, ven GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen c. 2.. 1c. 
baben für nöthig erachtet, die bisher in Unsern tanden wegen der geseßlichen Allodial- 
Erbfolge bestandenen Rechtsnormen in etlichen Punkten abzuändern und, zur bessern 
Uibersicht, die gesammten Bestimmungen, welche in Ansehung der gedachten Erbfolge 
künfeig gelten sollen, nebst einsgen Vorschriften über andere damie in Verbindung stehende 
Rechtsverhältnisse, zusammenstellen zu lassen. 
Es sind daher hierunker in Zukunfe folgende Grundsätze zur Anwendung zu bringen: 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen über die gesethliche Erbfolge. 
. 1. 
Seirbt Jemand, ohne sich einen Erben ernanne zu haben, oder gelange die von lhm Einteltee der ge— 
bestimmte Erbfolge aus irgend einem Grunde nicht zur Wirksamkeic, so tritt zu dessen setzlichen Erb— 
Nachlasse die gesetzliche Erbfolge (zuccessio ab intestato) ein. fosse. 
  
  
  
. 2. 
Ist von einem Erblasser nur zu einem gewissen Theile seines Nachlasses ein Erbe er- 
nannt, wegen des Uibrigen aber nichts verfügt worden, so soll in Ansehung jenes Theils 
Sese#tzsammlung 1829, (8. )
        <pb n="54" />
        llibertragung 
des 
Skbrechts. 
( 38) 
der Bestimmung des Erblassers nachgegangen werden, wegen des Ulbrigen aber ebenfalls 
die gesetzliche Erbfolge Scatt finden. 
9. 3. 
Hat ein Erblasser zwar uͤber die Gesammtheit seines Vermoͤgens auf den Todesfall 
verfuͤgt, jedoch eine oder mehrere bestimmte Sachen davon ausgenommen, oder sich zur 
Disposition vorbehalten, daruͤber aber keine guͤltige Verfuͤgung getroffen, so sind sothane 
Sachen auch den zur gesetzlichen Erbfolge berechtigten Personen zu uͤberlassen. Letztere 
sind in diesem Falle wie Legatare zu beurtheilen. 
S. 4. 
Sind in einem lehten Willen mehrere Personen zu Erben ernannt, es kann oder will 
aber eine von ihrem Rechte keinen Gebrauch machen, so fälle der dadurch erledigee Theil 
ebenfalls an die gesetzlichen Erben des Erblasserss. Nur in dem Falle, wenn mehrere 
Erben ohne Angabe, wie viel jeder erhalten soll, eingesetzt sind, wächst das auf den Weg- 
fallenden Kommende seinen mit ihm auf gleiche Art ernanncen Miterben zu. 
. 5. 
Trecen gesehliche Erben an die Seelle des einzigen, oder aller, oder eines der mehre- 
ren letztwilligen Erben, so müssen sie den gültigen Verfügungen des Erblassers eben so, 
wie es den Wegfallenden obgelegen hätte, nachkommen. 
. 6. 
Soll Jemand, nach dem Willen des Erblassers, erst einige Zeic nach des letztern 
Tode, oder beim Eintricke einer Bedingung, Erbe seyn, so critt bis dahin die gesesliche 
Erbfolge ein. Soll Jemand das Erbreche nur bis zum Eintricte eines Zeiepunktes, oder 
einer Bedingung haben, so kritt nachher die geseßliche Erbfolge ein. Im erstern Falle 
finden zwischen dem gesetzlichen und dem littwilligen, im zweiten aber zwischen diesem und 
jenem Erben die nämlichen Rechtsverhältnisse State, wie bel einer sideicommissarischen 
Substitution. 
.. 
Die Vorschristen in I. 2 — 6 gelten nur, wenn keine andere Absicht des Erblassers 
nachgewiesen werden kann, 
. S# 
Hat ein gesetzlicher Erbe den Erblasser überlebt, so gebe dessen Recht auf die Erb- 
schafe, auch vor deren Ancritee, auf selne Erben jeder Art über. Daher kann, wenn der 
Erbe vor dem Antritte stirbt, dessen Erbe die jenem angefallene Erbschaft annech antre- 
ten, oder ausschlagen.
        <pb n="55" />
        ( 39) 
E. 9. 
Im Zweisel, welche von zwel oder mehrern Personen zuerst mir Tode abgegangen 
, hat Derjenige, welcher den frühern Tod der einen behaupter, seine Behauptung zu er- 
isen. Kann er dieses nicht, so ist anzunehmen, daß beide zu gleicher Zeit verstorben 
d. 
s. 10. 
Die Bestimmungen im §+. 8 und 9 gelten auch, wenn von der Erbfolge aus einem 
en Willen die Rede ist. 
F. 11. 
Ein gesebliches Erbrecht soll nur den Verwandken und Ebegateen, ingleichen den e a ! 
ten im sechsten Abschnicce genannten öffentlichen Anstalten zustehen. 9 rebühre. 
— 
Zweiter Abschnitt. 
Von der geseßlichen Erbfolge der Verwandten, 
l*- 
Diese ist verschleden, je nachdem die Verwandten leibliche-(Blues-) oder Adoptiv— 
erwandte des Erblassers sind. . 
I. Erbfolge der leiblichen Verwandecen. 
¾ 13. 
Ehelichen Kindern gebühre ein gesetzliches Erbreche Erbrecht der 
1) an dem Nachlasse ihres Vaters und ihrer Mutter, chelichen Kiu- 
2) an dem Nachlasse der entferntern Ascendenten väterlicher und muͤtterlicher Seite, 
ausgenommen, wenn diejenige Person, durch welche sie mit dem Erblasser ver- 
wandt sind, oder wenn, wie bei Urgroßältern, mehrere Personen zwischen ihnen 
und dem Erblasser standen, eine von diesen, wegen ibrer unehelichen Geburc, in 
Gemäßbeic der §. 18 enthaltenen Vorschrife, der gesetzlichen Erbfolge in Anse- 
bung der Verlassenschafe, von welcher die Rede ist, unfähig war; 
3) an dem Nachlasse sämmtlicher Seitenverwandten von väterlicher und mütterllcher 
Seite, dafern der ihnen und dem Erblasser gemeinschaftliche Stammvater, oder 
die gemeinschaftliche Stammmutter, im Fall von dessen oder deren Verlassenschafe 
die Rede wäre, sowohl von ihnen, als von dem jeßigen Erblasser, nach den 
Num. 2 aufgestellten Bestimmungen beerbt werden würde. 
(8’)
        <pb n="56" />
        ( 40 ) 
- 
Wer für ehelich Für ehelich zu achten sind alle aus einer durch priesterliche Trauung vollzogenen Ehe, 
z achten sei, oder doch, nach vorhergegangenem öffentlichen Verlöbnisse ihrer Aeltern, Gezeugte oder Ge- 
borne, obschon die Ebe nachger geschieden oder für nichtig erkläré, ingleichen, soviel das 
öffentliche Verlöbniß betriffe, obschon die Ehe uncer den Verlobeen aus irgend einem 
Grunde nicht vollzogen worden ist. Nur dann sind sie den Unehelichen beizuzählen, wenn 
der Verbindung ihrer Aeltern ein noch bestehendes Eheband des einen oder beider Theile, 
oder eine so nahe Verwandtschafe oder Schwägerschafe entgegen stand, daß nicht nur keine 
Dispensation ertheilt, sondern auch die Ehe niche einmal geduldet werden konnee, und wenn 
sothanes Hinderniß beider Aeltern zur Zeit ihrer Verehelichung oder Verlobung bekannt 
gewesen ist. 
5. 15. 
Bestimmung 
Gleich zu achten sind den Ehelichen (und wenn in diesem Gesetze von leßkern die Rede 
egen derdur,h ist, darunter mic zu verstehen) Unehelichgeborne, deren Aeltern sich nachher mitc einander 
Ebe Legitimir= verehelicht haben, von der Zelc dieser Verehelichung an, ausgenommen, wenn die Ehe 
ten. von der Arc war, daß daraus keine ehelichen Kinder erzeugt werden konnten (6. 14). Ein 
bloßes öffentliches Verlöbniß der Aeltern ist zur Letitimation ihrer Kinder nicht hinreichend. 
d. 16. 
Ist ein Unehelichgeborner vor der zwischen seinen Aeltern eingegangenen Ebe verstor- 
ben, so ist doch in Ansehung seiner Abkömmlinge anzunehmen, daß er durch diese Ehe 
legitimirt worden sei. Daher treten dessen eheliche Abkömmlinge mit den Aeltern und übri- 
gen Verwandten desselben in das Verhältniß der ehelichen Verwandten. 
6. 17. 
Erbrecht der Uneheliche Kinder jeder Arc haben ein Erbrecht an dem Vermögen ihrer Murter 
Febelichen und der entferntern Ascendenten, ingleichen sämmtlicher Seitenverwandten von mütterlicher 
Seite, sowele diese Personen auch von ehelichen Kindern beerbe werden können. (F. 13, 
Num. 2, 3.) Oieses Erbrecht steye ihnen zu, sie #mögen allein vorhanden seyn, oder 
mit ehelichen zusammentreffen. 
. 1. 
An dem Vermögen ihres Vaters und der Verwandeen von väterlicher Seite gebühree 
ihnen keine gesehliche Erbfolge. 
S. 19. 
Haben uneheliche Geschwister denselben Vakcer und dleselbe Muteer, so find sie doch 
nur als halbbürtige Geschwister zu becrachten. (§. 41)
        <pb n="57" />
        ( 41) 
# 
Unebelichgeborne, welche, auf Ansuchen ihres Vaters, in der in den Beilagen uncer Erbrecht der 
D. oder E. zu dem Reserlpie, die tegicimation unehelicher Kinder durch landesherrliche durch ein un # 
Reseripte betreffend, vom Zten Januar 1796 (Cod. Aug. 2te Fortsehung, 16e Abthei. Keseripe Lohhi- 
lung, pDag. 513 und folg.) beschriebenen Maße legicimire sind, succediren ihrem Vater, timirten. 
wie Cheliche. 
Den zur Zeit der tegitimation etwa schon vorhanden gewesenen ehelichen Kindern steht 
vor ihnen kein Vorzug zu. 
#. 21. 
Ferner sollen solche Legitimirte beerben: 
1) die ehelichen, vor oder nach ihrer Legltimation, gebornen Kinder ihres Vaters, und 
zwar wle Halbgeschwister (§. 41), 
2) andre auf die §. 20 angegebene Arc legitimirte Kinder ihres Vaters, und zwar, 
wie vollbürcige, oder halbbürcige Geschwister, je nachdem sie mit denselben eine 
Mutcer haben, oder nicht, 
3) die ehelichen Abkömmlinge ihrer Num. 1, 2, erwähnten Brüder, ingleichen dle 
ehelichen und unehelichen Descendenten ihrer unter denselben Nummem gedachten 
Schwestern. 
. 22. 
Kein gesetliches Erbreche aber haben sie an dem Vermögen der Ascendenken und Col- 
lateralen ihres Vaters, soweit sie nicht desselben, nach vorhergegangener Einwilligung die- 
ser Personen, in der tegitimationsurkunde für fähig erklärt worden sind. 
. 23. 
Das den durch ein Rescripe tegieimirten zukommende Erbreche (I. 20, 21) gebühre 
auch deren nachgelassenen ehelichen, ingleichen, dafern eine Tochter legitimirt war, auch 
deren nachgelassenen unehelichen Abkömmlingen. 
G. 24. 
Wer nach ben 9. 13 — 23 enehalcenen Bestimmungen von einem Bluesverwandeen Neciprocitio 
beerbt werden könnte, ist auch (mit alleiniger Ausnahme des Falles im §. 39) berecheige, des Erbrechts. 
diesen zu beerben. « 
9.25. 
JedochgelangennichtsåmmtllcheBtukgverwandte,deneneingesetzlichesEkbrechtzmSueecssionss 
steht-zuglekchzurSuccesscowsondernessmdhierbeinachstehendevierKlassminOb-OIVUUMIM 
acht zu nehmen. Blatser
        <pb n="58" />
        Auf welche Zeit 
in Anschung der 
Naͤhe der Ver— 
wandtschaft zu 
sehen sei. 
Bestimmungen 
wegen der mehr- 
fachen Ver- 
wandtschaft. 
(·42 ) 
Es succediren nämlich: 
1.) vor allen andern die Abkömmlinge (Descendenten) des Erblassers, und nur in 
deren Ermangelung 
2.) die Ascendencen; nach diesen aber 
3.) die Geschwister und deren Abkömmlinge, und wenn auch diese feblen, 
4.) die übrigen Seitenverwandten. 
Wiefern in jeder dieser Klassen der Nähere dem Eneferntern vorgehe, ist §. 31. 
und folg. bestimme. 
. 26. 
Die Nähe der Verwandtschafte ist in jedem Falle nach der Todeszeit des Erblassers zu 
beureheilen, mithin auch: 
1.) wenn die Erbschafe einem noch im Mutterleibe befindlichen Kinde ausgehoben 
wird, dieses aber todt, oder sonst niche rechtsfähig zur Welc komme; oder 
2.) wenn die geseßliche Erbfolge nicht sosort nach dem Tode des Erblassers, sondern 
spaͤter eintritt. 
Daher sind, wenn Derjenige, welcher beim Tode des Erblassers der naͤchste gesetzli- 
che Erbe war, vor dem Eintritte seiner Erbfolge stirbt, dessen Erben zur Succession zu 
lassen. 
E. 27. 
Wird elin Abwesender für kodte erkläre, so ist dle Nähe der auf die Erbfolge 
Anspruch machenden Verwandten nicht nach dem Tage, wo das jene Erkläárung ene- 
baltende Erkenneniß die Recheskrase erlangt, sondern nach dem Tage zu beurtbeilen, 
wo, in Gemäßheit der Vorschrift des Mandaks vom 1 3ten November 1779, die Ver- 
kürzung der curae absenlium und deren Vermögenvadministration betreffend, (Cod. 
Aug. 2t#e# Fortsehung, Abebeilung 1. Pag. 372.) entweder von der Geburc, oder vom 
Weggange, oder von der ertheilten letzten Nachricht an, diejenige Zeié verflossen ist, 
nach deren Ablaufe der Abwesende für kode erklärt werden konnte. 
In Ansehung der Krafe des Patents vom Oten September 1826, (Gesessamm- 
lung vom Jahre 1826. S. 219.) für tode Erklärten, ist der 22te September 
1826. für diesen Tag anzunehmen. 
* 
Ist Jemand mie dem Erblasser durch mehrere tinken verwandt, so erhält er in 
der Regel (§. 46.) in jeder Linie den ihm daraus gebührenden Erbheil.
        <pb n="59" />
        ( 43 ) 
G. 29. 
Wie weit in einzelnen Fällen, durch das Zusammentreffen der Verwandken mie 
dem Ebegatten des Erblassers, der erstern Erbreche beschränke werde, oder gan;z weg- 
falle, ist nach den im vierten Abschnitee enthaltenen Vorschriften zu beurtheilen. 
A. Erste Klasse der Blutsverwandten. 
C. 30. 
Hincerläßt Jemand nur ein Kind, so beerbe ihn dieses allein. Mehrere Kin- De ct 
der erben zu gleichen Theilen. Daher sind juͤngere nicht befugt, um deshalb, « 
weilaufihreEkziehungwenigerverwendetworden,alsaufdiezErziehungihreräls 
tern Geschwister, etwas im Voraus zu verlangen. Ferner kann der juͤngste Sohn 
keinesweges fordern, daß ihm ein von seinem Vater hinterlassenes Gut vorzugsweise 
uͤberlassen, oder dafuͤr ein Kuͤhrgeld entrichtet werde. 
. 31. 
Enkel, Urenkel und noch entferntere Abkömmlinge von noch lebenden nähern Des- 
cendenten werden durch diese von der Erbfolge ausgeschlossen. 
G. 32. 
Ist aber ein Kind des Erblassers vor ihm verstorben, und sind von demselben ein 
oder mehrere Enkel vorhanden, so fällt Dasjenige, was jenem gebühre hätce, dem von 
ihm nachgelassenen Enkel, oder, wenn deren mehrere sind, diesen zu gleichen Theilen zu. 
Ist auch ein Enkel bereles vor dem Erblasser, mie interlassung eines oder mehre- 
rer Urenkel desselben, mit Tode abgegangen, so gebühre dessen Theil dem oder den Ur- 
enkeln, und zwar den mehrern ebenfalls zu gleichen Theilen. 
Eben so ist es zu halten, wenn noch enrferntere Abkömmlinge von vorher verstor- 
benen nähern vorhanden seyn sollten. 
6. 33. 
Die §. 32. enthaltenen Bestimmungen sind niche nur in dem Falle anzuwenden, 
wenn entferntere Descendenten von verstorbenen nähern mit andern noch lebenden Kin- 
dern zusammen treffen, sondern auch dann, wenn die Verlassenschaft blos zwischen 
entferntern zu vertheilen ist. «· 
934 
Dazu, daß entferntere Abkömmlinge zur Erbfolge gelangen, ist niche nöthig, daß 
sie Erben der vorber verstorbenen, zwischen ihren und dem Erblasser gestandenen Des- 
cendenten geworden sind.
        <pb n="60" />
        (44 ) 
G. 35. 
Es sollen aber entferntere Abkömmlinge jedesmal Daejenige Iin die Verlassenschaft 
einwersen, was der vorher verstorbene nähere, dessen Antheil sie bekommen, einzuwer- 
fen gehabt bäcce, wenn er zur Succession gelange wöäre. 
B. Zweite Klasse. 
6. 36. 
erbfolge der Von den Ascendenten schließen die dem Erblasser dem Grade nach nähern die 
ewannen in entferntern aus. Daher gelangen zuvörderst die Aeltern zur Erbfsolge. Sind beide 
den Linie. noch am teben, so erben sie zu gleichen Theilen. Ist nur noch Eins von ihnen vor- 
banden, so erhält dieses den Nachlaß allein. 
2 37. 
Ist Keines von den Aelcern mehr am teben, so gebühre die Erbschafe den Groß- 
alcern, und zwar zur Hälste denen von der väterlichen und zur Hälste denen von der 
mütterlichen Seite. Oie auf jede Seite kommende Hälfte erhält balb der Großvater und 
balb die Großmuteer, oder, wenn nur Eins von ihnen vorhanden ist, dieses allein. 
Sind die Großältern der einen Seice verstorben, so bekommen der oder die von der 
andern Seite noch existirenden den ganzen Nachlaß. 
9. 38. 
Sollten auch die Großältern niche mehr am Leben seyn und noch encferneere Ascen- 
denten zur Succession gelangen, so sind, in Ansehung der WVertcheilung der Verlassenschafe, 
die 9. 37. enthaltenen Worschriften analogisch anzuwenden. 
S. 39. 
Stammt Jemand von solchen SEhegatten oder öffentlich Verlobten ab, die nur uncer 
der Voraussehung, daß wenigstens Eins von ihnen das gegen ihre Verbindung vorhan- 
dene Hinderniß nicht kannte, eheliche Kinder zeugen konnten, (F. 14.) und bar der 
Vater das Hinderniß gewußt, so ist dieser von der Erbfolge in Ansehung Jenes und 
dessen Descendenten auszuschließen. 
¾. 40. 
Hinterläßt der Erblasser einen solchen der Erbfolge unsöbigen Ascendenten, oder ist 
er, der Erblasser, von unehelicher Geburt, so, daß ihm die Ascendenten von der väter- 
lichen Seite nicht succediren, so wird er von den übrigen Verwandten in der aufstei-
        <pb n="61" />
        (∆ 45 ) 
genden inie auf eben die Weise beerbe, als wenn der oder die Successionsunfähigen vor 
ihm verstorben wären. 
C. Drieee Klasse. 
K. 41. 
Geschwister eheilen die Erbschafe uncer sich nach der Personenzahl; jedoch ist, erbfolge der 
beim Zusammentreffen vollbürtiger und halbbürtiger, jedes von den erstern für zwei Behwister und 
Personen zu rechnen. Daher bekommt z. B. wenn zwei vollbuͤrtige und zwei halb- denten. eseen- 
buͤrtige Bruͤder oder Schwestern vorhanden sind, jedes der vollbuͤrtigen ein Drittheil 
und jedes der halbbuͤrtigen ein Sechstheil des Nachlasses. 
. 42. 
Kinder eines Bruders oder einer Schwester gelangen nur dann zur Sturccession, 
wenn ihr Vater oder ihre Mutter, durch welchen oder welche sie mic dem Erblasser 
verwandt sind, vor diesem verstorben ist. Noch eneferntere Abkömmlinge der Ge- 
schwister erben nur, wenn keine von denen Personen mehr am teben ist, welche zwi- 
schen ihnen und dem Erblasser standen. Dahingegen werden die Kinder, Enkel und 
Urenkel verstorbener Geschwister, durch amdere noch lebende Geschwister, von der Erb- 
folge keinesweges ausgeschlossen. 
6. 43. 
Gelangen, in Gemäßheie des §F. 42, Kinder oder eneferneere Abkömmlinge verstor- 
bener Geschwister allein, oder mit noch lebenden Geschwistern des Erblassers zur Suc- 
cession, so treten sie, in Rücksiche des Erbeheils, an die Stelle des Bruders oder 
der Schwester, von welchem oder von welcher sie abstammen. 
Es bekommen also auch die Descendenten vollbürtiger Geschwister doppele so viel, 
als halbbürtige Geschwister oder deren Descendenten. Das auf die Abkömmlinge eines 
Bruders oder einer Schwester Ausfallende wird unter ihnen eben so vertheilt, wie es in 
Ansehung der Enkel und Urenkel des Erblassers F. 32, 33, vorgeschrieben ist. 
K. 44. 
Abkömmlinge der Geschwister gelangen auch zur Erbfolge, ob sie schon niche Erben 
der zwischen ihnen und dem Erblasser gestandenen Personen geworden sind. 
D. Vierte Klasse. 
. 45. 
Von den Seitenverwandten in dieser Klasse (§J. 25.) gebühre Demjenigen der Vor- Erkbfolse der 
"„ · « s, . übrigen Seiren- 
zug, welcher mit dem Erblasser einen nähern gemeinschaftlichen Vorsahrer (Stammvatker verwandten. 
Gesetzsammlung 1829.
        <pb n="62" />
        (46 ) 
oder Stammmuteer) hat, als die übrigen. Uncer mebreren in dieser Rücksicht gleich na- 
ben schließt Derjenige die andern aus, welcher dem Erblasser dem Grade nach am näch- 
sten slehet. Mehrere auch in dieser Hinsicht gleich nahe erben zu gleichen Theilen. 
F. 46. 
Hlerbei mache es keinen Uneerschied, ob die Erben mie dem Erblasser mehrfach 
G. 28.) oder nur einfach, durch Vollgebure, oder nur durch Halbgeburk verwandt sind. 
II. Erbfolge der Adoptiv verwandten. 
S. 47. 
Wer unter Unter Adoptirten sind in Nachstehendem (I. 48— 54. J. 58.) sowohl Arrogirte, 
Adoptirten zu . 
verstehen sei. als vollkommen und unvollkommen Adoptirke zu verstehen. 
0. 48. 
Berücksihti- Was für eln Erbreche denselben an dem Vermögen ihres Adoptiovarers, oder, wenn 
zung ges Mbz- die Adopeion von einer Weibsperson geschehen ist, an dem Vermögen der Adoptiomutter 
onsvertrage. zustehe, ist nach dem Adoptlonsvertrage zu beurtheilen. 
ß. 49. 
Wen Aboptirte, Ist aber in sothanem Vertrage daruͤber nichts bestimmt, so beerben die Adoptirten 
Kraft des Ge- den Adoptivvater oder die Adoptivmutter, wie eheliche Kinder, jedoch wenn Notherben 
setzes, beerben. vorbanden sind, unker der §. 58 vorgeschriebenen Einschraͤnkung. 
6. 50. 
Dem Ehegatten, den Kindern und andern Verwandten des Adoptirenden succedi- 
ren sie nicht. 
. 51. 
Ist ein Adopeivsohn vor dem Adoptirenden, mie Hinterlassung ehelicher, oder eine 
Adoptivtochter, mit Hinterlassung ehelicher oder unebelicher Kinder verstorben, so be- 
kommen diese Kinder den Erbeheil, welcher ihrem Vater oder ihrer Murter gebühre 
bätte. 
6. 52. 
Adoptirte behalten ihr gesetliches Erbrecht an dem Vermögen ibrer Bluksver- 
wandten. «
        <pb n="63" />
        ( 47) 
. 53. 
Auch werden sie nur von biesen, nicht aber von dem Adopeirenden oder dessen „Von wem 
Adoptirte be- 
Verwandeen beerbt. erbt werden. 
¾. 54. 
Das Erbreche eines Adopkirken fälle niche weg, wenn derselbe durch ausdrückliche Dauer des Erb- 
Emancipation, oder auf eine andere Arc von der väterlichen Gewale des Adopt#irenden fechtsder Moof- 
befreiet wird, dafern nicht, mie seiner Einwilligung, das Gegenebeil festgesetzt wor- 
den ist. 
Dritter Abschnitt. 
Einige Bestimmungen über den Pflichtebeil der Verwandten. 
. 55. 
Der Pflichtebell gebühre allen lelblichen Descend 5 Ascendenten eines Erb. Püchtteil der 
er Pflichttheil gebühre allen leiblichen Descendencen und Ascendenten eines Erb, leiblichen Des- 
lassers, so weit sie, nach obigen Vorschrifcen, der gesehlichen Erbfolge in dessen Nach= cendenten und 
laß fähig sind und sie die Surccessionsordnung rriffe. Ascendenten. 
S. 56. 
Er beträge die Hälfte des Nachlasses, wenn fünf oder mehrere Kinder, ein Drit- 
theil des Nachlasses aber, wenn vier oder weniger Kinder, oder nur Ascendenten vorhan- 
den sind. Ist ein Kind vor dem Erblasser mie Hinterlassung von Abkömmlingen ver- 
storben, so (reten lehkere eben so, wie bel der gesetzlichen Erbfolge (§F. 32, 33.) 
an des erstern Seelle, und sind daher bei Berechnung des Pflichteheils, ohne Räcksicht 
auf ihre Anzahl, jedesmal nur für eine Person anzusehen. 
# 57. 
Wenn Kinder, welche auf die J. 20 angegebene Are legieimire sind, mie eheli- 
chen, auch vor der Legitimation gebornen zusammentreffen, so sind sie bei Berechnung 
des Pflichttheils dieser Kinder mitzuzählen. 
Es ist sich daher des bei dem im §. 20 angezogenen Rescripte vom Jahre 1796 
befindlichen Formulars sub E, künftig von Unsern Regierungen weiter niche zu bedienen. 
. 58. 
Adoptiree und deren Kinder (§. 51.) haben, sofern in dem Adoptionsverkrage Pflchttheil der 
nichts Anderes bestimme ist, ein Reche auf den Pflichetheil, in Ansehung des Adoptiv. Mboptirken. 
(9°)
        <pb n="64" />
        (48 ) 
vaters oder der Adoptivmutter, wie deren eheliche Kinder. Sie duͤrfen daher auch nur 
aus den Gruͤnden, und nur unter Beobachtung der Feierlichkeiten, welche bei diesen 
Kindern Statt finden, enterbt werden. Es soll jedoch durch keine Adoption der Pflicht= 
cbeil der dazu berechtigten Blutsverwandten geschmälere werden, oder gar wegfallen. 
Hinterläße ein Erblasser leibliche- und Adoptiv-Kinder zugleich, so sind jene bei der Be- 
rechnung des Pflichtebeils der tetztern jedesmal miezuzählen, die adopeirken hingegen bei 
der Berechnung des Pflicheehells der lelblichen Descendenten nur dann, wenn es diesen 
zum Vortheile gereicht. 
. 50. 
Wegsall der Wegen der §. 54 und 58 enthaltenen Vorschrifeen fälle künftig das den arrogirten 
11 48 Divi unmuͤndigen Kindern, auf den Fall einer Enterbung oder Emancipation ohne gerechte Ur- 
sache, zugestandene Recht auf ein Viertheil des Vermögens der Arrogirenden weg. 
. 600. 
Pflichttheil aus Hinterläße Jemand ein lehn, auf dessen Erwerbung er sein ganzes Allodlalvermögen, 
neuen Lehnen. oder einen Tbeil desselben verwendet hat, und Bluesverwandte, welche den Pflichttheil 
zu fordern berechtige sind, (9. 55.) aber ihm in das tehn niche succediren können, so 
ist bei Berechnung des Pflichetbeils sothaner Verwandten, außer dem Allodialnachlasse, 
auch der Werth jenes Lehns, wie derselbe, nach Abzug der tehnsschulden, zur Todes- 
zeit des Erblassers besteh", in Anschlag zu bringen. Zur Tilgung des auf diese Art 
berechneten Pflichttbells ist zuvörderst das vorhandene Allodium anzuwenden. Reiche aber 
dieses dazu nicht hin, so ist das Fehlende aus der Substanz des tehnes, wie eine durch 
Verwendung in dasselbe enestandene Schuld, abgufähren. 
61. 
Der Plchetheil soll in diesem Falle niche weniger betragen, als §. 59 festgeseße ist. 
Es müssen sich aber auch die Notherben dabei Alles anrechnen lassen, was ihnen sonst in 
den Pflicheeheil eingerechnet werden kann. Tochter, welche den Pflichttheil aus einem 
neuen tehn erhalten, können niche noch außerdem eine Ausstattung aus diesem oder andern, 
von ihrem Vater besessenen lehnen fordern. 
. 62. 
Die angeordnete Ergänzung des Pflichetheils aus dem tehne (§. 600) findee niche 
S:t#ate, soweit dieses mit Gelde von einem alten tehne, das der Erblasser verkauft hatre, 
angeschaffe worden, ingleichen, wenn das tehn für kein neues zu achten ist, so, daß es
        <pb n="65" />
        ( 49 ) 
bei dessen Erwerbung dem Erblasser nach den Grundsäten des lehnrechts niche frei stand, 
Mitbelehnte zu präsentiren. 3 
S. 63. 
Die Vorschriften der zwesten sonderlichen Consticution vom Jahre 1572 werden hier- 
mie außer Wirksamkeit gesetze. 
Dem den oberlausiclschen Vasallen, in der confirmirten tehnsordnung vom 22 en Au- 
gust 1652, zum Besten ihrer Töchker und Schwestern eingeräumeen Rechte soll aber durch 
die Vorschriften im 9. 60, 61, 62 kein Abbruch gescheben. 
5. 64. 
Geschwistern soll in Zukunft in keinem Falle das Recht zusteben, einen Pflichteheil zu Er 
fordern. vom Pflicht- 
9. 65. theile. 
Alles, was über den Pflichtthell der Verwandten in localstatucen verordnek, oder an Aufhebung der 
einzelnen Orten durch Herkommen eingeführt ist, wird hiermie aufgehoben. Es sind daber ssl 
in Ansehung desselben künfeig nur die Vorschriften des gegenwäreigen Gesetzes und, wo heitorechte in 
diese nicht ausreichen, die Vorschristen der allgemeinen, in hiesigen tanden geltenden Rechte Ansehung des 
Pflichttheils. 
zur Anwendung zu bringen. 
Vierter Abschnitt. 
Von der geseßlichen Erbfolge der Eh#e#garten. 
ñ. 66. 
Nach dem Tode eines Ehemannes oder einer Ehefrau erhaͤlt von dessen oder deren Groͤße des Erb- 
gesammten Allodialnachlasse der uͤberlebende Ehegatte ein Viertheil, wenn er mit Abkoͤmm— theils Ehe- 
lingen, ein Drittheil aber, wenn er mit Ascendenten, oder mit Geschwistern, oder mit gatten. 
Abkoͤmmlingen der Geschwister eines Erblassers zusammenttifft. 
g. 67. 
Hinterlaͤßt jedoch ein Erblasser keine andern, der gesetzlichen Erbfolge faͤhigen Des—- 
cendenten, als Kinder, welche er während der Ehe adoptirt hat, so gebuͤhrt seinem Ehe- 
gatten ein Drittheil des Nachlasses. 
. 68. 
Eben so viel gebühre der Ehefrau, wenn sie nur mie Kindern zusammentrifft, welche, 
auf Ansuchen ihres Ehemannes, während der Ehe legitimire worden sind, ingleichen dem
        <pb n="66" />
        ( 50 ) 
Ehemanne, wenn die Ebefrau nur Kinder aus einem Ebebruche hinterläße, dessen sie sich 
während der Ehe mie ihm schuldig gemache ha". 
S. 69. 
Hinkerläßt der Verstorbene nur Verwandte in der 4ten Klasse (§. 45) und stehen 
dlese mie ihm im sechsten oder in einem nähern Grade, so bekomme der Sbegarte die Hälf- 
ce, sind aber gar keine, oder nur Verwandte des siebenten oder entfernterer Grade vorhan- 
den, so erhäle er den ganzen Nachlaß. 
. 70. 
Pflichttbeil der Die K. 66, 67, 68 festgesetzten Erbeheile, ingleichen in den 9. 69 erwähnten Fäl- 
Ebegatten. len ein Dritthell der Verlassenschaft, dürfen in der Regel (§. 84 und folg.) dem überle- 
benden Ehegatten, wider dessen Willen, durch keine Verfügung auf den Todesfall entzogen, 
geschmälere oder beschwerk werden. 
. 71. 
Bestimmungen Hat ein Ehegatte über sein ganzes Vermögen, oder doch über mehr, als wozu er nach 
über die, zum 
Nochtheile die- . 70 berecheige war, auf den Todesfall verfüge, so ist die Disposiclon, jedoch nur soweie 
ses pflichttheils, sie den uberlebenden Ehegatten im Pflichtebeile (H. 7 0) verletzt, ungülelg. 
getroffenen 
Verfügungen 6. 72. 
auf den Todes- » « · « 
fall. Dasselbe soll auch in Ansehung der vor der Ehe getroffenen widerruflichen Verfügun- 
gen auf den Todesfall Seate sfinden. Erbverträge hingegen, wodurch vor der Ehe einem 
Dritten der Nachlaß unwiderruflich zugesichert worden, darf der uͤberlebende Ehegatte 
wegen einer Verletzung im Pflichttheile nicht anfechten. 
9. 73. 
Ist der Pslichttheil dem Ehegatten zwar hinterlassen, aber von einer Bedingung ab— 
haͤngig gemacht, oder sonst (z. B. mit einem Fideicommisse) beschwert, so ist die Bedin— 
gung oder Beschwerde fuͤr nicht beigefuͤgt zu achten. Es soll jedoch in diesem Falle der 
uͤberlebende Ehegatte, wenn er die Verfuͤgung des Erblassers nicht anerkennen will „nur 
den Pflichttheil, nicht aber auch das ihm etwa außerdem Vermachte erhalten. 
S. 74. 
ur ueefernn bet Hinterläße Jemand ein tehn, das er mie Allodialvermögen erworben hat, so sind, im 
dieses Pficht- Betreff des Pflichteheils seines Ehegaten, die I. 60 befindlichen Vorschriften zur Anwen- 
theitle, dung zu bringen, jedoch nur, soweie dieselben, nach §. 62, niche eine Ausnahme leiden und 
1.)neuerworbe= wenn 3 
dir kenp, wenn das tehn während der Ebe erworben worden ist.
        <pb n="67" />
        ( 51 ) 
t—-“ 
Hat eine Ehefrau sich die freie Verfügung über ihr Vermögen, oder über einen Theil 2.) Güter, in 
desselben ausdrücklich vorbehalten, oder ist ibr von einem Dri#ccen etwas geschenke oder sehng wel- 
vermacht und die freie Verfügung darüber vorbehalten worden, so komme davon, bei der Verfügung vor- 
Berechnung des Mlicheeheils des Ehemannes, nur Dasjenige in Anschlag, worüber die behalten wor- 
Ebefrau weder unter den tebendigen, noch auf den Todesfall gältiger Weise disponire hat. hün . uen. 
Dasselbe gile in Ansehung des Pflichtcheils der Ehefrau, wenn dem Chemanne, ver- gen? 
moͤge eines Vorbehalts, die freie Verfuͤgung auf den Todesfall zustand und er sich dleses 
Rechts bedient hat. 
S. 76. 
Was Abkömmlinge des Erblassers zu ihrer Ausgleichung unter einander in den Nach-= 3.) Conkere#da 
laß einwerfen mussen, ist bei Berechnung des Pflichteheils der Ebegatten niche zu berück. der wee 
sichtigen. einzurechnen. 
¾. 77. 
Die §. 66 bis 76 bestimmte Erbfolge gebührt dem überlebenden Ehegatten ohne Ein- Einwerfung des 
# v 5 ithi eignen Vermoͤ— 
werfung seines eignen Vermoͤgens, mithin einer Wittwe außer dem ihr aus dem Nach— zen- andcrucht 
lasse ihres Ehemannes zurückzugebenden Einbringen. Statt. 
§. 78. 
Ehegatten sind in Ansehung ihrer Erb- und Pfliche-Theile nicht wie besondere Nach-Wie Ehegatten 
olger, sondern wie Erben zu beurtheilen in Ansehung ih- 
f ger, s b res Pflichttheils 
79 zu beurtheilen 
sind. 
Es hat aber ein Ehegatte keinen Anspruch auf die im Vorstehenden geordnete Erb= Wegfall des 
folge, wenn hieruͤber und zwar, so viel den Pflichttheil betrifft, mit seiner Einwilligung, rbrheils v0r 
. gcllcli1c’con- 
etwas Anderes bestimmt worden ist. dern Verfuͤgung 
. 80. der Chegatten, 
Dieß ist im Zweifel anzunehmen, wenn ihm in der Shestifeung, oder sonst vertrag- 
weise, aus dem Vermögen des andern Shegatten irgend etwas auf den Todesfall (z. B. 
eine Summe Geld, eine Rente, insonderheic, so viel die Eheweiber betriffe, ein Gegen- 
vermächtniß, ein telbgedinge) ausgesetzt ist, oder wenn derselbe, vermäge eines, unter sei- 
ner Zusitmmung oder Genehmigung, mie einem Driteen abgeschlossenen Vertrags, etwas 
aus einer von dem Erblasser veräußerten Sache, (z. B. einen Auszug) nach des letztern 
Tode erbalten soll. 
. 81. 
Dasselbe gilt, wenn ihm in einer einseitigen Willenserklaͤrung des andern Ehegatten 
v
        <pb n="68" />
        insonderheit 
wegen 
bung. 
Enter- 
( 52 ) 
irgend ekwas auf den Todesfall ausgesetzt ist und er dieses annimmet, oder sonst jene Wil- 
lenserklärung als ihn verbindend anerkennc. 
S. 82. 
Daher muß in den §. 80, 81 angegebenen Fällen der überlebende Ebegatte mie den 
ihm ausgesetzten Gegenständen sich begnügen, dafern er nicht darzuchun vermag, daß der 
Erblasser in seiner Disposition eine andere Absiche gehabe habe. 
. B3. 
Hat jedoch der Eeblasser über sein übriges Vermögen nichts verfüge und hinterlaͤßt 
derselve gar keine Verwandten, oder doch nur Collateralen des siebenten oder entfernce- 
rer Grade, so gebühre seinem Ehegatten auch in den F. 80, 81 gedachten Fällen der 
übrige Nachlaß. (§. 69) 
ß. 84. 
Ferner faͤllt das Erbrecht eines Ehegatten weg, wenn er aus einer hinreichenden Ur- 
sache enterbt wird. 
s. 85. 
Hierzu ist der Erblasser nur berechtigt, wenn sein Ehegatte die Eingehung der Ehe 
durch Zwang oder Betrug veranlaßt, oder sich eines Ehebruchs schuldig gemacht, oder 
ihm nach dem Leben getrachtet, oder ihn boͤslicher Weise verlassen, oder sonst sich eines 
Verbrechens, worauf Zuchthausstrase oder eine gleiche oder härtere Strafe steht, gegen 
ihn schuldig gemache und wenn, so viel den Ehebruch betrifft, der Erblasser nicht auf glei- 
che Welse die eheliche Treue verletzt hat. 
6. 
Die Enterbung eines Ehegacten ist nur gültig, sofern sie, unker ausdrücklicher Anga- 
be der Ursache dazu, und mie Beobacheung derjenigen äußerlichen Felerlichkeiten geschieht, 
welche zur Errichtung eines gerichtlichen oder eines feierlichen Privattestaments erfordert 
werden. 
6. 87. 
Wird die Wahrheit der Encerbungsursache von dem überlebenden Ehegatten geleugnet, 
so ist sie von dem Erben zu erweisen. 
. . 
Der Enterbung gleich zu achten ist es, wenn der Erblasser die Annullation oder 
Scheidung der Ehe, oder beständige Scheidung von Tisch und Bette, aus einem der 
§. 85 angeführten Gräünde, soweit diese dazu hinreichen, gesuche und wenn darauf 
das Gericht, wohin die Sache gehört, eine Aussöhnung vergebens versucht hat.
        <pb n="69" />
        ( 53 ) 
. 9. 
Kann jedoch der schuldige Ehegatte darthun, daß der Erblasser, vor oder nach der Ent- 
erbung, oder dem §. 88 erwähnten Gesuche, ihm ausdrücklich oder stillschweigend verziehen 
habe, so ist ihm der Pflichctheil und, in den §. 69 angegebenen Fällen, auch das übrige 
ihm Gebührende, sowelt der Erblasser über das lehtere nicht verfügt hat, zu überlassen. 
90. 
Wle ein Ehegakte, auch ohne enkerbe zu seyn, wegen Unwürdigkeit des Erbreches ver- 
lustig werden könne, ist 9. 104 und folg. bestimme. 
F. 91. 
Das Reche auf die im Vorstehenden (§. 66 bis 89) geordnete Erbfolge entsteht ledig- 
lich durch die prlesterliche Trauung. Verlobten gebühre dasselbe in keinem Falle. 
r*'* 
Außer der priesterlichen Trauung ist zu jener Erbfolge niches erforderlich, als daß die 
Ehe bis zum Tode des Erblassers bestanden hat. Oedachte Erbfolge critt daher niche ein, 
wenn die Ehe vor des Erblassers Ableben aus irgend einem Grunde rechtskräftig für nichtig 
erklärk, oder geschieden worden ist. 
F. 93. 
Daher soll bei Eheannullationen oder Scheidungen keinem Theile ein Erbreche an dem 
Vermögen des andern vorbehalten, oder so, als sei der andere Theil bereits verstorben, zu- 
erkannt werden. 
C. 94. 
Diesemnach hat künftig jeder Ebemann der Ehefrau, die von ihm geschieden wird, ihr 
Einbringen zurückzugeben. 
. 95. 
Verwandte oder andere Erben sind nicht befuge, dem noch nicht geschiedenen Ehegakten 
ibres Erblassers das Erbreche um deshalb zu bestreiten, weil ein Grund zur Annullation 
oder Scheidung der Ebe vorhanden gewesen ist, außer in dem §. 88 angegebenen, der Enc- 
erbung gleich zu achtenden Falle, oder wenn der überlebende Ehegatte mit dem Erblasser 
wissentlich eine solche Ehe eingegangen hat, die wegen eines noch bestehenden Ebebandes un- 
gültig war, oder die wegen zu naher Verwandtschafe oder Schwägerschaft niche einmal 
geduldet werden konnte. 
G. 96. 
Zeitige Scheidung vom Tische und Bette bebe das Erbreche niche auf. 
Gesetzsammlung 1829. ( 10 ) 
4 
i- 
Erfordernisse 
zur Erbfolge 
der Ehegatten.
        <pb n="70" />
        (54 ) 
Bei der bestaͤndigen verliert der schuldige Theil das Erbrecht. 
Der Einfluß einer beständigen Scheidung vom Tische und Bette auf die Erbfolge des 
unschuldigen Theils ist nach den allgemeinen Grundsäßen über die bürgerlichen Wirkungen 
einer solchen Scheidung zu beurtheilen. 
· s.97. . 
Anwendung des Die §. 84 — 89, 91, 92, 93, 95, 96 enthaltenen Vorschriften sind auch in An- 
Verstelenden sehung dessen anzuwenden, was einem Ehegatten aus dem Vermögen des andern auf den 
auf die Crbl#t * , . . . ..- 
dessEkakmTodesfall,KrascemerEhesttftung,oderemerandernVersugung, gebuͤhret. Verliert jedoch 
aus Ebestiftun- diesem gemaͤß ein Ehegatte etwas, was er nur gegen die Hingabe eines Theils seines eig- 
Her dor e « s « s « - 
Perüüzungen. nen Vermögens erhalten sollte, (z. B. die Ehefrau ein Leibgedinge, wegen dessen sie ihr 
9 - 
Ehegeld inne lassen sollte,), so bekommt er das Seinige unverkürzt zuruͤck. 
S. 08. 
Auf den Stand Die im Vorstehenden angeordneke Erbsolge der Ehegateen soll ohne Uncerschied des 
’ihee Scandes des Erblassers, außer ihr aber gar keine Statt finden. 
G. 00. 
Wegfallder bis= Daher komme künftig in Wegfall: *5 
ker besandenen 1.) das ausschließliche Recht der Ehemänner auf den Mobiliarnachlaß der Cheweiber, 
vesesefsen zul- 2. die statutarische Erbportion der Wittwen, 
gatten. 3.) die gesetzliche Morgengabe und das Mußtheil der Witewen abeliger Erblasser, in- 
gleichen 
* 
4.) das in den alten Erblanden denselben Wittwen zugestandene Recht, von den Lehns- 
folgern der Shemanner ein Leibgedinge, Krase des Gesetzes, zu fordern. 
. 100. 
Bestimmung 
Diejenigen Sachen, welche bisher zur Morgengabe und zum Mußtheile gerechnet wor- 
wegen der zur e« .». . - 
MISWIMIM den, sind kuͤnftig den andern zum Nachlasse gehoͤrigen Sachen gleich zu achten. 
zum Mußtheile 
geboͤrig gewese— 5. 101. 
nen Sachen; . . . . « . . . .. 
ingleichen we- Bestellt in Zukunft der Besißer eines Lehngutes seiner Ehefrau ein Leibgedinge, so ist 
gen des an ei= dieses zwar, wenn das Lehn an Personen komme, die des Bestellers Verfügungen über das- 
nem rine ber selbe aus irgend einem Grunde anerkennen müssen, nach den bisher üblich gewesenen Grund- 
dinges. sätzen (jedoch unter Berücksichtigung der Vorschrisren im F. 97) zu beurtheilen, diejenigen 
Lebnsfolger hingegen, welchen keine Verbindlichkeit zur Anerkennung der das Lohn betreffen- 
den ODispestrienen des Verstorbenen obliegr, sind auch nicht schuldig, das Leibgedinge abzu- 
führen, außer wiefern sie dazu durch Familienverträge verbindlich sind, oder in dessen Bestel- 
lung eingewillige haben.
        <pb n="71" />
        ( 55 ) 
Funsfter Abschnitk. 
Gemeinschaftliche Grundsäße über die gesestlichs Erbfolge der 
Verwandren und Ehegatten. 
# 1 02 O 
Bei dieser Erbfolge ist nicht darauf zu sehen, von wem der Verstorbene sein Vermoͤ— 
gen erworben hat; daher gebuͤhrt den Verwandten vor dem Ehegatten, den Kindern erster 
Ehe vor denen der zweiten Ehe, den Großaͤltern oder Geschwistern von vaͤterlicher oder von 
muͤtterlicher Seite vor denen von der andern Seite kein Vorzug, wenn auch das Vermoͤ— 
gen des Erblassers von einem ihrer Verwandten herkommt. 
ß. 103. 
Hat ein Verwandter oder Ehegatte sich des gesetzlichen Erbrechts unwuͤrdig gemacht, 
so ist die Erbfolge so zu bestimmen, als sei derselbe vor dem Erblasser verstorben. 
s. 104. 
Des gesetzlichen Erbrechts unwuͤrdig ist Derjenige, welcher 
1.) den Erblasser vorsaͤtzlich toͤdtet, oder 
2.) durch Zwang oder Betrug bewirkt, daß der Erblasser eine Disposition auf den To— 
desfall macht oder nicht macht, abaͤndert oder nicht abaͤndert, oder 
3.) eine schriftliche Verfuͤgung des Erblassers auf den Todesfall, oder die uͤber eine 
muͤndliche Disposition desselben auf den Todesfall von einem Richter oder Notar 
gefertigte Urkunde, zum Nachtheile eines Dritten, unterdruͤckt. 
ß. 105. 
Andere Urfachen der Unwürdigkeit, als die 9. 104 ausdrücklich festgesesten, sind niche 
anzunehmen. # 
106. 
Ist der Unwürdige ein Notherbe, so verliert er auch den Pflichttheil. 
# K. 107. 
Erbt anstatt eines Unwürdigen ein in dessen väterlicher Gewalt befindliches Kind, so 
gebühre jenem an des letztern Erbtheile weder der Nießbrauch, noch die Verwaltung. 
0. 108. 
Die Folgen der Unwürdigkelt sallen weg, wenn der Schuldige darthur, daß der Erb- 
lasser ihm verzichen hat. 
( 10 ) 
Auf den Ur- 
sprung des Ver- 
mögens kommt 
nichts an. 
Wer succedire, 
wenn ein gesetz- 
licher Erbe der 
Erbfolge un— 
wuͤrdig ist. 
Weitere Be- 
stimosung 
über die Unwür- 
digkeit der Er- 
ben.
        <pb n="72" />
        (56) 
#- 
Auf Verlust bes Erbreches wegen Unwürdigkeit ist nicht amtshalber von dem Rich- 
ter zu erkennen. 
Anwendung des ¾. 110. 
meieenden Die Bestimmungen in F. 104— 109 sollen auch im Betreff der Erbschaften, Erbtheile 
welche etwas, oder einzelner Sachen gelten, welche Verwandten, Ehegakten oder andern Personen in einer 
rermöge einer widerruflichen oder niche widerruflichen Verfügung auf den Todesfall beschieden sind. 
Verfügung auf 
den Todesfall, 
erhalten sollen. " 9 111. 
Wer succedire, Schläge ein Verwandker oder EHhegatke die ihm, vermöge des Gesetzes, angefallene 
wenn ein Ver-Erbschafe oder Erbportlon aus, so soll die Erbfolge ebenfalls so bestimme werden, als sei 
i*. arrre der Ausschlagende vor dem Ekblasser verstorben; jedoch sind in diesem Falle, wenn der- 
erben will. selbe ein Verwandter der ersten oder dritten Klasse ist, (§I. 26.) auch dessen Descendenten 
von der Succession auszuschließen. 
6. 112. 
Vorschriften 
darüber, ws Wer als Verwandter oder Ehegakte auf Herausgabe einer ihm, als gesehblichem Erben, 
geseslicheErben angefallenen Eebschafe eine Klage anstelle, ist schuldig, seine angeführte Eigenschaft zu er- 
u erweisen ha- weisen. 
“ ’711 
verferen Ferner hat er darzuthun, daß diejenigen Personen, welche, weil ohne sie der Erblas- 
ser, oder er der Kläger, oder sie Beide, niche existire haben würden, vorhanden gewesen 
seyn müssen, sofern diese Personen nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge ihn ganz aus- 
schließen, oder doch mic ihm zugleich succediren würden, vor dem Erblasser verstorben sind, 
oder aus einem andern Grunde seinem Anspruche nicht enegegen stehen. 
6. 114. 
Einen solchen Beweis hat mithin zu führen: 
1.) ein Descendenc, welcher die Erbschafe eines Ascendenken, ohne Abzug eines Vier- 
tbeils für dessen Ehegatten, (. C6.) von welchem er abstammt, fordere, in Anse- 
bung dieses Chegatten, 
2.) ein Cnkel oder Urenkel, rücksichtlich des oder der zwischen ihm und dem Erblasser 
gestandenen Descendenten, 
3.) ein Ascendent, in Ansehung der übrigen Astendenken in gleichem und in nähern 
Graden, 
4.) ein Seite nverwandeer, ruͤcksichtlich der Ascendenten des Erblassers, ingleichen ruͤck— 
sichtlich der naͤhern Collateralen, durch welche er mit dem Erblasser verwandt ist,
        <pb n="73" />
        ) 
5.) ein den ganzen Nachlaß verlangender Ehegatte, (§. 69.) in Ansehung der Ascen- 
bencen seines verstorbenen Ehegacken. 
. 115. 
Dahingegen ist bem Kláger der Beweis, daß niche noch andere nähere oder gleich 
nahe gesetzliche Erben existiren, welche zwar vorhanden gewesen seyn können, deren Eri- 
stenz aber niche nochwendig gewesen ist, keinesweges anzusinnen. 
/ 116. 
Es brauche daher niche darzuthun 
1.) ein Verwandter, (mie Ausnahme des Falles 9. 114. Num. 1.) daß kein Ebegarte, 
2.) ein Descendemt, (den Fall 9§. 114. Nummer 2. ausgenommen) daß nicht noch an- 
dere Abkömmlinge, 
G3.) ein Ascendene oder Seitenverwandter, daß keine Deseendencen, 
4.) ein Seitenverwandter, daß keine andern Collateralen, als die §. 113. Num. 4. 
angegebenen, 
5.) ein Ehegatte, daß keine Abkömmlinge und Collateralen 
des Erblassers ihm entgegen stehen. 
. 117. 
Ist jedoch gegen den Kläger erwiesen, daß Personen der 9. 116. angegebenen Arc 
eristirt baben, so muß er auch darthun, daß diese seinem Anspruche nicht binderlich sind. 
. 118. 
Der nach J. 113, 113, 117, erforderliche Beweis ist dem Kläger in Ansehung 
solcher Personen zu erlassen, wegen welcher aus den übrigen Umständen sich ergiebe, daß 
seit ihrer Gebure neunzig Jahre verflossen sind. 
. 119. 
Bebauptet der Beklagke, daß die Erbschaft ganz oder zum Theil ihm gehöre, indem er 
von dem Erblasser zum Erben ernanne, oder weil er mit demselben in einem nähern oder 
gleich nahen Verhältnisse, wie der Kläger stebe, so liegt ihm der Beweis seiner Behaup- 
kung ob. 
6. 120. 
Auch wenn der Richker einen Nachlaß unter Aufsicht genommen hac, brauche der des iusenderbeit 
sen Ausantwortung suchende gesetzliche Erbe zu seiner Legitimation nicht mehr beizubringen, we der Rich 
als er, wenn er gegen eine Mivaktperson eine Klage anstellte, nach dem Vorstehenden dar= unter Aufsccht 
zuthun haͤtte. Es ist also der Richter niche besugt, demselben aus dem Grunde , weil genommen hatt
        <pb n="74" />
        6 58 ) 
Erben der F. 115 beschriebenen Ark vorhanden seyn können, vie Ausantwortung der 
Verlassenschafe zu verweigern und amtshalber Edictalien, zur Ausmittelung solcher Er- 
ben, zu erlassen. 
S. 121. . 
ferner, wenn Will Jemand, als gesetzlicher Erbe, ein einzelnes Recht ausuͤben, (3. B. mit einem 
Ausltum der Grundstücke beliehen seyn, eine Hypothek bestellen, eine Forderung eintreiben, einen Ver- 
nes einzelnen gleich eingehen) so hat er eneweder zu bescheinigen, daß er sich bereits bei der competen- 
Rechts die Re= ten Gerichtebehörde legitimirt habe, oder er hat seine Legitimation, im Bezug auf das aus- 
de ist. zuuͤbende Recht, besonders, und zwar ebenfalls nach den vorstehenden, im Betreff Desjeni- 
gen, welcher auf die Herausgabe der ganzen Erbschaft geklagt hat, gemachten Vorschrif— 
ten, zu bewerkstelligen, jedoch im letztern Falle annoch von der competenken Gerichtsbehör- 
de, dafern er es nicht mit dieser, selbst zu thun hat, ein Attestat des Inhalts beizubringen, 
daß bei ihr, außer dem Impetranten, sich Niemand als den Erben Desjenigen, von dessen 
Nachlasse die Rede ist, gemeldet habe, und daß ihr auch Niemand bekannt sei, dem ein 
besseres Erbreche, als dem Impetranten, oder ein Ecbreche mie diesem zugleich zustehe. 
6. 122. 
Unter der compekenten Gerichésbehörde im 9. 121 ist diejenige zu verstehen, welcher 
der Erblasser in persönlichen Rechtssachen unterworfen war, (jedoch mit Ausnahme des 
Oberhofgerichts zu Leipzig) oder, dafern ein Richter zur Regulirung der Verlassenschafe, 
oder, soviel das auszustellende Actestat anlangt, hierzu Auftrag oder Befehl erbalten hat, 
dieser Richter. 
In Ansehung des Nachlasses einer bei ihrem Tode unter Militairgerichtsbarkeit ge- 
standenen Person, ist die Compekenz nach dem Kriegsgerichtsreglement vom 23sten Ja- 
nuar 1780, im 3t#en Abschnitte §V. 5, und dem Erléuterungsmandate vom 9#ten Januar 
1826 (Gesetzsammlung d. a. 1826, S. 9.) zu beurtheilen. 
Verhaͤltniß 25 ,, . 
chebsjcnigcm Ein Richter oder jeder Andre, der Jemanden, welcher sich auf die bisher vorgeschrie- 
welcher einem 
senuhimtrteni bene Art als den geseblichen Erben eines Verstorbenen legirimirt ha#, den Nachlaß, oder 
ben etwas lei= etwaß dazu Gehöriges ausantwortek, oder eine Zahlung leistet, ingleichen Derjenige, wel- 
Her-l eoer ven chem von einer auf dieselbe Weise legitimirten Person ein Reche oder eine Befceiung in 
einseldenertwa 
erhält, zu einem Ansehung einer zum Nachlasse gehörigen Sache eingeräumt wird, ist, wenn er dabei nicht 
nch stäter auf= weiß, daß nähere oder gleich nahe Erben vorhanden sind, keinem Anspruche der spater sich 
findenden in- etwa auffindenden wahren Erben ausgesetzt, vielmehr mussen letztere, im Bezug auf ihn, 
cn Soer ele 
das Ge 
nahen Erben. schehene als guͤltig anerkennen.
        <pb n="75" />
        ( 59 ) 
4.140. Was gegen ei- 
J « » - A nen in Auspruch 
Wird Jemand als gesetlicher Erbe auf Erfüllung einer Verbindlichkeie verklage, so genommenen 
-- «- « —« «««— « gesetzlichen Er- 
muß gegen ihn dargethan werden, daß er die Erbschaft angetreten habe. 
ben zu erweisen 
g „ « ist. 
Dieser Beweis ist auch gegen solche Erben zu führen , welche bei dem Tode des Aufhebung des 
Erblassers sich noch in väterlicher Gewale befanden; indem solche Personen künftig über- Unterschieds 
baupt, rücksichtlich eines ihnen, vermöge einer Versügung des Erblassers, oder Krafe die= wischen zus 
ses Gesetzes anfallenden Nachlasses wie andere Erben beurtheile werden sollen. eeden Lrikn. 
Sechster Abschnitt. 
Von dem Erbrechte einiger öffentlicher Anstalten. 
Z„ 22 125. 
Wemn ein in eine Landesversorgungs= oder Heil-Anstale (dergleichen anjeßt in Wald- Erbrecht d 
heim und Sonnenstein sind) Aufgenommener darin mit Tode abgehr, und keine der geses-- gungs koder 
lichen Erbfolge fähigen Verwandten der ersten-, zweiten= oder dricten Klasse (I. 25.) hin= Heil-Ansalten. 
terläßt, so erbe von dessen Nachlasse die Anstalt,, dafern er sich darin über vier Jahre 
befunden bat, die Haälfte, bei einem kürzern Aufemhalte aber ein Drittheil. 
9. 126. 
Dieß findet Statt, es mag der Verstorbene die vollen, in der Anstalt üblichen Ansätze 
für seinen Unterhalt bezahlt Haben, oder nicht, dafern nicht vor dessen Aufnahme, oder 
auch nachher etwas Anderes ausgemacht worden ist. 
6. 127. . 
Der Erbtheil der Anstalt ist wie ein Pflichttheil zu betrachten, und wegen desselben 
dasjenige analogisch anzuwenden, was I. 70 — 73, 9J. 78, wegen des Pflichttheils der 
Ehegatten vorgeschrieben ist. 
6. 128. 
Hat der Verstorbene fuͤr seinen Unterhalt nicht so viel entrichtet, als der niedrigste 
Ansatz in der Klasse, worin er sich befunden hat, beträgt, so ist das daran Fehlende aus 
dem Nachlasse nachzuzahlen. 
Dieses und was die Anstalt sonst noch wegen des Verstorbenen zu fordern hat, ist 
derselben, vor Ausmittelung ihres Erbtheils, abzuentrichten. 
". 120. 1 
Steht einer andern Versorgungs= oder Heil-Anstale, vermöge eines besondern Erwer-Erbrecht andrer 
bungsgrundes, ein Erbreche an dem Vermögen der darin befindlichen Personen zu, so ist Verserzunzs
        <pb n="76" />
        (6 60 ) 
ober Hell. Au es zwar auch in Zukunft dabei zu lassen, sedoch soll dieses Reche, soviel die künftig aufzu- 
talten. nehmenden Personen betrifft, nur in dem Falle geltend gemache werden, wenn der Eblasser, 
oder dafern derselbe uncer der väterlichen Gewale oder Vormundschafe stehe, dessen Vacer 
ober Vormund davon, vor seiner Aufnahme in die Anstale, in Kenneniß gesetzt und hier- 
über ein gerichtliches Prokocoll ausgenommen worden. 
". 130. 
Bestctigung ei- In Ansehung der Sachen, welche die in Hospieälern, Armen-, Waisen-, Zuche= und 
uer Syrscit Arbeits. Haͤusern verstorbenen Personen in diese Anstalten mitgebracht haben, bewendet es 
en des Man-= . 
www-numberdenVorschrcftendegMandatswegenVersorgungderArmenundAbstellungdesBets 
Aprllt772.kelwesensVomjlWAprilI772,Cap.I.s.11undcap.IIl.s.7,(CoJ. Aug.2« 
Fortsetzung,Abth.1.p-ig.645,655.) 
Siebenter Abschnitt. 
Von dem Rechte auf erblose Verlassenschaften. 
. 131. 
Erholt nertal Hinterläße ein Verstorbener Niemanden, der ihn, Kraft einer vorhandenen Verfügung 
bueen. Fiscur- auf den Todessall, oder Kraft dieses Gesehes, beerbe, so fällt dessen Nachlaß Unserm Fis- 
cus anheim. 
132. 
Wie weit den Jedoch gehören Grundstücke, auf welchen einer Patrimonial- Geriches-Obrigkeic die 
Patrimonial= , . . 
Gerichte-Obrig= obere Gerichtsbarkeit zusteht, dieser Behoͤrde. 
keiten ein Recht 
darauf zusteht. . 133. 
Ferner gehört der Mobiliarnachlaß, dafern der Verstorbene der obern Gerichesbarkeie 
eines Patrimonialrichters unterworfen war, diesem Richter. 
S. 134. 
Weneinac. Ein Nachlaß kann nicht eher für erblos angesehen werden, als bis die möglicher Weise 
amusehen * vorhandenen unbekannten Erben, in Gemaͤßheit des Mandats, die Edictalcitation in Civil— 
sachen außerhalb des Coucursus creditorum betr., vom 13ten November 1779, 0. III. 
IV. (Cod. Aug. 2te Fortsetzung, Abeheilung I. Lag. 37 1) öffentlich vorgeladen und aus- 
geschlossen worden sind. 
Kechte u. Ver- 9. 135. 
bindlichkeiten Wer einen erblosen Nachlaß erhält, (IJ. 131 — 133) hat in Ansehung desselben alle 
dessn, zweher Rechte und Verbindlichkeiten eines gesetzlichen Erben. 
Nachlaß erhaͤlt.
        <pb n="77" />
        (∆ 61 ) 
1 G. 136. 
Gelangen die erblosen Grundstücke und der Mobiliarnachlaß an verschiedene Personen, 
so muß jede, nach Verhältniß dessen, was sie erhält, den Erbschaftsgläubigern gereche 
werden. 
Es bleibt jedoch ben mie einer Hypothek versebenen Gläubigern unbenommen, ihr 
fandrecht gegen Diejenigen geltend zu machen, auf welche die ihnen verhypothecirten Sachen 
gekommen sint. 
  
0. 137. 
Saͤmmtliche Vorschriften des gegenwaͤrtigen Gesetzes (mithin auch die, die Erbfolge wweeimmungen 
der Ehegatten betreffenden) sind vom ersten September 1829 an zur Anwendung zu brin- i aeenen 
gen, soweit niche im Nachstehenden eine Ausnahme gemache ist. tzes. 
. 138. 
Erbfälle, wo der Erblasser vor gedachtem Tage mie Tode abgebe, sind nach dem bis- 
ber bestandenen Rechte zu beurtbeilen. 
. 139. 
Ansprüche auf den Pflichteheil aus neuen Lehnen sind, selbst bel einem später einkre- 
kenden Tode des Erblassers, in dem Falle nicht nach den Bestimmungen in §. 60 und folg. 
und 9. 7 4, sondern ebenfalls nach dem bisherigen Rechte zu entscheiden, wenn Mitbelehnte 
vorhanden sind, die bereits vor dem ersten September 1829 präsentirt waren, und wel- 
che nicht, vermöge ausgestellter Reverse oder sonstiger Erklärungen, den fraglichen Pflicht= 
theil Hätten abführen müssen, wenn ihnen dessen Abführung von dem Erblasser aufgegeben 
worden wäre. 
S. 140. 
Die Vorschriften in O. 91, 92 und §. 97, soweit die im leßegedachten Paragraphen 
befindlichen sich auf die 9. 91 und 92 beziehen, sind nicht auf den Fall anzuwenden, wo 
einem geschiedenen Verlobten oder Ehegatten, vor dem Eineritee der Wirksamkeic dieses Ge- 
setzes, ein Erbrecht, auf den künftigen Todesfall des andern Theils, an des letztern Vermö- 
gen rechtskräftig zuerkannt worden ist. 
. 141. 
Uibrigens hat es bei der, durch das Patent vom 24 ten Mai 1814, erfolgeen Aufhe- 
bung der auf Ortestaturen oder Gewohnheiten sich gründenden Intestat-Erbfolge, und bei 
den übrigen Bestimmungen dieses Patents (wovon jedoch die in dessen F. 5 befindliche, so 
Gesetzsammlung 1829. ( 11 )
        <pb n="78" />
        #) 
weit sie das bisherige Erbrecht der Ehemänner betrifft, künftig in Wegfall kommt) sein 
Bewenden. 
# . 142. 
Endlich ist die in Ansehung der Lehne State findende Succession lediglich nach den bis- 
her darüber bestandenen Grundsätzen zu beurtheilen. 
Nach gegenwärtigem Mandate hat sich Jedermann, den es angeht, zu achten und ist 
dasselbe in der, durch das Generale vom 1 3uen Julius 1796 und durch das Mandae vom 
9gten März 1818, vorgeschriebenen Maße bekannt zu machen. 
Urkundlich haben Wir dieses Mandat eigenhändig unterschrieben und Unser Königliches 
Siegel vordrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 31 ten Januar 1829. 
Anton. 
Gottlob Adolf Ernst Nostitz und Jänckendorf. 
  
D. Johann Daniel Merbach.
        <pb n="79" />
        9.) Mandat, 
die Aufhebung der ehelichen Gütergemeinschaft in der Oberlausss betreffend; 
vom 3 1|4en Jannar 1829. 
. 
W3, Anton, von GOLTLES# Gnaden, König don Sachsen 2c. v. 2c 
chun hiermit kund und verordnen, wie solg.: 
Es ist Zweifel darüber entstanden, ob die an einigen Orten der Oberlausit uncer Ehegae- 
ten bestandene Gutergemeinschaft durch das Patenc, die Aufhebung der starutarischen und der 
auf dem Herkommen beruhenden Erbrechte, der Gerade und des Heergeräthes betreffend, 
vom 2 46en Mai 1813, dessen fernere Befolgung bisher stillschweigend nachgelassen geblie- 
ben, aufgehoben worden sei, und von einigen Behörden der Wegfall derselben, von an- 
dern aber das Gegentheil angenommen worden. Zur Entfernung dieses Zweifels, zu- 
gleich aber auch zur Herstellung einer Gleichbeit der Grundsäße über die Vermögensrechte 
der Ehegatten, und in Erwägung der mannichfachen Nachtheile jener Gemeinschafe, seten 
Wir fest: 
S. 1. 
Es ist zwar nicht anzunehmen, daß die Gütergemeinschaft unter Ehegakten wegen des 
gedachten Patents weggefallen sei, jedoch soll keine bisherige Verhandlung aus dem Grun- 
de, weil dabei das Gegemheil angenommen worden ist, angefocheen werden. 
C. 2. 
Vom ersten September 1829 an aber soll keine Gütergemeinschafe mehr State 
finden. 
6. 3. 
Die Vorschrife in 9. 2, gile auch von bereits bestehenden Ehen, unbeschadet jedoch 
den Rechten der Gläubiger der Ehegatten, deren Forderungen schon entstanden sind, oder 
vor dem ersten September 182)9 noch entstehen. 
6. 4. 
Verträge, die bereits eingegangen sind, oder vor dem ersten Sepcember 1829 noch 
eingegangen werden, nach welchen eine Gütergemeinschafe State finden soll, sind in An- 
sebung der Ebegatten wie gegenseitige Erbverträge zu beurtheilen. 
(11°)
        <pb n="80" />
        ( 64 ) 
. 5. 
Im Betreff der Vierstadt Zittau und der dazu gebörigen Dorfschaften erfolgen beson- 
dere Bestimmungen in der Gesebsammlung. 
Nach diesem Gesebe, welches an den Orten, an welchen die Gütergemeinschaft be- 
standen hat, in Gemäsheit des Generalis vom 13ten Julius 1796 und des Mandats 
vom ten März 1818, bekannc zu machen ist, bat sich Jedermann, den es angeht, zu 
achten. 
Urkundlich haben Wir dieses Mandat eigenhändig unterschrieben und Unser Königli- 
ches Siegel vordrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden,, den 3 1lten Januar 1829. 
Anton. 
Gottlob Adolf Ernst Nostitz und Jänckendorf. 
  
D. Johann Oaniel Merbach.
        <pb n="81" />
        (∆ 65) 
10.) Reseript des Geheimen Rathes 
an die Ober-Amts-Regierung zu Budissin, 
die wegen der in einigen Orten der Oberlausitz zeither üblich gewesenen ehe- 
lichen Gütergemeinschaft, nach Aufhebung derselben, im Bezug auf schon 
bestehende Rechtsverhältnisse zu befolgenden Grundsätze betreffend 
vom 3 1 Ken Januar 1829. 
Von GOTTES Gnaden, Anton, Koͤnig von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
Veste, Hochgelahrte, Raͤthe, liebe getreue. Wir sind erinnert, was ihr, auf bei euch 
von dem Stadtrathe zu Zittau, unterm 23sten August 1825 und 13ten Februar 1826, 
eingegangene Vorstellungen, wegen der in gedachter Vierstadt und den unter des dasigen 
Rachs Gerichtsbarkeit gehoͤrigen Dorfschaften zeither unter Ehegatten uͤblich gewesenen Guͤ— 
tergemeinschaft, mittelst Berichts vom 16ten Februar 1826 und dessen Inserats vom 23sten 
Maͤrz desselben Jahres, gehorsamst angezeigt und zu Unserer Entschließung gestellet habt. 
Wir haben hieraus allenthalben ersehen, daß man zeithero in Zittau und den dahin 
gehoͤrigen stadt- und landesmitleidenden Dorfschaften in Ansehung der Vermoͤgensrechte der 
Ehegatten nachstehende Grundsaͤtze befolgt habe: 
1.) Es entstehe durch die Erzeugung eines lebenden Kindes in der Ehe, (durch die 
Vererbung) oder bei kinderlosen Chegatten durch die sogenannte Aufgabe, 
eine Gütergemeinschast, und zwar im Haupewerke in der Maße, daß 
a) die Schulden der Chegatten aus dem vereinten Vermögen bezahle werden 
müßten, 
b) nach dem Tode des einen Chegakten, 
aa) wenn Abkömmlinge desselben vorhanden wären, der überkebende Witewer 
zwei Drictheile, die überlebende Wicewe hingegen nur ein Drittheil er- 
halten mußten, die Abkömmlinge aber das Uibrige, mithin entweder ein 
oder zwei Drittbeile bekämen, 
nlb) wenn keine Abkömmlinge desselben vorhanden wären, der überlebende 
Ehegatte das ganze vereinte Vermögen behielte, und es nur streitig sei, 
ob nicht den Ascendenten des verstorbenen der Pflichetheil gebühre. 
2.) Wenn keine Vererbung oder Aufgabe erfolgt und also keine Gütergemeinschaft ein- 
getreten sei, so habe der überlebende Ehegatte gar kein geseßliches Erbreche an dem 
Nachlasse des verstorbenen.
        <pb n="82" />
        (696) 
Nun mag sich zwar hierbei weder auf die niche confirmirten Zittauischen Statuten be- 
zogen werden, noch ist dadurch den Zweifeln begegnet, welchen die Gültigkeie des dafür 
angeführten Gewohnheitsrechts ausgesett bleibe, und die Wir euch in Unserm, wegen Ma- 
rien Dorotheen Tempelin zu Oberherwigsdorf und Cons. Beschwerdesache, unterm 7ten Ja- 
nuar 1826 erkassenen Rescripte mit Mehrerm zu erkennen gegeben haben; da jedoch, 
nach Eingangs erwähnten Berichten und Vorstellungen, und nach dem in dem mie einge- 
senderten Actenfascikul sub D enthaltenen Anfübren der Deputirten der Bürgerschaft zu 
Zictau und der Gerichtspersonen und Gemeindeältesten sämmtlicher zu Zictau gehörigen 
stade, und landesmitleidender Dorfschaften, die vorstehend sub 1 und 2 angegebenen Grund- 
sätze bei Rechtsgeschäften daselbst seit langer Zeit vor Augen gehabe und befolge worden 
sind, so wollen Wir, zu Abwendung von Streitigkeiten über die Gültigkeic jener Grund- 
sätze und zur Aufrechthaltung der eingegangenen Geschäfte, es dabei bewenden lassen, und 
soll sich, unbeschadet dessen, was in Unserm die Gütergemeinschaft in der Oberlausic be- 
treffenden Mandate vom heutigen Dato verordner ist, ferner noch darnach gerichtet werden, 
A) in Ansehung der schon jett, oder vor dem ersten September 1829 aufgelöseten 
Eben, 
B) in Ansehung der am ersten September 1829 noch bestehenden Ehen, jedoch bei 
diesen letztern nur in der Maße, daß, daferne eine Vererbung oder Aufgabe bereits erfolge 
sei, oder vor dem ersten September 1829 noch erfolge, die Gläubiger der Chegatten, 
deren Forderungen schon entstanden sind, oder vor dem gedachten Tage noch entstehen, aus 
dem vereint gewesenen Vermögen zu befriedigen sind. Die übrigen Wirkungen der Güter- 
gemeinschafc hingegen fallen von dem genannten Tage an weg; indessen sind vorher erfolgee 
Aufgaben wie gegenseitige Erbverträge zu beurtheilen. Den Ascendencen des von den Che- 
gatten, welche ihr Vermögen einander aufgegeben haben, zuerst Versterbenden ist derselbe 
Pflichttheil zuzubilligen, welchen sie erbalten mußten, wenn keine Aufgabe erfolge wäre. 
Dafern aber in einzelnen Fällen durch recheskräflige Enescheidungen, Wergleiche oder 
andere Vereine, bereits etwas Anderes festgestelle worden ist, als was nach dem Vorste- 
benden gelten soll, so hat es dabei lediglich sein Bewenden; auch ist insonderheit in Pro- 
zessen, in welchen schon recheskräftig auf Beweis eines Gewohnheitsreches in Ansehung der 
Gütergemeinschafe erkannt ist, blos nach der Lage der Sache und ohne Rücksiche auf die 
vorstehenden Bestimmungen zu entscheiden. · 
C) Im Betreff der am ersten September 1829 noch bestehenden Ehen, in wel- 
chen aber vor dem gedachten Tage keine Vererbung oder Aufgabe erfolge ist, ingleichen 
D) im Beereff der am ersten September 1829, oder nachher eingegangenen Ehen find 
die Vermögensrechte der Ehegatken unter den Lebenden und auf den Todesfall, rücksichelich 
der Ehegacten selbst und dritter Personen, nach dem allgemeinen, in Unserer Oberlaustit gel- 
kenden Rechte zu beurtheilen. Insonderheit sind dabei Unser Mandat über die gesetzliche
        <pb n="83" />
        ( 6“7 ) 
Allodialerbfolge vom heutigen Dato, und rücksichelich der zur Sicherstellung des Docal= und 
Paraphernalvermögens der Ehefrauen dienenden Rechte, die Vorschristen der im Betreff der 
Ordnung der Gläubiger in Zitcau geltenden Chursächsischen Proceß = und Gerichts-Ordnung 
v. J. 1622. Pu. XIIII. und XIV. zu befolgen. 
Dasselbe ist auch 
E) bei den am ersten September 1829 bestehenden Ehen, in welchen vor dem ge- 
dachten Tage eine Vererbung oder Ausgabe erfolge ist, anzunehmen, soweit nicht, nach vor- 
stehender Bestimmung sub B, eine Ausnahme wegen der Glubiger eintritt. 
Enrdlich sind 
F) Verträge, die am ersten September 182)9, oder nachher eingegangen werden, so- 
weic nach denselben eine Gütergemeinschaft unter Chegateen Sgtatt finden soll, für ungültig 
zu acheen. - 
Wir begehren demnach, mit Remission der von euch, mittelst Eingangs erwaͤhnten Be—- 
richts, eingesendeten, hierbei specificieten Acten und Beilagen, an euch gnaͤdigst, ihr wollet 
euch nicht nur eures Orts hiernach gehorsamst achten, sondern auch den Stadtrath zu Zit- 
tau hiernach bescheiden. 
Daran geschi. het Unser Wille und Meinung und Wir verbleiben euch mit Gnaden 
gewogen. 
Gegeben zu Dresden, den 3 1 sten Januar 1829. 
Nostitz und Jänckendorf. 
D. Johann Daniel Merbach.
        <pb n="84" />
        (∆ 68,) 
11.) Bekanntmachung, 
den Beitritt von Schwarzburg-Sondershausen zu dem, zwischen mehrern Deut- 
schen Staaten, über die zu Befdrderung der Handelsfreiheit gemeinschaftlich 
zu ergreifenden Maßregeln, unter dem 24 e September 1828 geschlossenen 
Vereine, ingleichen dem darauf sich beziehenden besondern Vertrage 
vom 29sten September 1828 betreffend; 
vom 1 4ten Februar 1829. 
Nechdem Se. Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg. Sondershausen, in Ansehung 
seines oberherrschaftlichen Landesantheils, nämlich der Herrschaft Arnstede nebst dem 
Amte Gehren, sowohl dem durch Vererag d. d. Cassel den 24 en September 
1828, zwischen mehrern Deucschen S.aaten gestifteren allgemeinern Handelsvereine, 
als auch dem zwischen Sr. Königlichen Majestät und mehrerern Regierungen der Vereins- 
Staaten unterm 29 en September gedachten Jahres geschlossenen Separatvertrage beige- 
creten ist; so wird solches, zu Folge Sr. Könlglichen Majestät Allerhöchsten Anbefohl- 
nisses, hie#rmic bekanne gemacht. 
Dresden, den 1 4ten Februar 1829. 
Königlich Sächsische Landes-Regierung. 
Ausgegeben zu Dresden, am 20 ten Februar 1829.
        <pb n="85" />
        ) 
Gesesammlung 
Königreng Sachsen. 
6. 
  
12.) Reseript der Landesregkerung an das Stadt-Polizei- 
Collegium zu Dresden, 
die Abstellung des frühzeitigen Begrabens verstorbener jüdischer Glaubens- 
genossen betreffend; 
vom Tien Februar 1829. 
Ven GOXTGE Gnaden, Anton, Kbnig von Sachsen re. 2c. 4c. 
Vester, Näche, liebe getreue. Auf den von euch, wegen des frühzeitigen Beerdigens 
der israelitischen Todten, unterm 2 sten April vorigen Jahres erstacteken gehorsamsten Bericht, 
haben Wir beschlossen, von nun an auch die jüdischen Glaubensgenossen hieselbst den Be- 
stimmungen des III. 9. des, die Behandlung der Leichen u. s. w. betreffenden, unterm 
1 1ten Februar 1792 ergangenen Mandats dergestale zu unkerwerfen, daß deren Leichen 
in der Regel, und wenn niche bei ansteckenden Krankheiten, bei großer Sonnenhiße oder 
sonst aus dringenden Ursachen, eine Ausnahme zu machen nöchig ist, erst nach Ablauf 
von 72 Stunden, von Zeit des Todes an, zu begraben sind, und die Beerdigung niche 
eher zu gestatten ist, als wenn zuvörderst der hiesige Ames= oder Stadt= Physikus, oder, in 
dessen Abwesenheit, der Amts= oder Stadt-Chirurgus, daß er die Leiche besichtigt und 
an selbiger gnugsame Kennzeichen des wirklich erfolgten Todes gefunden habe, in einem 
auszustellenden Scheine versichert. Von dem hiesigen Stadtrarhe, an welchen zu diesem 
Gesetzsammlung 1829. ( 12 )
        <pb n="86" />
        ( 10 ) 
Ende das hier in Abschrift beigebende Reseript ergeht, solk daher ein jädischer Leichenbe- 
— steller, ohne dessen Concurrenz keine Judenleiche bestattet und auf dem Beerdigungsplatze 
angenommen werden darf, auf Beobachtung dieser Vorschrife, unter Androhung nachdrück- 
licher Strafe für jeden Uibertretungsfall, verpflichtet werden. 
An euch aber begehren Wir hiermie, uncer Remission zweier Stücke Acken, ihr 
wollet hiervon die Aeltesten der biesigen israclitischen Gemeinde in Kenntniß fetzen, 
unter Vernehmung mic dem Staderatbe das weiter Nöthige vorkehren und über künfeige 
genaue Beobachtung dieser Vorschrife Obsiche führen. 
Dresden, den #en Februar 1829. 
Freiherr von Werthern. 
Wilhelm Ludwig Ückermam, 8.
        <pb n="87" />
        Reseript der Landesregierung an den Stadtrath zu Dresden, 
die Abstellung des frühzeitigen Begrabens verstorbener jüdischer Glaubens- 
genossen betreffend; 
vom 7 ½ Februar 1829. 
à 
Von GOTTES Gnaden, Anton, Koͤnig von Sachsen rc. ꝛc. ꝛc. 
Liebe getreue. Auf einen von dem hiesigen Stadt-Polizei-Collegium, uͤber das 
fruͤhzeitige Beerdigen der israelitischen Todten, unterm 26sten April vorigen Jahres er—- 
statteten gehorsamsten Bericht, haben Wir beschlossen, von nun an auch die juͤdischen 
Glaubensgenossen hieselbst den Bestimmungen des III. §. des, die Behandlung der Lei- 
chen 2c. betreffenden, unkerm 1 1Uien Februar 1792 ergangenen Mandats dergestalt zu 
unterwerfen, daß deren Leichen in der Regel, und wenn nicht bei ansteckenden Krank- 
heicen, bei großer Sonnenhiße, oder sonst aus dringenden Ursachen, eine Ausnahme zu 
machen nöthig ist, erst nach Ablauf von 72 Sctunden, von Zeit des Todes an, zu 
begraben sind, und die Beerdigung nicht eher zu gestatten ist, als wenn zuvörderst der 
biesige Ames= oder Stadt-Pbysikus, oder, in dessen Abwesenheit, der Amts= oder 
Stadt= Chirurgus, daß er die Leiche besichtige und an selbiger gnugsame Kennzeichen 
des wirklich erfolgten Todes gefunden habe, in einem ausustellenden Scheine ver- 
sichert. 
An euch begehren Wir daher hiermie, ihr wollek zu dem Enbe, nach vorher ver- 
nommener Erklärung der Aeltesten der Judengemeinde und vorgängiger Vernehmung mie 
dem Stade-Polizei = Collegium, einen jubdischen Leichenbesteller, ohne dessen Concurrenz 
keine Judenleiche bestattet und auf dem Begräbnißplaße angenommen werden darf, auf
        <pb n="88" />
        ( 72) 
die Beobachtung obiger Vorschrise, unter Androhung nachdrücklicher Serase für jeden 
Coneraventionsfall, verpflichten und, wie solches geschehen, dem Stadt-Polizei:Collegium, 
an welches Wir das hier in Abschrift beiliegende Rescript erlassen, anzeigen. 
—— 
Dresden, den 7ten Februar 1829. 
Freiherr von Werthern. 
Wilhelm Ludwig Ackermann, 
Ausgegeben zu Dresden, am 23ten Februar 1829
        <pb n="89" />
        — 
— 
Gesetssammlung 
srn 
7. 
  
  
  
13.) Publicandum, 
die Bestimmung §. 14. s. III. a. der Convention d. d. Cassel den Asten 
September 1828 betreffend; 
vom 18ten Februar 1829. 
A- Sr. Kdnigl. Majestät von Sachsen rc. 2c. 2c. Allerböchsten Befebl wird an- 
durch zur allgemeinen Kenneniß gebracht, daß in Bezlehung auf die, in der Convention 
d. d. Cassel den 24 fen Sepkember 1828, den zwischen mehrern Deutschen Saaten über 
die zu Besörderung der Handelsfreiheit gemeinschaftlich zu ergreifenden Maßregeln geschlo, 
senen Verein betreffend, im 9. 14 enthaltene vertragsmäßige Bestimmung, zu Folge 
welcher die daselbst unter 1 bis mic 11 aufgeführten Getreidearken und Hülsenfrüchte bei 
dem unmittelbaren Ein= und Ausgange aus einem Vereinsstaate in den andern, insofern 
sie nicht von dem Producenten selbst, sondern von Zwischenhändlern eingeführe werden, nur 
in Quantitäten bis zu 20 Centnern von den Ein= und Ausgangs-Abgaben befreit bleiben, 
bei dem Eingange solcher Getreidearten und Hülsenfrüchee in hiesige Lande, zu Vermeidung 
der besondern Verwägung, 
20 Cenener Weizen, dem Gemäß von 15 Dresdner Scheffeln 
20 „ Korn - 16 
Gesetzsammlung 1829. ( 13 )
        <pb n="90" />
        *1*i1dm 
) 
20 Centner Dinkel oder Spelz, dem Gemaͤß von 16 Dresdner Scheffeln 
20 
20 
20 
20 
20 
20 
20 
20 
2 
Gerste 
Hafer 
Buchweizen 
Wicken 
weiße Bohnen " 
Erbsen 
Linsen 
Hirse 
gleichgeachtet werden sollen. 
Dresden, den 1 Sten Februar 18209. 
*2 
18 
25 
25 
15 
13 
14 
15 
13 
Koͤnigl. Saͤchs. Geheimes Finanz-Collegium. 
  
Freiherr von Manteuffel. 
Ausgegeben zu Dresden, am 23b# Februae 1829. 
Ludwig Zahn.
        <pb n="91" />
        Gesetzsammlung 
fuͤr das 
Königreich Sachsen. 
8. 
14.) Valvations-Tabelle 
der 
in den Koͤniglich Saͤchsischen Landen Cours habenden Muͤnzsorten, wornach sich von 
jetzt an, bis zu ergehender anderer Anordnung, Jedermann, Inhalts des Muͤnz— 
Edicts vom 14ten Mai 1763, zu richten hat. 
A. Der Silber— Munzsorten. 
I. Conventionsmäßige, gleich den Churfürstl. und Kdnigl. Sachs. 
conoentionsmäßig ausgeprägten. 
a) Conventionsmäßige Specieskhaler. 
K### und Kaiserl. Konigl. auch Kaiserl. Oesterreichische, 
Konigl. Preußische, mit der Umschrift: Zehn eine feine Mark, von 1704 und 170 , 
Churfürstl. und Konigl. Baiersche, 
Herzogl., Churfürstl. und Königl. Würtembergische, 
Konigl. Westphälische, 
Fürstl. und Churfürstl. Salzburgische, 
Fürstl. und Großherzogl. Würzburgische, 
Großherzogl. Frankfurthische, 11 
Herzogl. Sachsen-Weimar= und Eisenachische, 
Herzogl. Sachsen -Gothaische von 1764, 
Herzogl. Sachsen-Coburg-Saalfeldische von 1764 und 1767, 
Markgräfl. Anspachische, 
Fürstl. Schwarzburg-Sondershausensche von 1764, 
Bischöfl. Bamberg= und Wd* 
Gräfl. Stollbergische, 
thl.#gr. 
  
  
  
pf. 
  
Stadt Regensburg-, Augsburg= und Nürnberglsche. 
Gesetzsammlung 1829. ( 14 )
        <pb n="92" />
        ( "(i6) 
b) Conventionsmäßige Gulden oder 3 Scücke. 
Kalserl. und Kaiserl. Königl. auch Kaiserl. Oesterrelchische, 
Churfürstl. und Konigl. Balersche, 
Herzogl., Churfürstl, und Königl. Würtembergische, 
Konigl. Westphälische, 
Großherzogl. Frankfurchische, 
Herzogl. Sachsen-Weimar= und Eisenachische, 
Herzogl. Sachsen= Gothaische von 1764, 
Herzogl. Sachsen-Coburg-Saalfeldische von 176)7, 
Herzogl. Braunschweigische, 
Markgräfl. Anspachische, seit 17600 ausgeprägte, 
Fürstl. Schwarzburg= Sondershausensche von 1764, 
Bischofl. Bamberg= und Würzburgische, 
Gräfl. Stollbergische, 
Stadt Regensburg-, Augsburg= und Nürnbergische. 
c) Convencionsmäßige halbe Gulden oder 1 Stücke. 
Kaiserl. und Kaiserl. Königl. auch Kaiserl. Oesterreichische, 
Herzogl. Sachsen-Weimar= und Eisenachische, 
Bischofl. Bamberg= und Würzburgische, 
Gräfl. Stollbergische, 
Markgräfl. Anspachische 50 Kreuzerstücke. 
d) Conventionsmäßige Zwanzig-Kreuzer= oder Kopf. Stäcke. 
Kaiserl. und Kaiserl. Konigl. auch Kaiserl. Oesterreschische, 
Churfürstl. und Konigl. Baiersche, 
Herzogl., Churfürstl. und Königl. Würkembergische, 
Fürstl. und Churfürstl. Salzburgische, 
Markgräfl. Anspachische, seit 1760 ausgeprägte, 
Stadt Regensburg-, Augsburg= und Nürnbergische. 
e) Conventionsmaͤßige Z Stuͤcke. 
Koͤnigl. Westphaͤlische, « - - - 
f)ConventiongmäßigeZehn-Kreuzek.Skücke. 
Sämmtlichevbmsvbd)wegendchwanzigiKreuzerstückebemerkteGepräge 
  
— 
— 
thl. 
116 
pf. 
  
  
  
  
10
        <pb n="93" />
        677) 
Ferner den conventionsmaͤßigen gleich. thl.gr.pf. 
Cburfürstl. und Königl. Hanndversche/ auch Churfuͤrstl. Braunschweig kuͤneburgische 
* Stuͤcke. - - — s161 — 
Dergleichen auch Herzogl. Vraunschweigsche T 81 
Dergleichen ¾ Stücke (3 Gulden,) " " "4 14 
Dergleichen #z Stücke, "„ "„% 
Churfürstl. und Königl. Hannsversche 3 Mariengroschen stucke, 2 
Sämmtliche vorstehend bemerkte 5 Münzsorten mit Einschluß der dor 1770 
ausgeprägten, und ohne Unterschied der Jahrgänge. 
Hierüber 
Kalserl. Königl., auch Kalserl. Oesterreichische Brabanter Kronenehaler, ingl. 15111— 
Konigl. Bajersche Kronenthaler. 
II. Geringer, als conventionsmäßig. 
Gin Koͤnigl. Preußischer Thaler, - —½% 
- 2 x 2 - o — 7 6 
- 8 ⁊ 4 . . — 5 9 
- 2 + 2 4 l — 1 9 
Anmerkung. Neben den inlaͤndischen conventionsmaͤßigen Muͤnzen ist andern, als 
den in gegenwaͤrtiger Valvationstabelle aufgefuͤhrten auslaͤndischen 
Muͤnzsorten ein gesetzlicher Cours in der angegebenen Maße nicht 
gestattet. 
1 
  
  
  
  
B. Der
        <pb n="94" />
        (78) 
B. Der goldenen Munzsorten, 
bei welchen, in Ansehung des Gewichts, durchgehends das Cäöllnische Mark= und biesige 
Dukaten-Gewiche zum Grunde gesetzet wird, dergestalt, daß 67 Ducaten praecise eine Coͤll— 
nische Mark wiegen muͤssen, und ein dergleichen vollwichtiger Dukaten 66 hiesige As haͤlt, 
welche 72 Assen Troyschen Gewichts, und 60 Graens Wiener Maͤndel-Gewichts 
Stuͤck auf die 
rauhe Collni- 
sche Mark. 
67 
174 
701 
  
gleich kommen. 
Reichs= Constitutions- und Conventions- mäßige Kai- 
serl., Kaiserl. Königl. und andere zuverläßig 235 
Kr. 8 Gr. fein haltende Dukaten, 
Cremnitzer Dukaten, Florentsnische Gislint und Venc- 
tiianische Zechinen, - - 
Koͤniglich-Preußische und dolindiche Dukaten, 
Souverains, - - - 
Halbe Souverains, - - - 
Alte Franzoͤsische Louisd'or, 
Alte Franzoͤsische doppelte Louisd'or, 
Alte Franzoͤsische halbe Louisd'or, — - 
Spanische einfache Pistolen, - - 
Spanische doppelte Pistolen oder Doppien/ 
Spanische Quadrupel, - - 
Spanische halbe Pistolen, . . 
Koͤnigl. Preußische Banco- kegiementsmäßige Hräceries- 
d’or, - 
Braunschweigische Pistolen oder 5 haler-Stücke, 
Braunschweigische doppelte pistolen oder 10 Thaler—- 
Stuͤcke, - 
Braunschweigische halbe Pistolen üder 27 Thaler- 
Stücke, - - - - 
Dresden, am Hten Maͤrz 1829. 
Ausgegeben zu Dresden, am 1ten Maͤrz 1829. 
  
Thlr. 
—————————— — d 
br 
— 
  
gl. 
pf. 
  
  
bis 
  
Thlr. 
d 
.-b 
———l————————— 
*—— 
P S 
1 
1— 
  
to td 
0 
— 
HIII 
&amp; 
— 
1□ 
pf. 
## 
11
        <pb n="95" />
        Gesetzsammlung 
Königreng Sachsen, 
  
15.) Mandat, 
das Schroten des Braumalzes in den Mühlen betreffend; 
vom 1 1½n März 1829. 
Wo9, Anton, ven GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen 2c. W. ꝛc. 
thun hiermit kund und fügen zu wissen, daß Wir, zu Verhütung der zeither verschiedent- 
lich wahrzunehmen gewesenen Hinterziehungen der Malzsteuer, Folgendes zu verordnen, 
Uns bewogen gefunden haben: 
Es soll hinfüro kein Müller hiesiger Lande, bei Vermeidung einer Geldbuße von fuͤnf 
Thalern — — fuͤr jeden Contraventionsfall, Braumalz annehmen und solches schroten, 
ehne daß ihm zuvor von dem Brauenden der sogenannte Unterzuͤndezettel, welcher die Be— 
scheinigung des betreffenden Malzsteuer-Einnehmers uͤber die erfolgte Entrichtung der Malz— 
steuer von der zur Muͤhle gebrachten Quantitaͤt an Braumalz emhäle, vorgezeige worden. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeher, gebührend zu achten. 
Sesetzsammlung 1829. (15)
        <pb n="96" />
        ( 80 ) 
Ulkundlich haben Wir gegenwärtiges Mandak, welches, in Gemésheit des Gencralis 
vom 13ten Juli 1796 und des Mandaks vom 91en März 1818 F. 4, gehörig zu pu- 
bliciren ist, eigenhändig unkerschrieben und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 11ten März 1829. 
Anton. 
Gottlob Adolf Ernst Nostitz und Jänchkendorf. 
  
1 D. Marimilian Gönthher. 
Ausgegeben zu Dresden, am 12 e März 1829.
        <pb n="97" />
        W 
Gesetzsammlung 
fuͤr das 
Königreich Sachsen. 
10. 
  
16.) Verordnung der Kriegs-Verwaltungs-Kammer, 
die Gleichstellung der Fouriere mit den Unteroffizieren hinsichtlich der, nach 
der Entlassung aus Militairdiensten, zu genießenden Vortheile und 
Begünstigungen betreffend; 
vom 1 2#ten Februar 1829. 
bi 
Ven GOTTES Gnaden, Anton, Koͤnig von Sachsen 2c. c. . 
Nach den zeither ertheilten Enescheidungen sind unter den, in dem Mandate vom 
25sten Februar 1825, die Ergänzungen der Armee und die Entlassungen vom Militair 
betreffend, im 9 2sten Iphen sul. c. benannten Unteroffizieren, hinsichtlich der denselben 
nach der Verabschiedung zukommenden Vortheile und Begünstigungen, die Fouriere und 
Militair-Wund-Aerzte vorjetzt nicht mir zu verstehen gewesen. 
Wenn jedoch, aus bewegenden Gründen, die in dem angezogenen Mandate g. 92 
dub c. und d., fuͤr solche Mannschaften, welche waͤhrend ihrer achtjaͤhrigen Dienstzeit, 
Gesetzsammlung 1829. ( 16. )
        <pb n="98" />
        (∆ 82 ) 
zu Unceroffizieren avancirt sind, gestattecen Vorzüge und Befreiungen von jetze an 
auch in Ansehung der verabschiedeten Fouriere in Anwendung kommen sollen; so wird 
solches zu Jedermanns Wissenschafe und Nachacheung hierdurch bekanne gemache. 
Dresden, den 1 2ten Februar 1829. 
von Zezschwitz. 
Moritz Wilhelm Becker, 8.
        <pb n="99" />
        (∆ 83 ) 
17.) Reseript der Landesregierung an die chirurgisch- 
medicinische Akademie zu Dresden,) 
die Führung des Doctortitels von Seiten guswärts promovirter Aerzte 
betreffend; 
vom 14en März 1829. 
Von GOTTES Gnaden, Anton, Koͤnig von Sachsen 2c. 2c. 1. 
Vester, Hochgelahrte, Raͤthe, liebe getreue. Durch euern Bericht vom Oten August 
1826 ist die Eroͤrterung der Frage veranlaßt worden, ob den im Auslande promovirten 
Aerzten, welche die Erlaubniß zur Ausuͤbung der aͤrztlichen Praxis in den hiesigen Landen 
suchen, gleichwohl aber den in dem Gesetze vom Asten Juni 1824 desfalls vorgeschriebe- 
nen Pruͤfungen sich nicht unterwerfen, sondern blos die Pruͤfung als Medicinae practici, 
oder Aerzte zweiter Klasse bestehen, die Fuͤhrung des Doctortitels nachzulassen, oder solche 
vielmehr denselben zu verbieten fei. 
Nun hat es zwar, soviel diejenigen im Auslande promovirten Aerzte betrifft, welche 
die innere Heilkunde in den hiesigen Landen gar nicht ausuͤben, oder als Aerzte der zweiten 
Klasse bisher schon zu deren Ausuͤbung zugelassen worden sind, bei der ihnen zeither nach- 
gelassenen Fuͤhrung des Doctortitels auch noch fernerhin zu bewenden. Allein in Ansehung 
derjenigen, auf fremden Universitäten zu Doctoren creirten Aerzte, welche kuͤnftig um die 
Erlaubniß zur Ausuͤbung der innern Heilkunde ansuchen, und solche, entweder ihrem eige- 
nen Ansuchen gemäß, oder weil sie bei den vorgeschriebenen Prüfungen niche gehörig be- 
stehen, nur unker den für die Aerzke der zweiten Klasse geordneten Beschränkungen erhal- 
ten, erachten Wir für angemessen, daß dieselben sich der Führung des Doccorkitels enc- 
halten, und es wird ihnen selbige in den ihnen zu ertheilenden Erlaubnißscheinen ausdrück- 
lich verboten werden. 
Gegeben zu Dresden, den 14t6en März 1829. 
Freiherr von Werthern. 
Wilhelm Ludwig Ackermam, S. 
  
*) An die medicinische Facultät zu Leipzig ist unter demselben Dato gleichmäßige Ver- 
fügung ergangen.
        <pb n="100" />
        (84 ) 
18.) Reseript der Landesregierung an die Armencommission 
· zu Dresden, 
die Anwendung der Vorschrift der dasigen Armenordnung Cap. I. 6 10, auf 
die in Friedrichstadt neuorganisirte Armen-Versorgungs-Anstalt betreffend; 
vom 16½n März 1829. 
Ven GOTTES Gnaden, Anton, König von Sachsen rc. 2c. #c. 
Räthe, liebe getreue. Nachdem Wir beschlossen baben, die Cap. I. F. 10, der 
Dresdener Armenordnung vom Jahre 1773, enthaltene Bestimmung: 
„daß der Nachlaß derjenigen Kinder und Personen, so im Findel-, Waisen= und 
Armenhause, ingleichen in den Hospitälern und im Lazarethe versterben, diesen 
Häusern und Hospitälern verbleiben, nicht minder denselben Dasjenige, was der- 
gleichen Personen aus Grabecassen zu erbalten haben, anheim fallen solle,“ 
auch auf die mit dem Friedrichstädter Amts-Kranken-Hause verbundene Armen-Verforgungs- 
Anstalt, und die in solche künftig aufzunehmenden und darin versterbenden Personen aus- 
dehnen zu lassen, so bleibe euch solches zu eurer Nachricht und Nachachtung hiermie unver- 
balten, und mag dergleichen Personen, welche die Aufnahme in besagte Anstale suchen, 
vor deren Bewilligung, von obgedachter Disposition noch überdieß, jedoch ohne daß deren 
Anwendung davon abhängig seyn soll, jedesmal Eröffnung gethan werden. 
Daran geschiehet Unsere Meinung. 
Gegeben zu Dresden, am 16%#en März 1829. 
Freiherr von Werthern. 
Wilhelm Ludwig Ackermann, 8. 
Ausgegeben zu Dresden, am 15½ April 1829. 
—.— 
  
— — —— — 
  
  
  
4 rs*i-“ . Berichtigung. 
S. 48 d. Jahrg. §. 61 ist, statt des dort angczogenen &amp;. 59, zu lesen: §. 56
        <pb n="101" />
        ) 
Gesetzsammlung 
fuͤr das 
Königreich Sachsen. 
11. 
—--ttéE3“ 
19.) Resecript der evangelischen wirklichen Geheimen Räthe 
an das Oberconsistorium, 
das wegen Verwaltung der akademischen Gerichtsbarkeit entworfene Regulatio 
betreffend; 
vom 28sten Februar 1829. 
on GOTTES Gnaden, Anton, Koͤnig von Sachsen rc. 2c. 1c. 
Wuͤrdige, Wohlgeborner, Veste, Hochgelahrte, Raͤthe, liebe andaͤchtige und getreue. 
Nachdem das wegen Verwaltung der akademischen Gerichtsbarkeit bei der Universitaͤt zu 
Leipzig fuͤrs Kuͤnftige entworfene und von Uns genehmigte Regulativ, welches euch mit— 
telst Rescripts vom 5ten Juli vorigen Jahres zugefertigt worden ist, nunmehro, in Gemäs- 
beit der beschlossenen, mictelst Rescripts vom en des vorigen Monats euch bekanne ge- 
machten Abänderungen desselben, eingerichtet worden ist, lassen Wir euch solches, Behufs 
der Bescheidung der Universität, zu dessen gebührender Beachtung anbei zugehen. 
Das vereinigte Polizei= und Criminal= Amt der Sctade Leipzig erhält aus Unserer 
Landesregierung die gleiche Anordnung. 
Daran geschiehet Unser Wille und Meinung und Wir verbleiben euch mit Gnaden 
wohlgewogen. 
Gegeben zu Dresden, den 28#ten Februar 1829. 
  
  
V 
Nostitz und Jaͤnckendorf. 
Franz Heinrich Wolf von Schindler. 
Gesetzsammlung 1829. ( 17)
        <pb n="102" />
        (∆ 830) 
Regulativ 
wegen Verwaltung der akademischen Gerichtsbarkeit. 
. 1. 
Das zeither bei der Universitaͤt zu Leipzig bestandene Coneilium perpetuum ist andurch 
aufgehoben. 
. 2. 
Die Verwaltung der akademischen Gerichtsbarkeit wird, an der Stelle des Conciliü 
perpetui, einem 
Universitätsgerichte 
übertragen, welchem Se. Königl. Majestät einen eignen, von der Universität unab- 
bängigen, aus der Fleisch= Steuer-Besoldungs-Casse besolderen 
Universitätsrichter 
als Mitglied beigesezt haben, dem in allen und jeden Fällen das direciorimm actorum 
und zugleich das d#irectormm causge bei dem Universikätsgerichte übertragen ist, während 
der jedesmalige Reckor den Vorsiß führt. 
Der Ulniversitatsrichter hat daher auch sämmtliche von dieser Behörde zu erlassende 
Schriften, und zwar die Berichte gemeinschaftlich mit den übrigen Beisißern, zu vollziehen. 
. 3. 
Die Ernennung dieses Universitätsrichters ersolgt künstig in der Ark, daß die Univer- 
sität drei dazu geeignete, zur juristischen Praris in biesigen Landen legitimirte Subjecte, 
welche aber weder Mofessoren, noch Privatdocenten seyn dürfen, bei dem Königl. Kirchen- 
rathe in Vorschlag bringt und von daher weitern Bescheid zu erwarten hat. 
Die Verpflichtung des Universitätsrichters geschiehet beim Kirchenrathe. 
Hinsichtlich des Rangs des Univer sitätsrichters hat es bei dem, der akademischen Ver- 
fassung zufolge, nach der Ordnung der Facultäten und dem Alter des Doctorats sich be- 
stimmenden Rangverhältnisse sein Verbleiben, dafern derselbe nicht für seine Person, einen 
böhern Plasz durch eine burgerliche Würde in Anspruch zu nehmen, berechtigt ist. 
In Ansehung des persönlichen Gerichtsstandes ist der Universitätsrichter schrift- 
sässig. 
C. 4. 
Oas Universicäregericht ist aus 
1) F jedesmaligen Rector, oder, in Behinderungsfaͤllen, dem Exrector an dessen 
tatt,
        <pb n="103" />
        (∆ 837 ) 
2) dem Unioversitätsricheer, 
3) einem niche wechselnden Mitgliede, welches von dem Königl. Kirchenrathe 
aus der Zahl der Professoren vorzuschlagen und von den Königl. evange- 
lischen Geheimen Räthen zu bestätigen ist, 
zusammengesetzt. 
Fuͤr den Fall der Behinderung des Universitaͤtsrichters hat der Koͤnigl. Regierungs- 
Bevollmaͤchtigte bei der Universitaͤt einen, nach den gesetzlichen Vorschriften, zur Uibernahme 
des richterlichen Amts qualisicirten Stellvertreter zu erwählen und dem Königl. Kirchen- 
rathe zur Genehmigung anzuzeigen, welche Wahl blos für die Dauer des jedesmal einge- 
tretenen Behinderungsfalles zu gelten hat, wobei der Gewählte aber, damie in den Ge- 
schäften des Gerichts kein Stillstand enestehe, zum sofortigen Ancrikte der Function, noch 
vor eingegangener Bestätigung von Seiten des Kirchenraths, von dem gedachten Bevoll- 
mächtigten aurorisiret werden mag. Für den Behinderungsfall des zweiten Beisigers aber 
hart ein anderes, von dem Königl. Kirchenrathe gleichfalls, unter Bestätigung der Königl. 
evangelischen Geheimen Räthe, im Voraus zu benennendes Mitglied der Universität ein- 
zutreten. 
. 5. 
Das gesammte Expeditionspersonal des bisherigen Concili# perpe##i wird ohne Ver- 
dnderung beibehalten, und es hat die neue Einrichtung der akademischen Gerichrsbehörde 
auf dessen zeitherige fire Dienstemolumente keinen Einfluß. 
Das Universitätsgericht hat sich jedoch bei Ausübung der Polizei= und Disciplinar= 
Gewalt in wichtigern und dringenden Fällen, und bei außergewöhnlichen und repentinen ge- 
richelichen Einschreitungen, anstatt der Pedelle, lediglich der bei dem vereinigeen Polizel= 
amte angestellten Diener und Wachen, als welche dem Gerichte, auf Requisition des Uni- 
versitätsrichters, sofort zur Disposition zu überlassen sind, auch etwa unmittelbar an sie er- 
gehenden Aufforderungen unweigerlich Folge zu leisten haben, zu bedienen. 
Seine Situngen hälc das Universitätsgeriche in dem zeithero von dem Concilio per- 
peiuo inne gehabren Local. 
Die Universität bat, wie bisher, auch künftighin die onera jurisdictionis aus dem 
Rectorfiscus zu bestreiten. 
S. 6. 
Die Behandlung aller Polizei= und Disciplinar- Sachen erfolge nach den bestehenden 
akademischen Gesetzen und wird das disciplinarische Verfahren bei denselben beibehalten. 
Bei vorwaltender Verschiedenheit der Ansichten in diesen Angelegenheiten ist nachge- 
lassen, an den außerordentlichen Königl. Regierungs-Bevollmächtigeen bei der Universicäc 
( 17“ )
        <pb n="104" />
        ( 88 ) 
zu recurriren; auch stehe jedem einzelnen Miegliede frei, in dergleichen Fällen auf diesen 
Recurs zu provociren. 
. 7. 
Dem vereinigten Polizeiamte steht in allen Füällen polizeilicher Ungebührnisse, ohne alle 
Ausnahme, ohne vorgängige Communication mit dem Universitätsgerichte, insoweit niche, 
nach dermaliger Verfassung, auch andere Behörden hierzu bereits berechtige sind, das erste 
polizeiliche Einschreiten (das Reche des ersten Angriffs) dergestalt zu, daß dasselbe zu- 
gleich auch die vorläusige, Behufs der Censtatirung des Tharbestandes, erforderliche Befra- 
gung der inhaftirten Seudirenden vorzunehmen, sodann aber dieselben, unter Mittheilung 
der Ergebnisse der Vernehmung, an das Universitätsgeriche abzugeben hat. 
Die Bestimmungen des Tir. 3 §. 191 der uncerm 2V9sten März 1822 gegebenen 
Gesetze für die Seudirenden sind biernach als erläutert zu betrachten. 
. B. 
Bei der Beisetzung eines akademischen Deputirken zu dem vereinigten Criminal= und 
Polizei-Amte bewendet es zwar auch künftig; die Stelle dieses zeitherigen Deputirten ist 
aber dem Universicätsrichter übertragen, und es hat derselbe diesen Beisib zugleich dazu 
zu benutzen, um von den bei dieser Behörde etwa bekannt werdenden Ungebührnissen und 
Vergehungen der Studirenden, zur weitern Versügung Seiten des Universitätsgerichts Kennt- 
niß zu erlangen. 
§. 9. 
Der Universitätsrichter hat hinführo die von Denjenigen, welche sich als Seudirende 
infcribiren lassen wollen, zu producirenden Zeugnisse vorläufig zu prüfen, den Inhabern 
derselben darüber, daß ihm als Universitärsrichter dabei kein Bedenken beigehe, eine Be- 
scheinigung aus zustellen, ohne welche künftig keine Inscription zulässig ist, und sodann Be- 
hufs der Inscription, dieselben an den Rector zu verweisen. 
Diejenigen, welche die Inscription suchen, haben sich baher zuvörderst bei dem Uni- 
versitätsrichter zu melden und die desfallsigen Vorschriften der akademischen Gesetze, Tu. 1 
. 2 und §. 6, in dieser Maße zu befolgen. 
Die Abgangszeugnisse sind von dem Universitätsrichter auszustellen und mic dem 
Reckor gemeinschaftlich zu vollziehen.
        <pb n="105" />
        ( 89 ) 
20.) Bekanntmachung. 
Auf Allerhoͤchsten Befehl wird, in Beziehung auf den Inhalt des vorstehend abgedruckten 
Regulativs wegen Verwaltung der akademischen Gerichtsbarkeit, hiermit noch besonders zur 
oͤffentlichen Kenntniß gebracht, daß 
J. 
der jedesmalige Universitaͤtsrichter hinsichtlich des persoͤnlichen Gerichtsstands schriftsaͤßig ist, 
hiernaͤchst 
II. 
dem Universitaͤtsrichter, nach F. 8 des erwaͤhnten Regulativs, die Theilnahme an den 
Sitzungen und Geschaͤften des vereinigten Criminal- und Polizei= Ames zu Leipzig, wie 
solche, nach dem Regulative, die Verwaltung der Polizei= und Criminal-Rechtspflege in 
Leipzig betreffend, vom 124en März 1822, (Gesetzsammlung von demselben Jahre, S. 
188 ff.) Jc. S. XVII. und XXVIII. zeither einem besondern Deputirten der Universicäc 
zukam, anstate desselben ubertragen und hierdurch die angezogenen F. §F. des obberühreen 
Regulativs, so wie 
III. 
durch die 9. 5 des Regulativs, die Verwaltung der akademischen Gerichtsbarkeit betref- 
fend, für das Universitätsgericht enthaltene Anweisung, bei Ausübung der Polizei= und 
Disciplinar-Gewalé in wichtigeren und dringenden Fällen, sowohl bei außergewöhnlichen 
und repentinen, gerichtlichen Einschreicungen sich, anstate der Pedelle, lediglich der bei 
dem vereinigten Polizeiamte angestellten Diener und Wachen zu bedienen, ingleichen 
IV. 
durch die, 8.7 des zuletzt bemeldeten Regulativs, dem vereinigten Polizeiamte zu Leip- 
zig ertheilten Befugnisse auch die F. VII. des Regulativs fuͤr die Verwaltung der
        <pb n="106" />
        (90 ) 
Polizei= und Criminal-Rechtspflege in Leipzig diesfalls anzutreffenden Bestimmungen 
insoweit als abgeändert und resp. erläutert zu betrachten sind; wornach sich Alle, wel- 
che es angeht, gebührend zu achten baben. 
Dresden, am 16ten März 1829. 
Königlich Sachsische Landesregierung. 
Freiherr don Werthern. 
Heinrich August Mergemtern, 5.
        <pb n="107" />
        ( 91 ) 
21.)) Verordnung der Landesregierung, 
die Hülfsvollstreckung in committirten Rechtssachen betreffend; 
vom gien April 1829. 
nà 
Von GOTTES Gnaden, Anton, Koͤnig von Sachsen rc. 2c. . 
Es ist mitunter wahrzunehmen gewesen, daß, wenn von Unserer Landesregierung auf 
eingereichte Klagen Auftrag zu Fortstellung der Sache an eines Unserer Justizaͤmter, 
oder eine andere Behoͤrde ertheilt worden ist, die Commissarien sich durch den hierbei ge- 
woͤhnlichen Zusatz: „auch das Iudicatum zu vollstrecken,“ fuͤr ermaͤchtigt gehalten haben, 
die Huͤlfe auch in solche Guͤter, welche bei Uns unmittelbar zu Lehn gehen, ohne des— 
fallsige besondere Berichtserstattung und dazu erhaltene ausdruͤckliche Autorisation, zu 
verfuͤgen. 
Um solchem Mißverstaͤndnisse fuͤr die Zukunft vorzubeugen, finden Wir fuͤr noͤthig, 
andurch Folgendes zu verordnen: 
— 
Es soll zwar forkan, wenn von Unserer Landesregierung auf eine eingereichte Klage 
Auferag zu Fortstellung und Entscheidung der Sache an eine Unterbehörde ertheilt wird, 
dieser Auferag, auch wenn demselben der gedachte Zusat, wegen Wollstreckung des ludicaui, 
nicht beigefüge ist, jedesmal von selbst als bierauf mir gerichte#, dafern das Auftrags- 
reseript nicht eine desfallsige besondere Beschränkung enthäle, betrachtet werden; 
Insofern jeboch bierbei ein bei Unsrer Lehnscurie relevirendes Lehn= oder Erb-Gur, 
oder ein anderer daselbst zu Lehn gehender Gegenstand, oder die Früchte und Nußungen 
davon, zum Hülfsobjecte angegeben werden sollten, ist von der beauferagteen Behäörde, 
bevor desfallsigen Ancrägen gefügt wird, allemal Beriche hierüber zu Unserer Landes- 
regierung zu erstatten und die Entschließung hierauf zu erwarten.
        <pb n="108" />
        (92) 
Wie nun die letztgedachte WVorschrife auch bei den bereits anhängigen Commissions- 
sachen, wozu der Auferag mit der mehrerwähnten Hülfsclausel ertheilt worden, in Obacht 
zu nehmen; also haben sich nach gegenwärtiger Verordnung überhaupc Alle, die es angebt, 
gehorsamst zu achten. 
Gegeben zu Dresden, am 9##n April 1829. 
Freiherr von Werthern. 
Christian Lebreche Noßko, S. 
Ausgegeben zu Dresden, am 24 April 1829. hrist cht Noßky,
        <pb n="109" />
        Gesetzsammlung 
Fonigreng Sachsen. 
12. 
———k 
  
22.) Verordnung der Landesregierung, 
die Aufsicht auf die wegen ihrer Person Bevormundeten betreffend; 
vom gien Mai 1829. 
Ven GOLE# Gnaden, Anton, Kdnig von Sachsen 2c. rc. ꝛc. 
Liebe getreue. Obgleich aus der Vormundschaftsordnung vom 10#ten October 1782 
und sonst hinlänglich bekanne ist, welchen nicht mehr in väterlicher Gewale stehenden 
Individuen, niche allein zu Verwaltung ihres Vermögens, sondern auch zugleich 
wegen ihrer Auferziehung, Beaufsichtigung und überhaupt wegen ihrer Person, Vor- 
münder zu bestellen sind, so haben doch zeither manche Obrigkeiten in solchen Füllen, 
wo, in Ermangelung einigen Vermögens, deshalb eine Bevormundung niche nöthig 
worden ist, solche, wie dennoch der Person halber nöthig gewesen wäre, amtswegen 
zu veranstalten unterlassen. Gleichwie nun hieruncer den gesetzlichen Vorschriften, ohne 
dergleichen unbegründete Ausnahmen, durchgängig gebührend nachzugehen ist, also baben 
auch alle und jede, niche blos zur Vermögensverwaltung, sondern zugleich, oder aus- 
schlütlich wegen der Person bestellee Vormünder die im §. 1. Kapit. XII. der Vor- 
mundschaftsordnung vorgeschriebenen Anzeigen, zugleich bei Ablegung der Jahresrechnung, 
oder, wo eine solche nicht vorkommt, besonders alljährlich einzureichen, oder mündlich 
Sesetzsammlung 1829. ( 18.
        <pb n="110" />
        (94 
abzustatten; in welchem letzteren Falle eine kurze Registratur darüber zu den Vormund- 
schaftsacten gebracht werden foll. Diese Anzeige ist auf die Aufführung und übrigen 
persönlichen Verhältnisse des Bevormundeten, auch, insofern dieser noch der Erziehung 
bedarf, auf deren zeithecigen Erfolg und künftige, im nächsten Jahre bevorstehende Ein- 
richtung zu richten und, wenn auch besondere Anfragen, dergleichen in der Vormund- 
schaftsordnung am angezeigten Orte erwähnt werden, darin nicht vorkommen, dennoch 
jederzeit in die Registrande einzukragen und darauf, nach Befinden, das Nöthige zu verfügen. 
Wir versehen Uns hierbei zu den Richtern sowohl, als zu den Vormündern, daß 
sie die Beaussichtigung der für ihre Person Bevormundeten und Alles, was ihren sittlichen 
Zustand, ihre zweckmäßige Ausbildung und überhaupt ihre persönlichen Verhältnisse beeriffe, 
sich ganz vorzüglich werden angelegen seyn lassen. 
In den alljährlich einzureichenden Vormundschaftstabellen sind alle wegen ihrer Per- 
son Bevormundeke, wenn sie auch einiges Vermögen niche besißen, bis zur Beendigung 
der Vormundschafe mit aufzuführen. 
Die Bekanntmachung dieser Verordnung ist, in Gemäsheit des Generalis vom 13ten 
Juli 1796 und des Mandats vom 9i#en März 1818, zu bewirken. 
Gegeben zu Dresden, am 9#en Mai 1829. 
Freiherr von Werthern. 
Heinrich Ludvig Hausmam, 8. 
Ausgegeben zu Dresden, am 18½ Mai 1829.
        <pb n="111" />
        Gesetzfammlung 
fuͤr das 
Königreich Sachsen. 
13. 
  
23.) Verordnung der Landesregierung, 
die mit der Großherzoglich Saͤchsischen Landesregierung zu Weimar, wegen 
gegenseitiger Gestellung der Forst- und Jagd-Verbrecher, getroffene 
Uibereinkunft betreffend; 
vom 11ten Mai 1829. 
R 
Von GOTTES Gnaden, Anton, Koͤnig von Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc. 
Liebe getreue. Mit der Großherzoglich Saͤchsischen Landesregierung zu Weimar ist, 
wegen gegenseitiger Gestellung der Forst- und Jagd-Verbrecher ad forum delicu com- 
missi, eine Uibereinkunft getroffen und daruͤber die nachstehend abgedruckte, mit O. be- 
zeichnete Erklärung uncerm heutigen Dato ausgestellet und gegen eine Großherzoglich Wei- 
marischer Seits deshalb ausgefertigte gleiche Erklärung vom 1 5ten April dieses Jahres aus- 
gewechselt worden. 
Sämmtliche Behörden und Unterthanen, welchen gegenwärtige Verordnung, nach Vor- 
schrife des Generalis vom 13ten Juli 1796 und des Mandats vom Dten März 1818, zu 
publiciren ist, haben daher in vorkommenden Fällen sich hiernach zu achten und daran Unsern 
Willen und Meinung zu vollbringen. 
Gegeben zu Dresden, am 1 1ten Mai 1829. 
Freiherr von Werthern. 
Christian Heinrich August Schmid. 
Gesetzsammlung 1829. ( 10 )
        <pb n="112" />
        Zuischen der Koͤniglich Saͤchsischen Landesregierung zu Dresden und der Großherzoglich 
Saͤchsischen Landesregierung zu Weimar ist, wegen gegenseitiger Gestellung der Forst- und 
Jagd- Verbrecher, welche in dem einem Staate Forst= oder Jagdfrevel veruͤbt, in dem an- 
dern aber ihren Wohnsitz haben, mit Genehmigung der beiderseitigen allerhoͤchsten Höfe, fol- 
gende Uibereinkunft verabredet worden: 
. 1. 
Wemn sich der Fall ereignet, daß ein Königlich Sächsischer Unterthan in dem zum 
Großherzogthume Weimar gehörigen Territorio, oder ein Großherzoglich Weimarischer Un- 
terthan im Königlich Sachsischen Gebiete ein Jagdverbrechen, innerhalb oder außerhalb des 
Waldes, verüben, oder auf unstreitigem Wald = Grund und Boden, es moag derselbe im lan- 
desherrlichen oder Privat-Eigenthume sich befinden, eines Vergehens durch Holzenewendung, 
Beschädigung der Hölzer, Grasen, Hüchen, Moosscharren und Sireureissen sich schuldig 
machen sollte; so soll ein solcher, es sei eine Pfändung erfolge oder nicht, gehalten seyn, sich 
auf die an ihn ergehende Ladung, in welcher er, nach der bei der vorladenden Behörde gel- 
tenden gesetzlichen Vorschrist, mie Einräumung einer blos vierzehncägigen Frist, zu citiren 
ist, vor dem Amce oder dem Gerichte, unter dessen Gerichtsbarkeic er sich des Verbrechens 
schuldig gemacht hat, zu stellen, und es sollen daselbst die begangenen Jagd= und Wald- 
Frevel sowohl, als die bei Gelegenheit derselben, und und actu contnno mit diesen, be- 
gangenen andern Ercesse, z. B. Widerseßlichkeic bei der Pfändung, untersuche und bestrafe 
werden. 
. 2. 
Damie dergleichen Verbrechen, besonders Holzdeuben, desto leicheer enedecke werden kön- 
nen, so soll den Forstbedienten, oder den bestohlnen Eigenehümern nachgelassen bleiben, le- 
diglich auf Anmelden bei den Dorfgerichten, oder wenn der Verbrecher an dem Orte sich 
befindet, an welchem die Ames= oder Gerichks-Expediclon wesenrlich ist, und der Beamee 
oder Justieiar wohnt, auf Anmelden beim Amte oder Gerichtsverwalter, ohne besondere Re- 
quisition, jedoch unter Theilnahme wenigstens einer verpflichteten Gerichtsperson, Haussu= 
chung zu ebun. 
F. 3. 
Die Insinuation der an den Werbrecher zu erlassenden Citation soll, ohne besondere 
Requisition, nur gegen Vorzeigung der schrifelichen offenen Ladung, bei demjenigen Amte 
oder Gerichte, unker dessen Gerichtsbarkeit der Verbrecher wohne, und auf mündliche Mel- 
dung, daß solche insinuire werden solle, gestatter und dieses auf die Clcakion angemerkt
        <pb n="113" />
        (4 9 ) 
werden. Der stellende Richter des Wohnorks hat von ekwa srüher vorgekommener Bestra- 
fung des zu Stellenden das Geriche der begangenen That zu benachrichtigen. 
G. 4. , 
Was die Bestrafung der Verbrecher betrifft, so sollen zwar die im Koͤnigreiche Sachsen 
sich vergehenden Großherzoglich Saͤchsischen Unterthanen. nach den Koͤniglich Saͤchsischen 
Landesgesetzen, und die Koͤniglich Saͤchsischen Unterthanen, welche im Großherzogthume 
Sachsen Forstverbrechen begehen, nach den dortigen Gesetzen in der Regel bestraft werden; 
es soll jedoch bei einer etwa Statt findenden bedeutenden Verschiedenheit der in beiden Lan— 
den auf dieselben Vergehen stehenden Strafen, da, wo die haͤrtere Strafe eintritt, ein 
angemessenes Verhältniß zu der gelindern Serafe, welche den Verbrecher bei gleichem Ver- 
geben nach den Geseßen seines Wohnortes getroffen häcce, beobachtet werden. 
6. 5. 
Nach beendigter Unkersuchung wider die Forstverbrecher und sofort nach Eingang der 
deshalb, mie Beifügung des constituirken Liquidl, zu erlassenden Requisition, resp. zu Ein- 
bringung der Strafe, insofern solche in Geld bestehe, des Ersatzes und der Kosten, soll mie 
schleunigster Erecution verfahren und Strafe, Ersaß und Kostenbeerag an das Forum de- 
licu commiss! abgegeben werden; die Verbrecher aber, welche mie andern, als Geldstra- 
fen belege werden, sollen gehalten seyn, zu deren Verbüßung auf die unmittelbar, jedoch 
mit Beobachtung der S. 3 vorgeschriebenen Anzeige und Meldung, an sie erlassenen Auf- 
forderung des Richters, der die Untersuchung geführt hat, ad forum delicu commissi sich 
zu stellen. 
S. 6. 
Es soll auch, wenn Ppraevia causae cogoillone sich ergiebe, daß der Verbrecher ek- 
was nicht im Vermögen habe, von dem regquirirten Richeer ein gewöhnliches Actestac des- 
balb ertheilt, und in Ansehung der Einbringung der Kosten von Unvermögenden überhaupt 
eine größere Strenge, als gegen die eigenen Unterthanen beobachtet zu werden pflege, von 
der requirirenden auswärtigen Behörde niche verlangk, auch sollen die Obrigkeiten der Forst- 
verbrecher nicht durch Requisirionen um executivische Beitreibung ohne Noth behelliget und 
dadurch die Kosten nicht fruchtlos gehäuft werden. 
S. 7. 
Hiernächst soll den betderseitigen Forstbedienten zur Pfliche gemache werden, diejenigen 
Verbrecher, die sie bei Verrichtungen auf ihren Revieren in dies-oder jenseitigen Waldun- 
gen über Begehung von Waldfreveln berreten dürften, bei dem Richter, unter dessen Juris- 
diction die Waldung gelegen ist, anzuzeigen. 
( 19°)
        <pb n="114" />
        (98.) 
G. 8. 
Diese Uibereinkunfe soll vom Tage der in beiderseitigen Landen zu bewirkenden Publi- 
cation an in Kraft kreken, und auf die nächstfolgenden zehn Jahre, mie stillschweigender 
Verlängerung bis zur erfolgenden Aufkündigung, welche sodann jedem der hohen contrahi- 
renden Theile ein Jahr voraus freistehe, geleen. 
Mie Genehmigung und auf Befehl Sr. Königl. Majestät von Sachsen, un- 
sers allergnädigsten Herrn, ist über vorstehende Vereinigung gegenwärtige Erklärung aus- 
geferkiget und vollzogen worden. 
Dresden, am 1 #ten Mai 1829. 
Königlich Sachsische Landesregierung. 
Freiherr von Werthern. 
  
Christtan Heinrich August Schmid.
        <pb n="115" />
        ( 99) 
24.) Anschlag der Landesregierung, 
die Cehns-ouccurs, so wie die Annahme von Geschenken überhaupt und die 
Uibernahme von Auftragen und Vollmachten von Seiten der 
Kanzleiverwandten betreffend; 
vom 27 ten Mai 1829. 
W Sr. Koͤnigl. Majestaͤt von Sachsen allerhoͤchsten Befehl ist die, bei den 
allhier vorkommenden Lehnshandlungen, zeither uͤblich gewesene Reichung von Douceurs an 
einige, bei der Kanzlei der Koͤnigl. Landesregierung angestellte Personen fuͤr alle kuͤnftige 
Faͤlle gaͤnzlich abgestellt, auch wegen angemessener Entschaͤdigung der zeitherigen Percipienten 
aus der Sportelcasse und der ihren Nachfolgern kuͤnftig, insoweit noͤthig, auszusetzenden 
Gehaltserhoͤhung Anordnung getroffen worden, dabei aber Folgendes zur oͤffentlichen Kennt— 
niß zu bringen: 
1.) Um den durch die veraͤnderte Einrichtung erwachsenden Aufwand zu decken, wer- 
den für Rechnung der Sportelcasse der Landesregierung vom 1tten Juni dieses Jahres an, 
bei den daselbst vorkommenden Lehnshandlungen, nach Verschiedenheit der Fälle, je 
nachdem die Lehn, oder blos die gesammte Hand gereiche wird, und nach folgenden Abstu- 
fungen des (nach Worschrife des Lehnsmandats vom Jahre 1764, Tu. 6, H. 1 zu bestim- 
menden) Werths der Güter und anderer, allhier zu Lehn rührenden Gegenstände, die nach- 
ber bemerkten Sportelsäte erhoben werden, nämlich: 
  
  
  
  
bei Bekennung 
daer Srg der gesammten wenn der Werth betraͤgt: 
Hand 
2thl. 12gr. — 1thlr. — — bis mit 5000 thlr. — — 
5. — — 2 = — — süber 5000thl.— — und bis mie 10,000 thl.—— 
10 — — 4 —% 10,000 — — 20,000 — 
15 — — 6 — — - 20,000 — — 2 * 50,000 e — — 
20 — —8 — — 50,000 ——.. „ 4100,000l- — 
25. — — 10 — — 4%000 —— 150,000 — 
30. — — 12 l — köäber 150,000 thle. — — 
  
  
  
  
2.) Wenn Mehrere zu ihren Antheilen mit demselben Lehn= oder Allodial-Gute be- 
liehen werden, wird jeder Mitbesiter diesfalls nur zu seinem Antheile zur Mirleidenheic ge- 
zogen, und wenn ihm, bei der anthelligen Beleihung mit einem Lehngute, gleichzeitig die 
gesammte Hand an den Antheilen der übrigen Milbesiter bekennet wird, diesfalls ein be- 
sonderer Saß ihm niche abgeforderc.,
        <pb n="116" />
        (100 ) 
3.) Mehrere Mitbelehnte, welche an einem Gute die gesammte Hand auf densel— 
ben Fall zu befolgen haben, es geschehe nun die Lehnshandlung gleichzeitig, oder zu ver- 
schiedenen Zeicen, haben den für diesen Fall bestimmten-Sportelsah nur antheilig abzuent- 
richten. 
4.) Wenn eine und dieselbe Person, auf einen und denselben Fall, die gesammte Hand 
an mehrern Gütern zu befolgen hat und diese Befolgung bei einer Lehnshandlung geschiehr, 
so werden niemals mehr als zwei Säte, und zwar die, nach der in vorstehendem §. 1 er- 
wähnten Srufenfolge und der im F. 3 beigefügten Modisication, sich ergebenden beiden größ- 
ten Ansäße genommen werden. 
5.) Sr. Königl. Majestär haben Sich allergnädigst vorbehalken, den Betrag der obi- 
gen firirten Sportelsäße für die Lehns-Douceurs, nach Befinden der Umstände, künftig an- 
noch herabzusetzen. 
6.) Das bereits bestehende Verbor, Geschenke anzunehmen, wird unnmehr auch auf 
die Lehns-Douceurs erstreckk. Es haben sonach künftighin die bei der Kanzlei der Königl. 
Landesregierung angestelltenn Personen in keinem erdenklichen Falle, bei Serase der Suspen- 
sion und, nach Befinden, der Cassation, von irgend jemanden, welcher Geschäfte bei der Lan- 
desregierung betreibt, oder betreiben läße, vor derselben erscheint, oder bei ihr etwas sucht, 
oder für denselben von Anderen, Geschenke anzunehmen, oder von den Ihrigen annehmen 
zu lassen. Unter gleicher Verwarnung ist 
7.) die Uibernahme von Aufträgen und Vollmachken sämmtlichen Kanzleipersonen eben- 
sewohl in Lehnssachen, als in allen andern bei der Landesregierung vorkommenden Angele- 
genbeiten unkersagté. 
Dresden, den 27en Mai 1829. 
Königl. Süächs. Landesregierung. 
Freiherr von Werthern. 
  
Heinrich Ludwig Hausmam, 8.
        <pb n="117" />
        (101 ) 
die Inhibition gesandtschaftlicher Gehalte betreffend, 
vom 29sten Mai 1829. 
W IR, Anton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen 2c. 2c. W. 
thun hiermit kund und sügen zu wissen: 
Nachdem die Frage entstanden: 
ob die Gehalte, welche den von Uns angestelleen gesandeschaftlichen Personen 
ausgesehzt sind, mie Inhibieion belegt werden können? und ob namenrtlich 
auch auf deren Gehalke die in dem Mandate vom 1 Sten Juni 1823, die 
Beschränkung der den Gläubigern Königlicher Diener vom Civil= und Hof- 
staate an deren Diensteinkommen einzurdumenden Rechte betreffend, enthalte- 
nen Vorschristen Anwendung leiden? 
so baben Wir Uns bewogen gefunden, darüber nachstebende Anordnungen zu kreffen: 
1. 
Die gesandtschaftlichen Gehalee sollen künftig, so lange die Genußinhaber den aus- 
wärtigen Posten bekleiden, oder mit der besondern Mission beauftrage sind, ohne Unsere 
besondere Genehmigung, weder von den rivatgläubigern der gesandeschaftlichen Personen 
zum Gegenstande der Hülfsvollstreckung angegeben, oder mie Inhibieion belege, noch von 
den gesandeschaftlichen Personen selbst ihren Gläubigern zur Befriedigung abgerrecen 
werden können. 
2. 
Diese Anordnung mag sich jedoch auf dasjenige Diensteinkommen, welches die ge- 
sandeschaftlichen Personen aus einem andern Titel, als dem ihrer diplomatischen An- 
stellung oder Beauftragung, ekwa zu genießen haben, niche erstrecken und soll es in An- 
sebung dessen vielmehr bei den Vorschriften des Mandats vom 181en Juni 1823 sein 
Bewenden hbaben. 
Auch mögen 
3. 
in dem Falle, wenn eine gesandtschaftliche Person vorher im Hof-, Civil- oder Militair- 
Staate angestellt gewesen ist und einen Gehalt bezogen hat, die Rechte, welche seine 
Glaͤubiger auf diesen Gehalt, durch Huͤlfsvollstreckung, Verkuͤmmerung oder Abtretung 
bereits etwa erworben haben, durch die Anstellung des Schuldners bei einer Gesandt—
        <pb n="118" />
        ( 102 ) 
schafst oder andern auswärtigen Sendung und durch den Wegfall des frühern Gehalts 
nicht beeinträchtige# werden, und sollen daher in diesem Falle die Gläubiger den gesandt- 
schaftlichen Gehalt nach demselben Becrage zu ihrer Befriedigung in Anspruch zu neh- 
men berechtiget seyn, nach welchem ihnen der frühere Gehalk, den geseßlichen Worschrif- 
ten zu Folge, zu überlassen war. 
Hiernach haben sich Unsere Collegien und Beamte, auch Alle, die es sonst angehet, 
gebührend zu achten und daran Unsern Willen und Meinung zu vollbringen. 
Urkundlich haben Wir dleses Mandak, welches, in Gemäßbeit# des Ceneralis vom 
1 Zten Juli 1796 und des Mandaks vom 9ten März 1818, H. 3, zu publiciren ist, 
eigenhändig unterschrieben, solches auch mic Unserm Kanzleisecrete bedrucken lassen. 
So gescheben zu Oresden, am 2 94en Mai 1829. 
Anton. 
Gottlob Adolf Ernst Nostitz und Jänckendorf. 
  
D. Jehann Daniel Merbach. 
Ausgegeben zu Dresden, am Zten Juni 1829.
        <pb n="119" />
        3 
Gesetzfa 
fuͤr das 
Königreich Sachsen. 
14. 
mminung 
  
26.) Mandat, 
die Aufhebung der stillschweigenden Hypotheken und einige damit in Verbindung 
stehende Bestimmungen betreffend; 
vom 4ten Juni 1829. 
Wa9, Anton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen rc. 4c. 2c. 
verordnen, überzeugt von den Nachtheilen der sogenannten stillschweigenden Hypotbeken, und 
eingedenk des, von unsern getreuen Ständen, auf deren Abschaffung bei mehrern Landtägen 
gerichteren Antrags, Folgendes: 
. 1. 
Vom 1en November 1829 an soll Niemand mehr eine stillschweigende Hypothek 
erlangen. 
G. 2. 
Die einzelnen, bereits entstandenen und bis zu dem §F. 1 bestimmten Tage noch enk- 
stebenden stillschweigenden Hypotheken bleiben zwar, bis auf weitere Anordnung, bei Kräf- 
ten, jedoch unter den H. 3 bis 9. 13 festgesetzten Beschränkungen. 
5. 3. 
In Concursen, welche'erst nach dem 3 1sten October 1829 eröffnet werden, sind die 
mit solchen Hypotheken versehenen Gläubiger nur nach der Entstehungszeie dieser ihrer 
Rechte, mithin ohne Berücksichtigung eines andern, bisher damit verbunden gewesenen per- 
sönlichen Vorzugsrechts, zu befriedigen. 
Gesetzsammlung 1829. 20 ) 
Aufhebung 
der stillschwei— 
genden Hppo- 
theken für kunf- 
tige Fälle. 
Bestimmungen 
über die bereits 
entstandenen.
        <pb n="120" />
        (∆ 104 ) 
C. 4. 
Jede der §. 2 erwähneen Hypotheken soll, wenn sie nicht, nach dem zeither bestandenen 
Rechte, aus einem andern Grunde eher wegfälle, mit dem Ablaufe zweier Jahre erlöschen. 
*# 
Diese, bis zu einer eewa zu verfügenden noch weikeren Beschränkung, an die Stelle 
der bisher gesetzlichen Verjährungszeiten eretende zweijährige Frist ist in Ansehung der, auf 
dem Verhältnisse der Ehe, der väterlichen Gewalt, oder einer Vumundschaft beruhenden, 
ingleichen wegen derjenigen Hypotheken, welche dem Landesherrlichen Fiscus, dem Steuer- 
Acrario und einigen andern Gläubigern an dem Vermögen ihrer Verwalter, Einnehmer 
und Zeiepachter zukommen, von der Zeit an zu rechnen, zu welcher das zwischen dem 
Gläubiger und Schuldner bestehende Verhältniß beendiget wird. 
#. 6. 
Gruͤndet sich die Hypothek auf ein anderes Verhaͤltniß, als auf eins der §J. 5 angege- 
benen, so nimmt die Erloͤschungsfrist ihren Anfang von der Zeit, zu welcher der Schuldner 
Zahlung zu leisten hat. 
. 7. 
Ist hierzu eine Aufkündigung des Gläubigers erforderlich, so sänge jene Frist von dem 
Tage an, an welchem der Gläubiger zur Aufkündigung berechtiget wird. Es ist aber dazu 
noch derjenige Zeitraum zu rechnen, der dem Schuldner, nach der geschebenen Aufkündigung, 
zur Zablung gelassen werden soll. 
225 
Ist der Zeiepunke, von welchem an, nach den Worschriften in §9. 5. 6. 7 die Er— 
löschungsfrist beginne, bereits eingetreten, oder tritt derselbe bis zum 1sten November 1829 
ein, so ist die gedachte Frist erst von dem letzterwähnten Tage an zu rechnen. 
- 
Diie Gestundung einer Zahlung und die Verlängerung eines Paches, oder einer auf 
bestimmte Zeit übertragenen Verwaltung, oder Einnahme, welche erst nach dem 31 en 
October 1829 erfolgt, bewirkt keine längere Dauer der stillschweigenden Hypothek, als im 
Voistehenden festgesetzt ist. 
. 10. 
Nach der Erloͤschungsfrist ist ein stillschweigendes Pfandrecht nur dann noch zu beruͤck— 
sichtigen, wenn binnen der gedachten Frist entweder ein Concurs zu des Schuldners Ver— 
moͤgen ausgebrochen ist, oder der Glaͤubiger gegen den Schuldner seine Anspruͤche gerichtlich 
geltend gemacht und den Proceß unausgesetzt fortgestellt hat.
        <pb n="121" />
        ( 105.)) 
S. 11. 
Tritt einer der §. 10 angegebenen beiden Fälle ein, so behäle wegen dessen, was der 
Gläubiger von dem Schuldner, oder in dessen Concurse niche erlangen kann, die stillschwei- 
gende Hypothek auch noch ihre Krafe gegen den dritten Besitzer einer derselben uncerworfe- 
nen Sache. Es hat aber dann der Gläubiger, bei Verlust des Pfandreches, gegen diesen 
Besiber binnen sechs Monaken, von der Zeit an gerechner, zu welcher er dazu berechtigee 
wird, die hypothekarische Klage anzustellen, dosern nicht etwa, vor dem Ablaufe sothaner 
Frist, ein Concurs zu dem Vermögen des gedachten Besitzers entstehe. 
12. 
Gegen einen, in Gemäßheié der Vorschriften im §. 4— 11, eingekretcenen Verlust der 
stillschweigenden Hypothek ist niemals die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ertheilen. 
K. 13. 
Der Wegfall des stillschweigenden Pfandrechts, nach §. 4— 11, hat die Erlöschung 
des persönlichen Klagrechts nicht zur Folge. 
Hiernächst soll künftig in Concursen folgenden Gläubigern ein persönliches Vorzugsreche Persönliche 
vor den chirographarischen Creditoren zusteben: Vorzugerechte 
einiger Perso- 
1) Minderjährigen und andern, nach Worschrife der allgemeinen Vormundschaftsord. nen vor denchi- 
nung vom 10#en October 1782, Cap. XXIV. und XXV., Bevormundeten, we= 10grapharischen 
« - .. Glaͤnbigern. 
gen dessen, was der Gemeinschuldner, als derselben bestaͤtiget gewesener Vormund, 
zu vertreten hat; « 
2) Kindern, wegen der Anspruͤche, die aus der dem Gemeinschuldner, vermoͤge der 
vaͤterlichen Gewalt, obgelegenen Verwaltung ihres Vermoͤgens herruͤhren; 
3) der Ehefrau des Gemeinschuldners, in Ansehung des eingebrachten (Dotal- und 
Paraphernal-) Vermoͤgens; nicht aber wegen der vorbehaltenen Guͤter, und auch 
nicht wegen des Leibgedinges und anderer Gebuͤhrnisse; 
4) dem Landesherrlichen Fiscus, den Landescassen, den Kirchen, hoͤhern und niedern 
oͤffentlichen Unterrichtsanstalten und den dazu bestimmten Stipendiencassen, den 
oͤffentlichen Versorgungs-, Unterstuͤtzungs--, Heilungs-, Straf= und Besserungs- 
Anstalten, wegen der Forderungen aus einem Dienste, oder aus einer Verwaltung, 
oder Einnahme, die dem Gemeinschuldner für den, oder dieselben übertragen ge- 
wesen ist. 
( 20““)
        <pb n="122" />
        (106 ) 
. 15. - 
Die vorstehend, unter No. 1. 2. 3 und 4, angegebenen Glaͤubiger theilen die, auf die 
Klasse dieser, persoͤnlich bevorzugten Glaͤubiger kommende Summe, dafern dieselbe zu ihrer 
vollstaͤndigen Bezahlung nicht zureicht, nach dem Verhaͤltnisse ihrer Forderungen. 
6 16. 
Gelangen in dem Concurse eines Lehnbesitzers, nach Tilgung der Lehnschulden, Nutzun— 
gen, oder die Uibermasse des Lehns zur Allodialmasse, so kommen die Vorschriften im 
6. 14 und 15 ebenfalls zur Anwendung. 
¾. 17.— 
Die §. 14. 15 und 16 bestimmten Vorzugsrechte gehen auch auf die Erben und 
Cessionarien der Berechtigken über. 
. 1. 
Den damit versehenen Gläubigern gebühren im Concurse die ihnen zukommenden Zin- 
sen mie den Hauptstämmen zugleich, eben so, wie den Hypotbekengläubigern. 
ß. 19. 
Ferner gilt in Ansehung ihrer in dem Falle eines Nachlaßvertrags (pacti remissorii) 
dasselbe, was das geschaͤrfte Mandat wider die Banquerotiers, vom 20sten December 1766, 
. 17, wegen der bevorzugten Glaͤubiger vorschreibt. 
. 20. 
Gedachte Rechte fallen aber weg, wenn zwei Jahre seit der Beendigung des Verhaͤlt- 
nisses zwischen dem Glaͤubiger und Schuldner, woraus sie herruͤhren, abgelaufen sind. 
ß. 21. 
Jedoch sind sie nach dem Ablaufe dieser Frist noch zu beruͤcksichtigen, wenn binnen der- 
selben einer von den F. 10 bestimmten Fällen eintrict, und wenn im zweiten dieser Fälle 
der Berecheigte den Prozeß ebenfalls unausgesetzt serrgestellet hat. 
ß. 22. 
Auch gegen einen Verlust dieser Rechte, welcher, in Gemaͤßheit der Vorschristen im 
F. 20 und 21, eingetreten ist, darf keine Wiedereinsetzung in den vorigen Scand ertheilet 
werden. 
* 23. 
Cs ist jedoch der Gláubiger nach dem Verluste der, im 9. 14 bestimmten, Vorzugs- 
rechte noch wie ein gewöhnlicher chirographarischer Creditor zu betrachten. 
„ 0. 24. 
Uibrigens sind die im Vorstehenden geordneten Vorzugstechte auf die 9. 14 ausdrück- 
lich angegebenen Personen und Verhältnisse einzuschränken.
        <pb n="123" />
        (C107 ) 
. 25. 
Eine Ehefrau, deren Ehemann mie Immobilien beliehen ist, darf darum ansuchen, Zecht der 
daß ihr Einbringen, (Dotal, oder Paraphernal-Vermögen), se weit es in beweglichen Sa- Sbesrauen auf 
chen bestehee, in das Consensbuch eingektragen werde. Einbringens in 
6. 20. surn Consens- 
buch. 
Dieses Gesüch kann sie ohne den Beitrice des Ehemannes, oder eines andern Geschleches- 
vormundes anbringen. 
6. 27. 
Niche minder ist dazu der Chemann selbst berecheigee. 
. 28. 
Die Eimragung darf nur wegen bestimmter Summen, mirhin in Ansehung anderer 
Sachen, als des Geldes, nur, so weit deren Werth angezeigt worden, geschehen. 
. 29. 
Ist das Gesuch, nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen, gehörig angebrache, so 
hat der Richter die Eintragung unverzüglich zu bewerkstelligen und dabei den Tag, an wek- 
chem sie geschiehe, genau anzumerken. 
Auch hat derselbe darüber der, oder dem Ansuchenden, auf Verlangen, ein Zeugniß, 
dem Ehemanne aber, wenn das Gesuch niche von ihm, oder mit seiner Zustimmung ge- 
schah, von dem Eintrage Nachricht zu geben. 
6. 30. 
Ein Widerspruch gegen die Eintragung ist nicht zu beachten. Es steht aber dem Wi- 
dersprechenden frei, seine Einwendungen besonders auszuführen. 
W. 31. 
Insonderheit kann der Ehemann, wenn das Einbringen, ohne seine Einwilligung, auf 
mehrere Immobilien eingetragen ist und schon eins, oder einige zur Sicherstellung hinreichen, 
um die Löschung des Eingetragenen in Ansehung der übrigen Immobilien nachsuchen. 
32. 
Die Vorschrife im J. 30 wegen Nichebeacheung der Widersprüche gile auch von Appel- 
lationen gegen die Eintragung; es ist aber darauf nachher Beriche zu erstatten. 
9 33. 
Die Eintragung hat von der Zeit an, zu welcher sie geschieht, die Kraft einer mit 
gerichtlicher Einwilligung bestellten Hypothek. 
ñ. 34. 
Bei Lehnen hat sie die Wirkung, welche, in Gemaͤßheit des, einige Bestimmungen 
uͤber die Pfandrechte an unbeweglichen Sachen enthaltenden Mandats vom heutigen Tage, 
die ohne Consensertheilung an Lehnen eingeräumten Pfandrechte hervorbringen,
        <pb n="124" />
        Bestimmungen 
uͤber die Cau— 
tion der Vor— 
muͤnder. 
C1os) 
. 35. 
Jedoch ist sie gegen Miebelehnte, welche erst nach dem 3 sten October 1829 präsentirt 
worden sind, durchgängig wirksam. 
". 36. 
Was für einen Einfluß die Eintragung auf den Beweis des Einbringens habe, ist nach 
den Umständen, unter welchen sie gescheben ist, zu beurtheilen. 
ß. 37. 
Sie bebe das §. 14 und 15 geordnete Vorzugsrecht niche auf. 
. 3. 
Eine Cession des eingeeragenen Einbringens ist ebenfalls in dem Consensbuche anzu- 
merken; sonst ist dieselbe gegen die Gläubiger der Ebefrau und gegen andere Cessionarien, 
wegen welcher die Anmerkung in dem Consensbuche erfolgk ist, ohne Kraft. 
ß. 39. 
Für die Eintragung des Einbeingens, ingleichen für die Anmerkung einer Cession dessel- 
ben, (§. 38.) ist an Sportuln und, wenn deshalb eine Ausfertigung Staét finder, oder 
eine Registratur ausgenommen wird, an Stempelpapier so viel, als für die Anmerkung 
einer wegen unbezahlter Kaufgelder vorbehaltenen Hppothek zu entrichten und respective 
zu verwenden. 
S. 40. 
Die Vermuthung, daß die Mitgife in das Lehn des Ehemannes verwendet worden 
sei, fälle künftig weg. Es ist jedoch eine Ehefrau unter den chirographarischen Lehnsgläu- 
bigern, nach dem Verhälenisse der Forderungen, aus dem Lehne so weit zu befriedigen, 
als sie die Verwendung der Mitgift, oder ihres übrigen Vermögens in dasselbe darzuthun 
vermag. 
S. 41. 
Ferner hat der Richter, welcher Minderjsährigen, oder den in der Vormundschafts- 
ordnung Cap. XXIV. XXV. genannten Personen einen Vormund, welcher Vermögen zu 
verwalten hat, bestelle, diesen zur Leistung einer Caution anzuhalten. 
22 
Der Betrag derselben ist von dem Richter nach der ohngefähren Summe der einjähri- 
gen Einkünfte, welche der Vormund für die Bevormundeten einzunehmen hatc, (jedoch nach 
Abzug des 9. 48 erwähnten Aufwandes) und, wenn der Vormund außerdem Geld, Pre- 
tiosen, oder Staakspapiere, oder andere Schuldscheine des Bevormundeten verwahrr, auch 
biernach zu bestimmen. 
. 43. 
Die Caution wird durch die in der Vormundschafesordnung Cap. X. §. 5 angegebe- 
nen Mittel geleistek.
        <pb n="125" />
        ( 109 ) 
g. 44. 
Sie kann aber auch, wenn der Vormund mie Immobllien beliehen ist, durch die Ein- 
tragung des Betrags in das Consensbuch bestellt werden. 
. 45. 
Findet sich nachher, daß die Caurion nicht zureich“, z. B. weil sich die Gegenstände 
derselben (V. 42) vermehren, oder erhebliche Vercrekungsposten entdecken, so ist sie zu er- 
höhen, miehin, nach Befinden, ein anderweites Cautionsquantum in das Consensbuch ein- 
zutragen. « 
Es kann aber auch, auf Verlangen des Vormundes, die Caution herabgesetzt werden, 
wenn sich findet, daß es keiner so hohen, als bestellt ist, bedarf. 
S. 46. 
Sind die Immobilien des Vormundes der Gerichtsbarkeic eines andern Richeers unter- 
worfen, und ist die Eintragung des Cautionsbetrags auf dieselben erforderlich, so Hat der 
Vormundschaftsrichter zu veranstalten, daß jener Richter die Eintragung besorge. 
· §s47. . 
Von der Eintragung des Cautionsbetrags (9. 44 — 46) gelten die Vorschriften im 
. 30 — 39, so weit sie darauf Anwendung leiden. 
. 48. 
Der Cautionsbestellung bedarf es nicht, wenn die Einkünfte den zum Unterhalte und 
zur Erziehung der Bevormundeten erforderlichen Aufwand nicht übersteigen, und der Vor- 
mund sonst keine Gegenstände von der I. 42 gedachten Art in Händen hat. 
# 40. 
Auch sind die in der Vormundschaftsordnung Cap. X. §J. 6 genannten Vormünder, 
unker der daselbst gemachten Voraussetzung, fernerhin mit der Cautionsbestellung zu ver- 
schonen. 
§. 50. 
Uibrigens baben die Richter fest darüber zu halten, daß die Ablegung der Vormund- 
schaftsrechnungen gehörig geschete. Ferner haben sie durch gerichtliche Aufbewahrung der 
. 42 angegebenen Sachen den Vormündern die Cautionsbestellung möglichst zu erleichtern. 
S. 51. 
Ein Vater hat wegen des Vermögens seiner Kinder, wovon ihm der Nießbrauch zu- 
stebt, auch künftig keine Caution zu leisten. 
" . 52. 
Es ist ihm aber deren Leistung anzusinnen, wenn wegen übler Wirthschaft, oder wegen 
Verschlimmerung der Vermögensumstände desselben, zu besorgen ist, daß die Kinder das 
Ibrige verlieren möchten. 
1 
Vorschriften 
über die Cau- 
tionsleistung 
der Väter.
        <pb n="126" />
        (110 ) 
. 53. 
Bei Bestimmung des Bekrags der Caution ist haupesächlich auf das von dem Vater 
zu verwaltende Mobiliarvermögen der Kinder zu sehen. 
9. 54. 
Zur Verminderung des Betrags kann der Richter Prekiosen, Staakspapiere und an- 
dere Schuldscheine der Kinder in gerichtliche Verwahrung nehmen. 
6. 55. 
Kann der Vater keine Caution leisten, so ist, unbeschadet des Nießbrauchs desselben, 
den Kindern zur Verwaltung des Vermögens ein Vormund zu bestellen. 
. 56. 
Wegen des Vermögens der Kinder, woran der Vater den Nießbrauch nicht hat, ist 
derselbe, wie ein Vormund, Caution zu bestellen, auch jährlich Rechnung abzulegen, verbunden. 
Kann er die Cautien nicht leisten, so sind die Kinder ebenfalls zu bevormunden. 
. 57. 
Auf die I. 52 — 56 erwähnte Caurion ist alles anzuwenden, was 9. 43 — 47 in 
Ansehung der Vormünder bestimme worden ist. 
. 58. 
Die §. 55 und 56 angeordnete Bevormundung ktrikt nur ein, wenn die Kinder min- 
derjährig, oder in einem andern Zustande sind, vermöge dessen sie, nach Maßgabe der Vor- 
mundschaftsordnung Cap. XXIV. und XXV., zu bevormunden seyn würden, dafern ihr 
Vater gestorben wäre. 
Auch hat der Richter nur wegen solcher Kinder die übrigen Vorschriften im 
r. 52— 57 amtshalber zu befolgen. 
S. 59. 
Sind die Kinder nicht in dem §. 58 angegebenen Zustande, se hat der Richéer nur 
auf deren Antrag Sicherheitsmaßregeln zu ergreisen, wenn die 9. 52 erwähnte Besorgniß 
vorhanden ist. 
9. 60. 
Durch die Vorschriften im 6. 51 — 58 werden die Bestimmungen der Vormund- 
schafesordnung Cap. XXl. §. 3 und J. 5 außer Wirksamkeit gesetzt, und die HK. 6 deslelben 
Vorschriften Kapitels enthaltenen sind als auf jene Vorschriften (§. 51 — 58) gerichtet zu betrachten. 
über die Cau- . 61. 
tionen de in Wenn die im §. 14, no. 4. erwähnten Verwalter, Einnehmer und zu Administratio- 
. no. 4 er- 
waͤhnten Die— nen angestellten Diener mit Immobilien beliehen sind, so kann, auf den Antrag der ihnen 
ner, Verwalter vorgesetzten Behoͤrde, ein angemessenes Cautionsquantum in das Consensbuch eingetragen werden. 
und Einneh— · 
mer. ß. 62. 
In Ansehung der Quantißcirung der einzutragenden Cautionssummen, der Erhoͤhung, 
oder Verminderung, oder gaͤnzlichen Loͤschung derselben und sonst, sollen die im 9. 28—39,
        <pb n="127" />
        (f111 „) 
S. 42, 45 und 46 enthaltenen Vorschriften, insoweit solche anwendbar sind, hierbei eben- 
falls befolgt werden. 
1.) 
2 
. 63. 
Endlich wird zu Entfernung von Mißverständnissen noch bestimme: 
dieses Gesetz beziehe sich nicht auf die durch eine noihwendige Subhastation nicht er- 
löschenden Reallasten, ingleichen nicht auf das, nach Maßgabe der erläucerten Proceß- 
ordnung ad Tu. XIII. 9. 8, wegen der dinglichen Lasten und persönlichen Abgaben 
im Concurse Scatt findende Vorzugsreche, ferner nicht auf das den Verpachtern 
und Vermiethern, in derselben Proceßordnung ad Tit. XLV. g. 4, gestattete Zu- 
rückbehaltungsrecht; vielmehr bewendek es deshalb allenthalben bei den bieherigen Be- 
stimmungen. 
Die Vorschriften vom 1 4ten SÖphen an kommen in Ansehung der Bevormundeken und 
der §. 14 unrer no. 4 genannten Gläubiger nur dann zur Anwendung, wenn die 
Bestätigung des Vormundes, oder die Uibertragung des Dienstes, der Einnahme, oder 
Verwaltung nach dem 31 en October 1829 geschiehe, in Ansehung der Kinder und 
Ehefrauen aber auch dann, wenn die väterliche Gewele, oder die Ehe an dem ge- 
dachten Tage bereits existirk, sofern nämlich dadurch noch keine stillschweigende Hypothek 
begründer ist, indem erst nach dem erwähnten Tage ein Vaker verbindlich wird, Ver- 
mögen seiner Kinder zu verwalten, oder eine Ehefrau ihrem Ehemanne ekwas einbringe. 
Die Tochter eines verstorbenen Lehnsbesizers behalten, des Wegsalls der stillschweigen- 
den Hypotbek ohngeachte#, das Reche, als chirographarische Gläubigerinnen aus dem 
Lehne eine Ausstattung zu fordern, wenn die sonst dazu nöthigen Bedingungen vor- 
banden send. 
Gegenwärtiges Mandag ist in der, durch das Generale vom 13ten Julius 1796 und 
durch das Mandae vom Dten März 1818, vorgeschriebenen Maße bekanne zu machen und 
von Allen, die es angehe, zu befolgen. 
Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig unterschrieben und Unfer Kanzleistegel vor- 
drucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 4ten Juni 1829. 
Anton. 
6 Gotthelf Friedrich Christian Freiherr von Rochow. 
  
"“ Christian Heinrich Springer, 8. 
Gesetzsammlung 1829. ( 21 ) 
Allgemeine 
Vorschriften 
über die An 
wendung die- 
ses Gesetzes.
        <pb n="128" />
        (112 ) 
27.) Nandat, 
einige Bestimmungen über die Pfandrechte an unbeweglichen Sachen enthaltend; 
vom 4ten Juni 1829. 
Wa In, Anton, von GO—TES# Gnaden, Kdnig von Sachsen 2c. 2c. c. 
halten es für nochwendig, über die Pfandrechte an unbeweglichen Sachen, noch vor dem 
Erscheinen eines vollständigen Hypothekengesebes, einige Bestimmungen zu kreffen und ver- 
ordnen daher, wie folget: 
Die Verpfänd- F. 1. 
ung der Allo- Die Bestimmung der Summe, wegen welcher Hypotheken auf Allodialimmobilien be- 
nialimene ueen, stelle werden sollen, ist künftig auch in Ansehung der bei Unserer Lehnscurie verliehenen 
sicht auf den Grundstücke dieser Arc lediglich den dabei Betheiligten zu überlassen. 
Betrag der For- 6. 2. 
derungen ge— 
stattet. Es st daher bei Consensertheilungen der Werth der zu verpfändenden Allodialimmo- 
bilien niche zu berücksichtigen, die Allodialimmobilien mögen von Unserer Landesregierung, 
oder anderwärts verliehen werden. 
6. 3. 
Die übrigen Obliegenheiten der Richter bei Consensertheilungen bleiben zur Zeit unver- 
andert. Auch werden durch die Vorschrist im H. 1 diejenigen Personen, welche als Vor- 
münder, oder in ähnlicher Eigenschafc, für die sichere Unterbringung des Geldes Anderer zu 
sorgen haben, dieser Verbindlichkeit nicht überhoben. 
S. 4. 
Im Betreff der Consensertheilung zu Lehnshypocheken bewendec es bei dem bisherigen 
Rechee. 
Bestimmungen (. 5. .. 
uͤber die Ver— Es sollen aber Lehnsbesitzer auch befugt seyn, ihren Gläubigern, ohne jene Conscnser- 
pfändung der 
Lnnn do tbeilung, ein Pfandrecht an dem Lehne einzuräumen. 
Consenvertheil- . 6. 
ung. Zur Gültigkeit eines solchen Pfandreches gehört nur, daß die Erklärung des Schuld- 
ners, werauf dasselbe sich gründet, in das Consensbuch eingetcagen wird. 
* 
Bei dieser Eintragung ist weder auf die Einwilligunz der Milbelehnten, noch auf den 
Betrag der Pfandschuld zu sehen. 
6. S. 
Mandrechte der F. 5 und 6 gedachten Art haben alle Wirkungen der Hypotheken, jedoch 
mit den in §. 9. 10 und 11 geordneten Einschränkungen.
        <pb n="129" />
        113 ) 
. 9. 
Sie haben keine Kraft gegen die Lehnsgläubiger. 
. 10. 
Gegen den Lehnsherrn und die Mitbelehnten sind sie nur so weit wirksam, als jener 
und diese nach lehnsrechtlichen Grundsäßen verbunden sind, die Nutzungen des Lehns, oder 
auch die bei einer nothwendigen Subhastation desselben, nach Tilgung der Lehnsschulden ver- 
bleibende Uibermasse zur Befriedigung der Allodialgläubiger verwenden zu lassen. 
G. 11. 
Die Gläubiger, welchen sie zustehen, sind niche berechtiget, auf die Subhastation des 
Lehns zu dringen. 
12. 
Die Cession eines folchen Pfandreches ist ebenfalls in dem Consensbuche anzumerken, 
sonst ist sie gegen die Gläuviger des Cedenten und gegen andere Cessionarien, wegen wel- 
cher jene Anmerkung erfolgt ist, ohne Wirkung. 
. 13. 
Für die Eintragung dieses Pfandrechts (§. 6) ist eben so, wie für die Anmerkung der 
Cession (I. 12) an Sportuln so viel zu entrichten, als für die Anmerkung einer vorbehal- 
tenen Hypothek wegen unbezahlter Kaufgelder. 
". 14. 
Bei Consensertheilungen zu Lehnshypotheken sind die F. 5 und felg, erwähnten Pfand- 
rechte nicht zu berücksicheigen. 
22 15. 
Uibrigens ist auf Ansuchen eines Gläubigers, auch wegen Allodialschulden, die Hülfe 
in das Lehn (mithin nicht blos in die Nutungen, sondern auch in die Substanz) zu vollstrecken. 
TAuch steht es den Lehnsbesihern frei, (uncer Berücksichtigung der Worschriften im §. 1 
und folg.,) wegen Allodialschulden die Hülfe in das Lehn für vollstreckt anzunehmen. Von 
dem, auf diese oder jene Art, wegen einer Allodialforderung an dem Lehn entstandenen 
Rechte gile dasselbe, was 9. 8 — 12 und 9. 14 wegen der ohne Consensertheilung an 
Lehnen eingeräumten Pfandrechte bestimme worden ist. 
". 16. # 
Oa hiernächst Zweifel darüber entstanden sind, ob, wenn ein Schuldner, wegen einer — 
noch nicht gerichtlich anhängig gewordenen Schuld die Hülfe in eine unbewegliche Sache klärungen, die 
für vollstreckt annehme, der Gläubiger durch eine solche Erklärung ein Pfandreche erlange; Hülfe für veu- 
se wird zur Encfernung derselben Folgendes hierdurch festgesetzt. · Kreckt anzuneb- 
men.
        <pb n="130" />
        111 ) 
. 17. 
Es ist anzunehmen, daß durch die bereits geschehenen Erklärungen der gedachten Art 
(soweit darüber nicht schon etwas Anderes verglichen, oder rechtskräfrig entschieden ist,) ein 
Mandreche enestanden sei, vorausgesetze, daß sie bei dem Richter des Hülfsgegenstandes er- 
folgt, oder doch demfelben angezeigt worden sind. 
. 18. 
Dasselbe soll gelten, wenn solche Erkläcungen annoch innerhalb dreier Monate, vom 
Dato dieses Gesehes an gerechnec, bei dem §. 17 erwähnten Richter erfolgen, oder ange- 
zeige werden. 
* 5. 19. 
Dabei findet kein Unterschied zwischen bedingken und unbedingten, fälligen und noch 
nicht fälligen Forderungen Statt. 
6. 20. 
Dahingegen sind Erklärungen der erwähnten Are, welche erst nach dem Ablaufe der 
18 bestimmten Ferist erfolgen, oder dem Richter des Hülfsgegenstandes angezeige werden, 
für unwirksam zu achten. « « « 
§s-21s 
Jedoch bewendet es auch in Zukunft bei der Vorschrift der erlaͤuterten Proceßordnung 
ad Tit. XLVII. in den Faͤllen, wenn Schuldner wegen faͤlliger Forderungen gerichtlich in 
Anspruch genommen werden. 
Nach diesem Mandate, welches in der, durch das Generale vom 13ten Juli 1796 und 
durch das Mandat vom 9ten März 1818, vorgeschriebenen Maße bekannt zu machen ist, 
baben sich Alle, die es angeht, zu achten. 
Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig uncerschrieben und Unser Kanzleisiegel vor- 
drucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 4ten Juni 1829. 
Anton. 
Gotthelf Friedrich Christian Freiherr von Rochow. 
  
Christian Heinrich Springer, 8. 
Ausgegeben zu Dresden, am 20 ten Jum 1829.
        <pb n="131" />
        115 
Gesetzsammlung 
fuͤr das 
Königreich Sachsen. 
15. 
28.) Verordnung der Landesregierung, 
die Abgabe der Leichname der Selbstmoͤrder und Verungluͤckten an die 
anatomischen Theater zu Dresden und Ceipzig betreffend; 
vom 4en Juli 1829. 
à 
Von GOTTES Gnaden, Anton, Koͤnig von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
Liebe getreue. Es ist zu bemerken gewesen, daß von manchen Obrigkeiten die 
Vorschriften der Befehle vom 1 2ten April 1723, (C. A. Tom. I. S. 993.) und 
vom 1 9ten October 1763, (C. A. Cont. I. Tom. I. S. 865.) ingleichen des 
Mandaks vom 2 0ten November 1779, (C. A. Cont. II. Tom. I. S. 757. FP. 3.) 
wegen Abgabe der Leichname in den daselbst bestimmten Fällen an die anatomischen 
Theater zu Dresden und Leipzig, nicht immer befolgt worden sind. Um nun dem 
dadurch oft herbeigeführten Mangel eines unentbehrlichen Lehrmittels zu begegnen, wer- 
den hiermit alle Obrigkeicen Unserer alten Erblande angewiesen, künftighin in denjeni- 
gen Berichten, welche dieselben, in Gemäßheic des unterm 200 ten Februgr 1740, we- 
gen Anzeige der sich begebenden Unglücks-- und anderer ausserordentlichen Fälle, (C. A. 
Cout. I. Tom. I. S. 661.) ergangenen Generalis, unter andern auch wegen vorge- 
Gesetzlammlung 1829. ( 22)
        <pb n="132" />
        (□ 116 ) 
fallener Selbstmorde und Auffindung kodter Körper, zu Unserer Landesregierung zu er- 
statten haben, in den dazu geeigneten Fällen zugleich mit anzugeben, ob der Leichnam 
an das betreffende anatomische Theater abgegeben worden, oder weshalb die Abgabe un- 
terblieben sei. 
Die Uneerlassung dieser Bemerkung, oder der Berichtserstaccung selbst, wird küns- 
eighin jedesmal mie einer Geldstrafe von fünf Thalern geahndek werden. 
Hiernach haben sich alle Obrigkeiten zu achten. 
Dresden, den 4ten Juli 1829. 
Freiherr von Fochow. 
Wilhelm Ludwig Ackermann, S.
        <pb n="133" />
        (117 ) 
29.) Verordnung der Landesregierung, 
die Erläuterung einer Stelle im 111#en J. der Instruction für die Gen- 
darmen vom 7e6en April 1820 betreffend; 
vom 9'/en Juli 1829. 
Von GOTTES Gnaden, Anton, Koͤnig von Sachsen rc. ꝛc. ꝛc. 
Wir finden fuͤr noͤthig, die im §S. 11. der Instruction fuͤr die Gendarmen vom 
7ten April 1820. enthaltene Disposition: 
„daß wirkliche Verbrecher nach ihrer Ergreisung durch die Gendarmen an die or- 
dentliche Obrigkeit, zu Führung der Untersuchung, abgeliesert werden sollen,“ 
dahin zu erläutern und näher zu bestimmen, daß: # 
1.) wenn über die Frage: ob die dem Aufgegriffenen beigemessene Handlung zu 
den wirklichen Verbrechen gehöre; oder 
2.) darüber: welches unter mehrern Verbrechen das lezee sei, 
annoch Zweifel obwalten; ingleichen 
3.) wenn die zur Führung der Untersuchung compekente Behörde soweit von dem 
Orte der Ergreifung entfernt ist, daß der Gendarme durch den Transport des 
Verbrechers von seinen übrigen Dienstobliegenheiten für längere Zeit abgehalten 
würde, 
als compekente Einlieferungsbehörde das dem Orte der Ergreifung zunächstliegende Ju- 
stizame angesehen werden sollz; welches sodann, wegen Ablieferung des Ergriffenen an 
die Behörde, welche in dem einzelnen Falle, nach Maaßgabe der geseblichen Bestim- 
mungen, die ordentliche, zur Führung der Untersuchung competente Obrigkeic ist, das 
Nöthige zu besorgen hat. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Gegeben zu Dresden, den gten Juli 1829. 
Freiherr von Rochow. 
Christian Lebrecht Noßky, 8.
        <pb n="134" />
        ( 118 ) 
Verbesserungen 
zu dem Register über die milden Stiftungen im alphabetischen Repertorio zum 
Jahrgange 1828 der Gesebsammlung, S. XXXVI bis LXKIX. 
Seite. 
„MXVI. bei: Antkon, J. C. von, fehlt: N. 363. S. 482. 
JN. 450. S. 492. 
XL. 8. 4. v. u. statt: F. 9 I. 412. 
XII. bei Feßke 2c. fehlt: 43. S. 349. 
XIIII. bei Fürstenau C. von, 1638. fehlt: NJ. 146. S. 458. 
—Germann, statt N. 962. l. 961. 
XI.VIII. bei Horn, G. u. F. st. N. 314. 3244. I. 324 314. 
"] Horn, G. fehlt: 24. April 1664. N. 3244. S. 378. 
"' Jähnichen, J. B. st. S. 57. lI. S. 357. Auch ist beizufügen 
N. 3248. S. 378. 
-AXAXIIX. Kanitz, D. S. von, 14. Aug. 1783, fällt wes 
LII. st. Loͤben, S. von, l. G. von 
LV. Niedner, J. M. — st. 27. Januar 2c. I. 24. Juli 1804. 336. S. 470. 
LVI. Niesemann, — fst. N. 774. I. 474. 
I.X. nach: Röhr, fehlt: Rohrbeck f. Golz. 
  
Ausgegeben zu Dresden, am 17½n Juli 1829.
        <pb n="135" />
        119 ) 
Gesetzsammlung 
für das 
Königreich Sachsen. 
16. 
  
  
30.) Bekanntmachung, 
vom 13ten Juli 1829. 
S. Königl. Majestaͤt von Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc. haben, in gnaͤdigster Be— 
ruͤcksichtigung der mehrfach an Allerhoͤchst-Dieselben gerichteten, unterthänigsten Bitte 
von einer großen Anzahl entlassener resp. Staabs- und Ober-Offiziers: bei der Uniform 
der Armee die weiße Farbe in Wegfall bringen lassen zu wollen, huldreichst anzuord- 
nen geruhet, daß vom 1 sen August 1830 an sämmtliche aus dem activen Kriegs- 
dienste, mit der Erlaubniß, die Uniform der Armee zu tragen, entlassene Seaabs= und 
Ober-Offiziers dlese Uniform nach der Vorschrift anlegen sollen, wie sie für die sich in 
Wartegeld befindlichen Offiziers festgesest ist, und zwar: 
Ein dunkelblauer Rock mit Einer Reihe glacter gelber Knöpfe, ponceaurothem 
Kragen, dergleichen Einfassung und blauen Aufschlägen; übrigens im Schnitte 
ganz so, wie bei den Linien. Infancerie-Offiziers. Goldene Epaulekten nach dem 
Grade, eben so die Gradabzeichnung auf dem Kragen in goldener Tresse. Weiße 
enge Tuch-Beinkleider, alltaͤglich dunkelgraue Pantalons; Stiefeln nach der bei 
der Infanterie eingefuͤhrten Pcobe; Offiziershut, die Agraffe in goldener Tresse, 
Gesetzsammlung 1829. ( 23 )
        <pb n="136" />
        ( 120 ) 
bei Offizieren, welche bei der Reiterei geskanden haben, mit einem weißen Feder- 
stut versehen; Degen, mit gelben Gefäßen. 
Dabei setzen Se. Königliche Majestät fest, daß alle diejenigen Offizlers, welche 
von nun an bis zu dem vorgenannten Termine mit der Erlaubniß, die Armee-Uniform 
zu tragen, entlassen werden, solche sogleich nach ebenbemerkeer neuer Worschrift an- 
zulegen haben. 
Dresden, am 13ten Juli 1829. 
Königliches Staats-Secretariat in Milltair-Commando- 
Angelegenheiten. 
von Zeschau. 
Ausgegeben zu Dresden, am 22 en Juli 1829.
        <pb n="137" />
        ) 
Gesetzsammlung 
für das 
Königreich Sachsen. 
17. 
—iini.— 
31.) Mandoat, 
die Vorbereitung junger Ceute zur Universität betreffend; 
vom 4ten Juli 1829. 
  
Wa9, Ant on, von GOTTES Gnaden, Kdnig von Sachsen 2c. 2c. 4c. 
finden für nörhig, über die Vorbereitung junger Leute zur Universität, da die in dem 
Mandate, wegen Qualification zu künftiger Dienstleistung, vom 27/ dten Februar 1793 
dießfalls enthaltenen Vorschriften theils nicht ausreichend befunden, theils nicht allenthalben 
gleichmäßig befolge worden, Folgendes gesetzlich zu bestimmen: 
*2 
Knaben, welche nur geringe Geistesgaben besizen, sind vom Ste#udiren möglichst abzu- Allgemeine Be- 
balten. Es werden daher Aeltern, Pflegeältern und Vormunder auf das Errstlichste er- dingungen des 
mahnet, die Fähigkeiten ihrer Söhne und Pflegbefohlnen, bevor sie dieselben zum Srudiren ne wissenschaft- 
bestimmen, sorgfältig zu prüfen, oder, dafern sie dieß selbst zu tchun nicht im Scande sind, liche Laufbahn. 
durch verständige und erfahrne Männer prufen zu lassen; solche Knaben aber, deren Fä- Ndalagen 
higkeiten und Kraͤfte keinen besondern Erfolg hoffen lassen, lieber von dieser Bestimmung 
abzuhalten, und in Zeiten einem andern, ihren Anlagen angemesseneren Beruf zu widmen, 
als der Gefahr auszusetzen, daß sie vielleicht annoch in der Folgezeit, nach vergeblich aufge— 
wendeten Kosten und in einem Lebensalter, in welchem sie nicht so leicht mehr zu einem 
andern nuͤtzlichen Berufe uͤbergehen koͤnnen, von dem Studiren oder den oͤffentlichen Ge— 
schäften zuruͤckgewiesen werden, und hernach als unfaͤhige und unbrauchbare Subjecte ihrer 
Familie und dem Staate zur Last fallen koͤnnten. Insbesondere moͤgen sie sich bei der 
Gesetzsammlung 1829. (24 )
        <pb n="138" />
        (122 ) 
Bestimmung ihrer Kinder und Pfleglinge weder durch falschen Ehrgei, noch durch den 
Wahn, als ob gelehrte Bildung jedenfalls ein besseres Auskommen sichere, leiten lassen. 
Sie haben hierbei zu beberzigen, daß jedem Stande gleiche Achtung gebühre, daß nur 
Derjenige auf besondere Ehre und Achtung Anspruch machen könne, der, sei es in welchem 
Scande es wolle, seinen Beruf gehörig und treu erfüllt, und daß auch Diejenigen, welche 
studirt haben, sich nur, wenn sie durch Fähigkeiten und ausdauernden Fleiß sich hervor- 
thun, zu einer Anstellung Hoffnung machen können. 
Es haben auch die Reckoren der gelehrken Schulen, sobald bei ihnen um die Aufnahme 
von Knaben nachgesucht wird, diese Ermahnung an die Aeltern, Pflegealtern und Vor- 
münder nochmals ausdrücklich zu richten, dieselben an die ihnen hierunter obliegenden 
Miichten ernstlich zu erinnern und ihnen zugleich, unter Beziehung auf gegenwärtiges Ge- 
setz, zu eröffnen, daß unfähige Subjecte sich auf Unterstützung aus öffentlichen Cassen durch 
Scipendien und andere Beneficien keine Hoffnung machen mögen. 
Und wie überhaupt bei Versetzung der Schüler in höhere Klassen, woran bei gelehrten 
Schulen jedesmal die Schulinspectoren Antheil zu nehmen haben, dahin zu sehen ist, daß 
nur die für diese Klassen völlig reisen Subjecte aufrücken; als ist insbesondere bei der 
Versebzung in die beiden obersten Klassen derselben in genaue Erwägung zu ziehen, ob die- 
jenigen, welche wegen Mangel an Kennenissen längere Zeic in den untkern Klassen zurück- 
gebalten werden müssen, ihren Fähigkeiten nach im Stande seyn werden, das Fehlende 
geborig nachzuholen, und so mit Nußen die wissenschaftliche Laufbahn zu verfolgen, und, 
wenn dieß nicht zu erwarten ist, an deren Aeltern und Vormünder wiederholt die Auffor- 
derung zu erlassen, daß sie dieselben zu einer andern Laufbahn bestimmen. 
9. 2. 
b) Geschicklich- Diejenigen, welche sich einer wissenschaftlichen Laufbahn widmen, sind feühzeitig zu 
keir und Fiuß- einer ernsten Ordnung und regem Fleiß anzuhalten und, nebst der Erlernung der erfor- 
derlichen Wissenschaften, besonders durch Uibungen zum Selbstdenken und zur Fertigkeie, 
das wohl Uiberdachte schriftlich und mündlich gut vorzutragen, zu gewöhnen, auch ernstlich 
daran zu erinnern, daß nur Geschicklichkeit und Fleiß, keinesweges aber Vorzüge der Ge- 
burt und des Scandes der Aeltern, oder Reichthum besondere Ansprüche auf künftige An- 
stellung geben. 
Besondere Er- ¾q 3. 
utet 1n Inländer, welche unter die Zahl der Studirenden auf der Universitäc Leipzig auf- 
- n" E e « · - 
Studirende auf genommen nerden wollen, haben ein Zeugniß der Reife und Tuͤchtigkeit von einer der 
der Universitaͤt, inlaͤndischen gelehrten Schulen beizubringen. Auch von denen, welche die chirurgisch- 
1ur- Inlan= medieinische Akademie zu Dresden besucht baben, wird ein solches Zeugniß insofern er-
        <pb n="139" />
        (123 ) 
fordert, als sie einen akademischen Grad zu erlangen beabsichtigen, oder eine andere Fa-#) Maturitäts- 
cultaͤtswifsenschaft, als die der Medicin und Chirurgie, erlernen wollen. zeugniß. 
S. 4. 6 
Zu Beurkundung der erforderlichen Reise und Tüchtigkeit sollen auf den öffentlichen b) Abgangs- 
gelehrten Schulen, am Schlusse jeden halben Jahres, und längstens vierzehn Tage vor Ostern prüfungen. 
und vierzehn Tage vor Michaelis, insoweit Schüler vorhanden sind, welche die Universität 
beziehen wollen, besondere, nach den V. 7 enthaltenen Vorschrifren vorzunehmende, P.üfungen 
der zur Universität abgehen wollenden jungen Leute gehalten werden. 
. 5. 
Dieser Prüfung haben sich sowohl ODiejenigen, welche auf einer der inländischen öffent- Wer sich dieser 
lichen gelehrten Schulen Unterricht erhalten haben, als auch Diejenigen zu unterwerfen, welänn haun- 
welche sich in einer andern Unterrichtsanstalt, oder durch Peivatunterricht, oder auch auf " 
einem auswärtigen Gymnasium zur Universität vorbereitet haben. 
. 6. 
Diejenigen, welche innerhalb des lehten Jahres vor der Anmeldung zur Prüfung auf Wo diese Prüf- 
inländischen gelehrten Schulen unterrichtet worden sind, können auf keiner andern, als auf tnaen Stait 
derselben inländischen Schule, auf welcher sie zuletze Unterricht genossen, zu der gedachten sinden sollen! 
Prüfung und zu den, in deren Verfolg, auszustellenden Zeugnissen der Reife gelangen. 
Denen aber, die innerhalb des letzten Jahres auf keiner inländischen gelehrten Schule sich 
befunden haben, steht die Wahl frei, auf welcher öffentlichen gelehrten Schule hiesiger 
Lande sie sich der Prüsung uncerwersen wollen. Sie haben aber bei dem Rector der 
Schule, wo sie geprüfe zu werden begehren, nachzuweisen, wo sie während des letztver- 
gangenen Jahres Unterricht genossen haben, 
ß. J. 
Die Pruͤfungen der zur Universitaͤt Abgehenden bestehen zuvörderst in Ausarbeitung Wie die Ab- 
und Vorlegung schriftlicher Deutscher und lateinischer Aufsäse. Die hiernächst mie ihnen 4anerfe 
anzustellende mündliche Prüfung soll sich theils über die alten Sprachen, bei den dem " 
tbeologischen Studium sich Widmenden insbesondere zugleich über die Hebräische, theils über 
die sogenannten Realwissenschaften erstrecken, namentlich auf Geschichte, Geographie, Ma- 
thematik, Philosophie und Péysik, soweit diese Wissenschaften für den Schuluncerricht ge- 
eignet sind. 
G. 8. 
Gedachte Prüfungen geschehen, ohne Unterschied der 9. 5 und 6 bemerkten verschiede-Ven wem se 
nen Fälle, unter Aufsichr der geistlichen und weltlichen Schulinspectoren, die mündliche vortunehmen 
( 241° )
        <pb n="140" />
        ( 124 ) 
Prüfung insbesondere, in deren und der sämmrlichen Schullehrer Beiseyn, von dem Reckor 
und, unker dessen Leicung, von den übrigen Lehrern, welchen der Uncerricht in den einzelnen 
Sprachen und Wissenschaften übertragen ist. 
** 
Inhalt und Nach beendigker Prüfung ist über deren Erfolg dem Geprüfteen, insofern er niche ekwa, 
Form der Ma= bei befundener Untüchtigkeit, annoch länger auf der Schule verbleibt, ein Zeugniß auszu- 
ie stellen, und darin mic bestimmten Worten auszudrücken, ob derselbe die zur Bezlehung der 
Universitac erforderliche Reife erlange habe, oder nicht? Diese Zeugnisse sind von dem 
Schul-Collegio, so wie von den geistlichen und weltlichen Schulinspectoren zu unter- 
schreiben. 
S. 10. 
Ahliche Uiber den Ausfall dieser Abikurientenprüfungen ist, mie Ablauf eines jeden Jahres, von 
zeige Uber die 
Abgangeprüf= den Schulinspectionen eine Anzeige in tabellarischer Form an Unsern Kirchenrath und Ober- 
ungen. consistorium, in der Oberlausiß an die Ober-Amts-Regierung zu Budissin, einzusenden. 
r 11. 
Folge ber er- Der Rector der Universitaͤt hat keinem Inlaͤnder, welcher nicht ein den Erfordernissen 
mangeinden 
Reise. des Oten und Dten Hphen dieses Mandats entsprechendes Zeugniß der Reise vorzuweisen hat, 
selbst, wenn er vorher schon eine auswärtige Universität besucht hätte, die Inscription zu 
ertheilen. Auch bewendet es wegen solcher Ausländer, welche von einer inländischen 
Schule auf die Universitäc kommen, bei der ihrenthalber in den unterm 2 9sten März 1822 
publicirten Gesetzen für die Studirenden auf der Universitäc Leipzig V. 3 enthalrenen Vor- 
schrift, daß auch sie ein Zeugniß dieser Schule über ihre Reise zum Studiren und über 
ihre Sitclichkeit aufweisen mussen. 
.. 12. 
Aucnahme von Ven der Verbindlichkeit, zum Behuf der Inseription auf der Universitäk, ein nach 
der K, 3 und 41 vorstehenden Erfordernissen eingerichtetes Maturitätszeugniß beibringen zu müssen, sollen 
Vorschrift. auch künftig noch Diejenigen srei bleiben, welche, ohne öffentliche gelehrte Schulen besuche 
zu haben, und ohne die Absicht, dem Staakdienste, oder einer eigentlich wissenschaftlichen 
Laufbahn sich zu widmen, bloß zum Zweck eigener besserer Geistesbildung, oder vollkomm- 
nerer bürgerlicher Thätigkeic, die Landesuniversität zu beziehen, und daselbst in einzelnen 
Lehrfächern Vorlesungen zu hören wünschen. Diesen soll, wenn sie sich zu dieser Absiche 
beim Rector der Universität ausdrücklich bekennen, und sich sonst über ihren vorherigen Auf- 
enthalt und sictliches Verhalten genüglich ausweisen, die Inseription zwar ertheilt und der 
beliebige Zutritt in den Hörsälen verstatcet werden; wenn sie aber während des Aufenthalts
        <pb n="141" />
        (∆ 125 ) 
auf der Untversicät ihre Absicht ändern, und sich annoch zu einer wissenschaftlichen Lauf- 
bahn entschließen, so sind sie niche eher zu den akademischen und fsonstigen Candidaren= 
prüfungen zuzulassen, als bis sie sich vorher annoch auf einer gelehrten Schule, in der vor- 
stehend beschriebenen Maße, der Maruritcälsprüfung unkerworsen, und ein ausreichendes 
Zeugniß darüber beigebracht haben. Auch findet die in diesem F. nachgelassene Ausnahme 
in keinem Falle bei Denjenigen Scatt, welche, ehe sie die Universitäc beziehen, auf einer 
gelehrten Schule gewesen sind. 
Urkundlich haben Wir dieses Mandar, welches, in Gemäßheit des Generalis vom 
1 3ten Juli 1796 und des Mandaks vom 9ten März 1818 F. 4, zu publiciren ist, 
eigenhändig unterschrieben und Unser Kanzleisecret vordrucken lassen. 
So geschehen zu Dresden, den 4ten Juli 1829. 
Anton. 
Gottlob Adolf Ernst Nostitz und Jänckendorf. 
  
D. Johann Daniel Merbach.
        <pb n="142" />
        ( 126) 
32) Verordnung der Landesregierung, 
die Erläuterung und Ergänzung des, wegen Verwaltung der Paßpolizei, unter 
dem 27 #en Januar 1818 ergangenen Regulatios betreffend; 
vom 15ten Juli 1829. 
Ba 
Von GOTTES Gnaden, Anton, Koͤnig von Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc. 
Liebe getreue. Wir finden uns bewogen, die über die Verwaltung der Paßpoligzei, in 
dem Regulative vom 2/ sten Januar 1818, (Cod. Ang. III. Forts. I. Abth. S. 552) 
enthaltenen Vorschriften, in Berücksichtigung der von Unsern getreuen Ständen, bei dem 
letzten allgemeinen Landtage, geschehenen dießfallsigen Anträge und in Verfolg der nachher 
bierüber angestellten Erörterung, so wie der sonst über diesen Gegenstand gemachten Wahr- 
nehmungen, in solgender Maße zu erläutern und zu ergänzen: 
". 1. 
Die Ausstellung neuer Reisepässe an Ausländer, welche bisher in dem erwähnten Re- 
gularive, Abschnite I. S. 2, der Polizeibehörde ihres Aufenthaltsorts gestarter gewesen ist, 
soll hinführo in den Kreislanden, neben Unsern Justitfjämtern und den Polizeibehöcden zu 
Dresden und Leipzig, nur den Stadträthen der Srädte des engern und weitern Ausschusses, 
als: Zwickau, Freiberg, Chemnitz, Plauen, Annaberg, Meißen, Hayn, Schneeberg, Ma- 
rienberg, Wurzen, Pirna, Oelsnitz, Borna und Adorf, und der vier Oirectorialstädte unter 
den allgemeinen Städten, als: Oschatz, Seollberg, Geimma und Pausa, ingleichen den, 
der Gesammeregierung zu Glauchau unmittelbar uncergebenen, Ge ich'sbehörden zu Focder- 
und Hinter-Glauchau, Lichtenstein, Waldenburg, Hartenstein und Srein, wenn die in dem 
folgenden V. unter a und b bemerkeen Voraussetzungen vorhanden sind, nachgelassen sern. 
5 2. 
Die Bestimmung des angezogenen Regulatios, Absch. I. S. 2, wornach Ausländern, 
die sich eine Zeit lang im Lande aufgehalten haben, von der Pelizelbebörde ihres Aufent- 
halrsorts, wenn sie unverdächtig sind, und auf Vorzeigung und Zurückbehaltung desjenigen 
Passes, auf den sie in das Königreich gekommen sind, Reisepässe gegeben werden mogen, 
wird hiermit dahin erläutert, daß künftig Ausländern ein neuer Paß nur dann ertheilt 
werden soll, wenn 
a) sie sich unter der Behörde, bei welcher der Paß nachgesucht wird, eine Zeit lang 
aufgehalten haben, und sich diese von ihrer Unverdächtigkeit über zeugt hat, oder, dafern bei 
Unseren Justizämtern, ingleichen den, der Gesammrregierung zu Glauchau untergebenen, 
. 1. benannten Gerichtsbehörden ein Ausländer um einen Paß ansuche, der sich zwar 
bezüglich im Amtsbezirke, oder im Bereiche der Receßherrschaft, jedoch nicht unrer der un-
        <pb n="143" />
        (127 ) 
mittelbaren Gerichtsbarkeit der zur Ausstellung des Passes befugten Behörde einige Zeit auf- 
gehalten hat, wenn von der Obrigkeit dieses Aufenthaltsorts dessen Unverdaͤchtigkeit bezeugt 
wird, auch 
b) die von ihnen aus dem Auslande mitgebrachten Legitimationen entweder von ihrer 
heimalhlichen Behörde selbst, oder von einer andern, jedoch mit Beziehung auf solche, unter 
Angabe des Jahres und Tages der Ausstellung, ausgefertigt und ausdrücklich auf das Aus- 
land gerichret sind. 
Dagegen darf solchen Ausländern, bei welchen diese Erfordernisse nicht vorhanden sind, 
so wie überhaupt allen Ausländern, die gewerbereibend mit ihren Waaren, oder Kunst- 
fereigkeiten und Sehenswürdigkeiten zeigend, umherziehen, der abgelaufene P#ß nur zur 
Rückkehr in ihre Heimath in der geradesten Richtung auf die dazu nöthige Zeit verlängert, 
keinesweges aber zum Herumziehen in hiesigen Landen, oder zur Unternehmung einer neuen 
Reise nach einem andern Punkte, als ihrem eigentlichen Wohnsiße, ein neuer Paß gegeben 
werden. 
Wenn nach Publication dieser Verordnung ausgefertigte Pässe den Behörden vorkom- 
men, welche Ausländern entweder von einer, nach F. 1 hierzu nicht berechtigten, inländi- 
schen Behörde, oder den Bestimmungen in diesem §. entgegen ausgestelle worden sind, so 
ist, mit Einsendung des in Frage kommenden Passes, statt dessen dem Inhaber eine andere 
Legitimation zur Fortsetzung seiner Reise bis auf einen bestimmten Ort, wenn sonst dabei 
kein Bedenken vorwaltet, ertheilt werden mag, Anzeige hiervon an Unsere Landesregierung 
zu machen, damit von dieser die betreffende Behörde zur Veranewortung gezogen und, 
nach Befinden, bestraft werden könne, welche Strafe, nach Beschaffenheit der Umstände, 
bis zu einer Geldbuße von funfzig Thalern ansteigen kann. 
. 3. 
Die in gedachtem Regulative, Abschnite III. §J. 2, enthaltene Vorschrist, wornach Aus- 
länder, welche sich an einem Orte hiesiger Lande länger als vier und zwanzig Stunden 
aufhalten, ihren Paß bei der Polizeibehörde daselbst visiren lassen sollen, wird hiermic noch- 
mals eingeschärft, und es ist von den Polizeibehö#cden auf deren Befolgung zu halten. 
G. 4. 
Zur Abwendung des geklageen Herumziehens der Freiknechte im Lande, wird den 
Grenzbehörden zur Pflicht gemacht, diejenigen ausländischen Freiknechte, aus deren 
Nässen sich ergiebt, daß sie das Wandern auf ihr Gewerbe nur als Gelegenheit zum Va- 
gabundiren gebrauchen, gar nicht weiter in hiesige Lande einzulassen, und jeden Falls die 
Familien solcher sremden Freiknechte, welche niche darthun können, daß sie bereils ein be- 
stimmtes Unterkommen im Lande gefunden haben, zurückzuweisen. 
In Ansehung der inländischen Freiknechte wird hiermit festgesetzt, daß, wenn sie 
nicht entweder ein, ihnen schon anderwärts versprochenes, Uncerkommen nachweisen bonnen,
        <pb n="144" />
        (4 128 ) 
oder durch Verabschiedung aus der Arbeit zum Wegzuge mit den Ihrigen und Aufsuchung 
eines andern Aufenthalts genöchige werden, ihnen die Pässe nur für ihre Person, nicht zu- 
gleich für ihre Familien, zum unbestimmten Wandern von einer Meisterei zur andern, 
ausgestellt werden dürfen. 
g. 5. 
Bei sämmtlichen, mit Besorgung der Paßpolizei beauftragten Behörden ist, um in 
vorkommenden Fällen die etwa nöthige Auskunft geben zu können, ein vollständiges Journal 
über die ausgestellten Pässe, und ein Register über die erfolgten Visirungen derselben, in- 
sofern solches nicht bereits geschiehet, zu halten, wovon das erstere wenigstens das Datum 
der Ausstellung, Vor= und Zunamen, Sceand, Wohnorte, Religion und Alter des Paß- 
empfängers, Bestimmungsort und Zweck der Reise und die Dauer des Passes, leß#eres 
aber das Datum der Visirung, Vor= und Zunamen, Scand, Wohnort, Religion und 
Alker des Paßinhabers, die Behörde, deren Paß visirt ist, das Datum des visirten Passes, 
letzte Visa desselben und den Bestimmungsort und Zweck der Reise enthalten muß. 
Im Uibrigen hat es bei den Bestimmungen des angezogenen Regulativs, insoweit 
dasselbe nicht durch diese Verordnung erläutert und abgeändert worden ist, sernerhin sein 
Bewenden. 
Nach gegenwärtiger, in Gemäßheit des Generalis vom 13ten Juli 1796 und des 
Mandats vom Dten März 1818, zu publicirenden Verordnung haben sich sämmeliche 
Behörden, so wie Alle, die sie angeht, gebührend zu achten und daran Unsern Willen und 
Meinung zu vollbringen. 
Gegeben zu Dresden, den 1 5ten Juli 1829. 
Freiherr von Rochow. 
Wilhelm Ludwig Ackermann, S. 
Ausgegeben zu Dresden, am 27 Juli 1829.
        <pb n="145" />
        129 ) 
Gesetzfammlung 
fuͤr das 
Königreich Sachsen. 
18. 
  
  
  
33.) Mandat, 
die Vereinfachung des Stempel-Impost-Rechnungswesens betreffend; 
vom 2 #stei Juli 1829. 
.. 
WIN, Anton,VonGOTTESGnadcn,KomgVonSachsenxc.2c.2c. 
thun hiermit kund und fuͤgen zu wissen, daß Wir, Behufs der Vereinfachung des Stem— 
pel-Impost-Rechnungswesens, Folgendes zu bestimmen, fuͤr gut befunden haben: 
1. 
Saͤmmtliche von den bei der Stempelverwaltung angestellten Personen zu fuͤhrende 
Rechnungen sind, vom heurigen Jahre an, nicht mehr, wie bisher, in halbjaͤhrigen Fristen, 
sondern in jedem Jahre nur einmal, und zwar mit dem 3sten December zu schließen, 
nach dem Abschlusse aber, binnen der, F. 47 der dem Mandate vom 1 1ten Januar 1819 
beigedruckten Anweisung über die Stempelverwaltung in den Königlich Sächsischen Lan- 
den, vorgeschriebenen Fristen, bei Vermeidung der auf den Unterlassungsfall gesetten Sera- 
sen, an die daselbst namhaft gemachten Behörden einzureichen; wobei übrigens von den 
Einnehmern, wie bisher, der nach dem Rechnungsabschlusse verbleibende baare Cassenbe- 
stand, nebst der vom Einnehmer cewa selbst verwirkten und solchenfalls mit zu berech- 
nenden Strafe, an diejenige vorgesetzte Cassenbehörde, bei welcher die Rechnung eingereicht 
wird, mit abzuliefern ist. 
Gesetzsammlung 1829. ( 25 )
        <pb n="146" />
        ( 130 ) 
2. 
Eben so haben die Gerichtsbehoͤrden, vom heurigen Jahre an, statt, wie bisher, 
zweimal, naͤmlich zu Ende der Monate Juni und December jeden Jahres, die Einsen— 
dung der dem Steuer-Aerario zu berechnenden Stempelnachschuß-, Straf-- und Con— 
fiscations= Gelder an die betreffende Steuereinnahme nur einmal, und zwar ebenfalls am 
Schlusse jeden Jahres, zu bewerkstelligen, oder, nach Befinden, bei Vermeidung der ge- 
setzlichen Serafe, einen Vacatschein einzureichen. 
Um eine Gleichförmigkeit hierunter zu erlangen, werden den Gerichtsbehörden For- 
mulare zugefertigt werden, wonach künftig die Berechnungen der gedachten Nachschuße-, 
Scrraf= und Confiscations-Gelder, ingleichen die Vacatscheine einzurichten sind. 
3. 
Was die Form der von den mit der Stempelverwaltung beschaͤftigten Behoͤrden zu 
haltenden Manuale und abzulegenden Rechnungen anlangt, so sind zwar die kuͤnftig eben— 
falls auf einen ganzjaͤhrigen Zeitraum zu erstreckenden Manuale (mit alleiniger Ausnahme 
des bei den Kreis-Schocksteuer= Einnahmen über die an Stempelimpost von Spielkarten 
und Kalendern eingegangenen Gelder zu führenden Manuale, zu deren Fertigung gedach- 
ten Kreiseinnahmen, stace des zeither befolgken, der obgedachten Anweisung uncer 9 bei- 
gefügten Schema, ein anderes Formular miegerheilt werden wird) auch fernerhin nach 
den der nurerwähnten Anweisung beigefügeen Formularcn unter 3, 5, 7 und 10 einzu- 
richten; bei Ablegung der Rechnungen ist aber eine veränderte einfachere Form zu be- 
obachten, und Wir behalten Uns vor, den Imposteinnahmen die neuen Formulare, wo- 
nach die von ihnen abzulegenden Rechnungen von und mit dem heurigen Jahre an zu 
fertigen sind, noch vor Ablauf dieses Jahres zukommen zu lassen. 
4. 
Es werden daher alle, sowohl auf die zeitherigen Fristen des Abschlusses der Stem- 
pel Impost- Rechnungen, so wie der Einsendung der Nachschuß-, Seraf= und Confisca- 
tions-Gelder, als auch auf die bisherige Rechnungsform Bezug babende, in dem Mandate
        <pb n="147" />
        (131 ) 
vom 1 1ten Januar 1819, 69. 48, 77 und 98, und in der mit selbigem bekannt ge- 
machten Anweisung über die Steempelverwaltung in den Königlich Sccchsischen Landen, 
6#, 16, 29, 44, 47 und 48 enchaltenen Vorschriften hiermit aufgehoben. 
Wegen der von der Stempelfactorie abzulegenden Rechnungen bewendet es bei dem 
der vorgedachten Anweisung unker 4 beigefügken Schema. 
Nach Vorstehendem haben sich Alle, die es angehec, gebührend zu achten. 
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Mandat eigenh#ndig unterschrieben und mie 
Unserm Königlichen Siegel bedrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 29#t#en Juli 1829. 
Anton. 
Gottlob Adolf Ernst Nostitz und Jänckendorf. 
  
D. Maximilian Günther. 
Auogegeben zu Dresden, am 31sten Juli 1829
        <pb n="148" />
        <pb n="149" />
        3 
Gesetzsammlung 
fuͤr das 
Königreich Sachsen. 
19. 
  
34.) Rescript an die Ober-Amts-Regierung zu Budissin, 
das Straßenbauwesen in der Oberlausitz betreffend; 
vom 20sten Juni 1829. 
Von GOTTES Gnaden, Anton, Koͤnig von Sachsen 2c. 2c. 4c. 
Veste, Hochgelahrte, Raͤthe, liebe getreue. Uns ist vorgetragen worden, welche Zwei- 
fel uͤber die Anwendbarkeit des, verschiedene Gegenstaͤnde des Straßenbauwesens betreffenden 
Ober--Amts-Patents vom 19ten April 1764 vorgekommen sind, auch welche Eroͤrterungen 
uͤber eine zu baldiger Herbeifuͤhrung eines bessern Zustandes der Oberlausitzer Straßen 
und Wege zu treffende provisorische Einrichtung, unter Vernehmung mit den getreuen 
Staͤnden Unsers Markgrafthums Oberlausitz, Statt gefunden haben. 
Hierauf geben Wir euch Unsere Entschließung auf einige der in euerm deshalb un— 
term 2 5en Juni vorigen Jahres erstatteten Berichte enthaltenen Antraͤge in Folgendem 
zu erkennen: 
1. 
Im Betreff der Communications-, Dorf- und Nachbar-Wege setzen Wir, unter Auf— 
bebung der in dem Ober-Amts-Patente vom 1 0tn April 176 4, unter 1 bis mit 9, auch 
13, enkhaltenen Dispositionen, andurch fest: daß diese Wege, insofern sie nicht zur alleini- 
gen Benutzung eines einzelnen Grundbesihers bestimme sind, nicht ferner von den Adjacen- 
Gesetzsammlung 1829. (26 )
        <pb n="150" />
        (134 ) 
ten, sondern von der ganzen Commun gebauet und unterhalten werden sollen, und daß die 
Rittergutsbesitzer die Wege, welche durch deren Fluren gehen, ohne Unterschied, ob letztere 
ursprünglich Dominial= oder ehemalige Rustical-Grundstücke sind, allein zu bauen und zu 
unterhalten haben. Wir erachten jedoch für billig, daß die baupflichtigen Gemeinden und 
Gerichtsberrschaften in geeigneten Fällen, sowohl bei dem Bau, als der Unterhaltung dieser 
Wege, durch Beigabe von Hülfscommunen, oder durch Bildung gewisser Districce, nach 
Maßgabe des Seraßenbau-Mandats vom 28fen April 1781, F. 16, unterstüße werden. 
Auch mag es vor der Hand, so viel die Anlegung und Hebung der Gräben und Feldabzüge 
betriffe, bei den Bestimmungen gedachten Mandats, so wie im Uibrigen bei den in dem 
angezogenen Ober-Amts-Patente unter 10, 11 und 12 enchaltenen Vorschriften bewenden. 
2. 
In Betracht, daß den Gemeinden durch die künftige Theilnahme der Gerichtsberr- 
schafrcen an dem Wegebau eine große Erleichterung zu Theil wird, mögen zwar die Unter- 
thanen von der Leistung der ihnen obliegenden Hofedienste, während des Commun-Wege- 
Baues, in der Allgemeinheic niche freigesprochen werden. An denjenigen Orten aber, wo 
die Unterthanen ihrer Gutzherrschaft tägliche, oder überhaupt ungemessene Zug-Hofedienste 
verrichten müssen, sind die Spannfröhner, welche beim Wegebau die Reihe trifft, mir 
Hofediensten zu verschonen, insofern sie nicht so vlel Zugvieh, als die Verricheung des berr- 
schaftlichen Spanndienstes erfordere, noch zu Hause behalten. 
3. 
Es ist darüber, daß die im Seraßenbau-Mandate §. 2 vorgeschriebene, von vielen 
Gemeinden bisher unterlassene Anstellung von Commun-Straßen-Aufsehern gehörig erfolge, 
Obsicht zu fuͤhren, mehrern kleinen, von einander nicht zu entfernten Communen aber die 
Haltung eines gemeinschaftlichen Straßenaufsehers zu gestatten. Fuͤr die Remunerirung die- 
ser Aufseher, welche von dem Amtshauptmann mit den noͤthigen Instructionen zu verse- 
den und unter die specielle Aufsicht der bei dem Straßenbauwesen angestellten Techniker 
äu stellen sind, haben die Gemeinden selbst zu sorgen. 
4
        <pb n="151" />
        ( 135 ) 
Wir begehren daher gnädigst, ihr wollet Obigem gemäß das Erforderliche in Obachtr 
nehmen, auch dieses Rescript, durch Abdruck in der Gesetssammlung, zur öffenrlichen Kennt- 
niß bringen. 
Oaran geschiebet Unser Wille und Meinung und Wir verbleiben euch mit Gnaden 
gewogen. 
Gegeben zu Dresden, am 20fsten Juni 1829. 
Nostitz und Jänckendorf. 
Herrmann Octo Theodor Freiherr von Gutschmid. 
Fusgegeben zu Dresden, am 3½ August 1829.
        <pb n="152" />
        <pb n="153" />
        37 
Gesesanmlung 
für das 
Königreich Sachsen. 
20. 
30.) Verordnung der Landerregierung, 
die Ansätze der Depositengebuhren bei den Kdnigl. Justizämtern und 
Kammergutsgerichten betreffend; # 
vom 4:en August 1829. 
N 
Von GOTTES Gnaden, Anton, Koͤnig von Sachsen rc. 2c. 2c. 
In dem Generale, die Einrichtung des Depositenwesens bei Patrimonialgerichten be- 
treffend, vom 20 ften Junius 1817, ist bestimmt worden, welche Gebührenansätze für An- 
nahme, Aufbewahrung und Wiederausantworkung gerichtlich deponirter Gegenstände, so wie 
für sonstige einschlagende gerichtliche Handlungen, Stakt finden, und von wem diese Ge- 
bühren zu entrichten sind. 
Da das gedachte Generale zunächst nur als Richtschnur für die Patrimonialgerichte in 
Städten und auf dem Lande aufgestellt ist; so verordnen Wir hierdurch, zu Herstellung 
desfallsiger Gleichförmigkeit, daß jene in dessen 1 7ten, 18#en und 19ten 6. enchaltenen 
Bestimmungen fortan auch bei Unsern Justizümtern und Kammergutsgerichten Anwendung 
finden und in Gemäßheié derselben die fraglichen Gebühren daselbst liquidirt und erhoben 
werden sollen; wonach also die Bestimmungen der durch das Mandac vom 1 2ten Sep- 
tember 1812 bekannt gemachten Tarordnung, Tit. III. Num. 57 und 58, künftig keine 
Gesetzsammlung 1829. ( 27 )
        <pb n="154" />
        ( 138 ) 
Anwendung weiter finden, vielmehr für die Registrakur der Einlieferung eines Deposul in 
geeigneten Fällen sechs bis zwölf Groschen, so wie für die Registratur der Auszah- 
lung oder Auslieferung der deponirten Gegenstände eben so viel in Ansaßz zu bringen 
gestaccec ist, für den Deposikenschein aber, außer den Copialien, respective vier und ache 
Groschen besonders zu entrichten sind. Nach dieser, in Gemäßheic des Generale vom 
1 3ten Julius 1796 und des Mandats vom Dten März 1818, bekanne zu machenden An- 
ordnung haben sich Alle, die es angehe, gebührend zu achten. 
Gegeben zu Dresden, am 4ten August 1829. 
Freiherr von Rochow. 
Christian Heinrich Springer, 8. 
Musgegeben zu Dresden, am 141 August 1829.
        <pb n="155" />
        Gesetzsammlung 
Königreng Sachsen. 
21. 
1————i 
  
  
  
36.) Verordnung der Landeêregierung, 
die Auslegung der Vorschriften im §S. I der Generalverordnung vom 23sten Juli 
1828, und §. 2 Tit. I des Mandats vom 10ten November 1784, hinsichtlich 
der Versicherung der Immobilien gegen Brandschaden betreffend; 
dom 5ten August 1829. 
Ven GO-LTES Gnaden, Anton, Kdnig von Sachsen 2c. 1. 24c. 
Liebe getreue. Es ist aus mehrern Fällen zu bemerken gewesen, daß die Vorschrift 
im 6.!I der Verordnung vom 23 en Juli 1828, (Gesetzsammlung von demselben Jahre 
S. 187) wornach Unsern Unterthanen, die bei der für Unsere alten Erblande bestehenden 
Immobiliar-Brand-Versicherungs-Societät versicherten Gegenstände an Gebäuden und 
den I. w FTn. I des Mandats vom 10ten November 1784 bezeichneten Geräthschaften 
oder Maschinen, welche sich in den zu bürgerlichem Gewerbe bestimmten Gebäuden befinden, 
nur noch bei einer in-oder ausländischen Feuer-Versicherungs-Anstalc in so weit ver- 
sichern zu lassen, gestattet ist, als dieß nicht bereits zur völligen Sicherstellung gegen Brand- 
verlust bei der zuerst bemerkten Societät geschehen, sowohl von den Unterthanen, als von 
den Behörden, nicht im nöthigen Zusammenhange mit der Bestimmung des §. 2 Tu. I 
des Mandats vom 10ten November 1784 aufgefaße worden ist. 
Gesetzsammlung 1829. ( 28 )
        <pb n="156" />
        (140 ) 
Aus der Verbindung beider Gesesstellen ergiebt sich nun aber, daß die Summe, nach 
welcher dergleichen Gebäude in andern Anstalten versichert werden mögen, das Assecuranz= 
quantum bei der Landesanstalt, es mag solches über, oder unter der Hälfte des wahren 
Wertbs, oder derselben gleich stehen, in keinem Falle überschreiten darf, vielmehr dieses 
das Maximum für jene bildek. 
Es haben sich daher Unsere Unkerthanen hiernach gebührend zu achten, und die Obrig- 
keiten, bei wahrgenommener Abweichung von dieser Vorschrifr, hiervon Unserer Brand- 
Versicherungs-Commission Anzeige zu machen. 
Gegenwärtige Verordnung ist, in Gemäßheic des Generalis vom 13ten Juli 1796 
und des Mandats vom Dten März 1818, zu publiciren und daran Unser Wille und Mei- 
nung zu vollbringen. 
Gegeben zu Dresden, den 5ten August 1829. 
Freiherr von Nochow. 
Wilhelm Ludwig Ackermann, 8.
        <pb n="157" />
        ( 141, ) 
37.) Reseript der Landesregierung 
an den hiesigen Beamten, Hofrath Pechmann, 
das bei Concursen wegen des Wartegeldes zu beobachtende Verfahren 
betreffend; 
vom Zien August 1829. 
à 
Von GOTTES Gnaden, Anton, Koͤnig von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
Rath, lieber getreuer. Indem Wir fuͤr angemessen erachten, daß 
1.) die in dem geschaͤrften Banqueroutiermandate vom 20sten December 1766, 
9. 5, und dem Erlaͤuterungsmandate vom 11ten Maͤrz 1780 enthaltene Vorschrift, 
nach welcher die in Concurs verfallenden Personen der oͤffentlichen Bedienungen in 
Raths- und Gerichts-Stuͤhlen sofort verlustig seyn sollen, wie auch zeither schon nicht be- 
zweifelt worden, in gleicher Weise auf die in Staatsbedienungen Stehenden Anwendung 
finde, so wie 
2.) daß die in Wartegeld stehenden Diener den wirklich Dienstleistenden in der 
Hinsicht gleich zu setzen seien, daß auch die fernere Beziehung des Wartegeldes eines 
dergleichen Dieners bei erfolgender Concurseröffnung zu dessen Vermögen cessire, der- 
gestalt jedoch, daß das Wartegeld, gleich dem wirklichen Dienstgehalte, nicht sofort mie 
dem Ausbruche des Concurses, sondern nur erst von dem Zeitpunkte der wirklichen 
Dienstentlassung des Cridarii an, in Wegfall kommen soll, weshalb bei Eröffnung des 
Concurses zu dem Vermäögen eines activen, oder in Wartegeld stebenden Staatsdieners 
dessen Entlassung von der Behäörde jedesmal ausdrücklich anzuordnen ist; 
So lassen Wir euch solches, in Beziehung auf die, zufolge eures Berichts vom 
1 Sten Juli 1827, Scatt gehabte Eröffnung des Concurses zu dem Vermögen des in 
Wartegeld stebenden N. N., wegen dessen Entlassung von Unserm Geheimen Finanz-
        <pb n="158" />
        (∆ 142 ) 
Collegio das Nöchige verfügt werden wird, wonächst, von dem Monate nach dessen 
Enclassung an, das ihm ausgesete Wartegeld in Wegfall gelangt, so wie für andere 
vorkommende Fälle, zu eurer Nachachtung hiermic unverhalten seyn. 
Dresden, den Sten August 1829. 
Freiherr von Nochow. 
Cbriskian Lebrecht Noßky, S. 
Ausgegeben zu Dresden, am 1 7y# August 1829.
        <pb n="159" />
        Gesetzsammlung 
Königrenng Sachsen. 
22. 
  
  
  
38.) Verordnung der Ober-Amts-Regierung zu Budissin, 
die Abgabe der Eeichname der Selbstmörder und Verunglüchten an das 
anatomische Theater zu Oresden betreffend; 
vom 17ten August 1829. 
Von GOTTES Gnaden, Anton, Koͤnig von Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc. 
Liebe getreue. Da die Vorschrift des Ober-Amts-Patents vom 27 sten März 1752 
und des, durch Ober-Amts-Patent vom 24sten Januar 1780 publicirten, Mandats vom 
20sten November 1779, g. 3, daß die Koͤrper executirter, oder im verurtheilten Stande 
verstorbener Delinquenten, nicht minder der eines Capitalverbrechens angeschuldigten und 
im Gefaͤngnisse mit Tode abgegangenen Inquisiten, ingleichen die Leichname der Selbst— 
moͤrder und unbekannten, casu forluito ums Leben gekommenen Personen, von den Ge- 
richtsobrigkeiten der Orte Unseres Markgrafthums Oberlausit, so innerhalb vier Meilen 
von Dresden gelegen, an das anatomische Theater daselbst abgegeben werden sollen, niche 
immer befolgt werden ist, so baben Wir, um dem dadurch oft herbeigeführten Mangel 
eines unenrbehrlichen Lehrmittels zu begegnen, Uns bewogen gefunden, obige Anordnung, 
und zwar ohne Beschränkung auf den erwähnten District, zu erneuern. 
Alle Gerichtsobrigkeiten Unseres Markgrafthums Oberlausitz werden daher hierdurch 
angewiesen, in den vorangegebenen Fällen künfeighin jedesmal der Direction der chirurgisch- 
medicinischen Akademie zu Dresden, wegen Abholung der Leichname, schleunigste Nachriche 
zu ertheilen, auch in den Berichten, welche dieselben, in Gemäßbeic des, durch General= 
Gesetzsammlung 1829. ( 29 )
        <pb n="160" />
        (144 ) 
verordnung vom 1 lten Juni 1813, nebst den spätern diesfallsigen Anordnungen, besonders 
eingeschärften Ober-Amts-Patents vom 9ten März 1740, wegen Agnzeige der sich be- 
gebenden Unglücks= und anderer außerordentlichen Fälle, unter andern auch wegen vorge- 
fallener Selbstmorde und Auffindung kodrer Körper, zu Unserer Ober-Amts-Regierung zu 
erstatten haben, in den dazu geeigneten Fällen zugleich mit anzugeben, ob der Leichnam 
an das anatomische Theater zu Dresden abgegeben worden, oder weshalb die Abgabe unter- 
blieben sei. 
Die Unterlassung dieser Bemerkung, oder der Berichtserstattung selbst wird künftighin 
jedeemal mie einer Geldstrafe von fünf Thalern geahndet werden. 
Hiernach haben sich alle Gerichrsobrigkeiten gebührend zu achren. 
Gegeben zu Budissin, am 1 7 ten August 1829. 
von Gerßdorf. 
Friedrich Wilhelm Klengel, S. 
Ausgegeben zu Dresden, am 2gsten August 1829. gel,
        <pb n="161" />
        45 
  
Gesetzsammlung 
Königrennh Sachsen. 
23. 
  
39.) Generale des Geheimen Finanz-Collegii an saͤmmtliche 
Accis- und Gleits-Commissarien, 
die Erläuterung des Generale's vom 17ten Juni 1822 betreffend; 
vom 15% August 1829. 
à 
Bon GOTTES Gnaden, Anton, Koͤnig von Sachsen ꝛc. 2c. ꝛc. 
Lieber getreuer. Nachdem Wir Uns bewogen finden, die, Inhalts des Generale's 
an saͤmmtliche Acciscommissarien, vom 17ten Juni 1822, &amp;. 2, unter b.) den 
Schoͤnburgischen Receßherrschaften zur Zeit gestattete eigene Erholung des fuͤr ihren 
eignen Gebrauch benörhigren Salzes im Auslande, gegen die carifmäsige Durchgangs= 
accise, von und mit dem 1sten October d. J. an, niche weiter Seatt finden zu lassen; 
so bleibt dir solches zur Nachricht, mit dem Befehle unverhalten, du wollest, dlesem 
gemäß, das weiter Erforderliche, zur genauesten Aufsicheführung Seiten der Regiebe- 
dienten und sofortigen Anzeige entdeckter Contravencionen, verfügen. Daran geschiehet 
Unser Wille und Meinung. 
Gegeben zu Dresden, am 1 5ten August 1829. 
G. von Bünau. 
Carl August Kücener. 
Gesexsammlung 1829. ( 30 )
        <pb n="162" />
        (' 146 
d- 
40.) Verordnung der Ober-Amts-Regierung zu Budissin, 
zu Publication der von der Landesregierung unterm 20 ten September 1828 
erlassenen Erläuterungsverordnung, den Gerichtsstand in Criminal= 
sachen betreffend; 
vom Züsten August 1829. 
Ven GOTTES Gnaden, Anton, Koͤnig von Sachsen rc. 2c. ic. 
Liebe getreue. Wir haben fuͤr angemessen zu befinden, daß die von Unscer Lan- 
desregierung, zu Erläuterung des 5ten sphen der, unterm 2 2 sten August 1821 und 20sten 
März 1822, in der Oberlausih publicirten Verordnung vom 7'#en Februar 1820, 
den Gerichtsstand in Criminalsachen betreffend, unterm 20 ten September 1828 erlas- 
sene, im 25 sen Seücke der Gesetzsammlung für das Jahr 1828 uncer Nr. 36 S. 213 
abgedruckte Verordnung, nach welcher in dem Falle, wenn eine Untersuchung, wegen ei- 
nes im Laufe derselben zu Tage gekommenen spätern Verbrechens, an eine andere Ge- 
richtsbehörde abgegeben werden muß, diese Letztere der Erstern, von der die Untersu- 
chung wegen des fruͤhern Verbrechens gefuͤhrt worden, die bis dahin erwachsenen Ko- 
sten zu erstatten, nicht verbunden ist, auch in Unsrer Oberlausitz zur Anwendung ge— 
bracht werde, und wird daher solches, zur Nachachtung fuͤr saͤmmtliche Oberlausitzische 
Gerichtsobrigkeiten, hierdurch bekannt gemacht. 
Daran geschiehet Unser Wille und Meinung. 
Gegeben zu Budissin, am 31sten August 1829. 
von Gerßdorf. 
Ludwig Eduard Rour, 8.
        <pb n="163" />
        (4 147 ) 
41.) Verordnung der Ober-Amts-Regierung zu Budissin, 
die Erläuterung und Ergänzung des, mittelst Ober-Amts-Patents vom 1 2ten 
„März 1818, publicirten Regulatios wegen Verwaltung der Paßpolizei 
betreffend; 
vom 2ten September 1829. 
Von GOTTES Gnaden, Anton, Koͤnig von Sachsen rc. w. ꝛc. 
Liebe getreue. Wir finden Uns bewogen, die über die Verwaltung der Paßpoli- 
zei in dem, mittelst Ober-Amts-Patenes vom 12ten März 1818, publicirten Regula- 
tive vom 2 7/sten Januar gedachten Jahres enthaltenen Vorschriften, in Berücksichtigung 
der von Unseren getreuen Ständen bei dem letzten allgemeinen Landtage geschehenen 
diesfallsigen Anträge, und im Verfolg der nachher hierüber angestellten Erörterungen, so 
wie der sonst über diesen Gegenstand gemachten Wahrnehmungen, in folgender Maße 
zu erläutern und zu ergänzen: 
g. 1. 
Die Ausstellung neuer Reisepaͤsse an Auslaͤnder, welche bisher in dem erwaͤhn— 
ten Regulative, Abschnitt I. I. 2, der Polizeibehörde ihres Aufenthaltsorts gestartet ge- 
wesen ist, soll hinführo in Unserem Markgrasthume Oberlausiz nur den Scadtcräthen 
der Vierstädte, Budissin, Zittau, Camenz und Löbau, und den Kanzleien der Standes- 
berrschaften Königsbrück und Reibersdorf, ingleichen der Klöster Marienstern und Ma- 
rienthal, so wie der Gerichtsbehörde zu Herrnhuth, wenn die in dem folgenden H9. un- 
ter a und b bemerkten Voraussetzungen vorhanden sind, nachgelassen seyn. 
6.2. 
Die Bestimmung des angezogenen Regulatios, Abschnict I. 9. 2, wornach Aus- 
ländern, die sich eine Zeitlang im Lande aufgehalten haben, von der Polizeibehörde ih- 
res Aufenthaltsorkes, wenn sie unverdächtig sind, und auf Vorzeigung und Zurückbehal- 
tung desjenigen Passes, auf den sie in das Königreich gekommen sind, Reisepässe gege- 
30*
        <pb n="164" />
        148 ) 
ben werden moͤgen, wird hiermit dahin erlaͤutert, daß kuͤnftig Auslaͤndern ein neuer 
Paß nur dann ertheilt werden soll, wenn 
a) sie sich unter der Behoͤrde, bei welcher der Paß nachgesucht wird, eine Zeitlang 
aufgehalten haben, und sich diese von ihrer Unverdaͤchtigkeit uͤberzeugt hat, oder, 
dafern ein Auslaͤnder um einen Paß ansucht, der sich zwar in Unserem Mark— 
grafthume Oberlausitz, jedoch nicht unter der unmittelbaren Gerichtsbarkeit der zur 
Ausstellung des Passes, nach F. 1, befugten Behörde, einige Zeit aufgehalten hat, 
wenn von der Obrigkeit dieses Aufenthaltsorts dessen Unverdächtigkeic bezeugt 
wird; auch 
b) die von ihnen aus dem Auslande mitgebrachten Legitimationen entweder von ih- 
rer heimathlichen Behörde selbst, oder von einer andern, jedoch mie Beziehung 
auf solche, unter Angabe des Jahres und Tages der Ausstellung, ausgefertige und 
ausdrücklich auf das Ausland gerichtet sind.. Dagegen darf solchen Ausländern, 
bei welchen diese Erfordernisse nicht vorhanden sind, so wie überhaupk allen Aus- 
ländern, die gewerbtreibend mit ihren Waaren, oder Kunftfertigkeiten und Sehens- 
würdigkeiten zeigend, umherziehen, der abgelaufene Paß nur zur Rückkehr in ihre 
Heimath in der geradesten Richtung auf die dazu nöthige Zeit verlängerk, keines- 
weges aber zum Herumziehen in hiesigen Landen, oder zur Unternehmung einer 
neuen Reise nach einem andern Punkee, als ibrem eigentlichen Wohnsite, ein 
neuer Paß gegeben werden. 
Wenn nach Publication dieser Verordnung ausgefertigte Pässe den Behörden vor- 
kommen, welche Ausländern enkweder von einer, nach §. 1 bierzu nicht berecheigeen 
inländischen Behörde, oder den Bestimmungen in diesem §. entgegen, ausgestelle worden 
sind, so ist mie Einsendung des in Frage kommenden Passes, statt dessen dem Inhaber 
eine andere Legirimation zur Fortsetzung seiner Reise bis auf einen bestimmten Ore, 
wenn sonst dabei kein Bedenken obwaltet, ertheilt werden mag, Anzeige hiervon an Un- 
sere Ober-Amts-Regierung zu machen, damie von dieser die betreffende Behörde zur 
Verantwortung gezogen und, nach Befinden, bestrase werden könne, welche Strafe, nach 
Beschaffenheit der Umstände, bis zu einer Geldbuße von funfzig Thalern ansteigen kann.
        <pb n="165" />
        1140 ) 
3. 
Die in gedachtem Regulative, Abschnite III. I. 2, enthaltene Vorschrife, wor- 
nach Ausländer, welche sich an einem Orte hiesiger Lande länger als 24 Stunden auf- 
halten, ihren Paß bei der Polizeibehörde daselbst visiren lassen sollen, wird hiermit noch- 
mals eingeschäift, und es ist von den Polizeibehörden auf deren Befolgung zu balten. 
* 
Zur Abwendung des geklagten Herumziehens der Freiknechte im Lande, wird den 
Grenzbehörden zur Pflicht gemacht, diejenigen ausländischen Freiknechte, aus deren 
Pässen sich ergiebe, daß sie das Wandern auf ihr Gewerbe nur als Gelegenheie zum 
Vagabundiren gebrauchen, gar nicht weiter in hiesige Provinz einzulassen, und jedenfalls 
die Familien solcher fremden Freiknechte, welche nicht darthun können, daß sie bereits 
ein bestimmtes Unterkommen im Lande gefunden haben, zurückzuweisen. 
In Ansehung der inländischen Freiknechte wird hiermit festgesebt, daß, wenn 
sie nicht entweder ein ihnen schon anderwärts versprochenes Uncerkommen nachweisen 
können, oder durch Verabschiedung aus der Arbeit zum Wegzuge mie den Ibrigen und 
Aufsuchung eines andern Aufenthalts genöthigt werden, ihnen die Pässe nur für ihre 
Person, nicht zugleich für ihre Familien, zum unbestimmten Wandern von einer Mei- 
sterei zur andern, ausgestelle werden dürfen. 
6. 5. 
Bei sämmtlichen, mie Besorgung der Paßpolizei beauftragten Behörden ist, um 
in vorkommenden Fällen die etwa nöthige Auskunft geben zu können, ein vollständiges 
Journal über die ausgestellten Pässe, und ein Register über die erfolgten Wisirungen 
derselben, insofern solches niche bereits geschiehe, zu halten, wovon das Erstere wenigstens 
das Datum der Ausstellung, Vor= und Zunamen, Stand, Wohnork, Religion und Al- 
ter des Paßempfängers, Bestimmungsort und Zweck der Reise, und die Dauer des 
Passes, Letz#eres aber das Datum der Visirung, Vor= und Zunamen, Stand, Wohn- 
ort, Religion und Alter des Paßinhabers, die Behörde, deren Paß visirt ist, das Da-
        <pb n="166" />
        (∆ 150 ) 
tum des visirken Passes, letzte Visa desselben und den Bestimmungsort und Zoeck der 
Reise, enthalten muß. 
Im Uibrigen hat es bei den Bestimmungen des angezogenen Regulatios, insoweit 
dasselbe nicht durch diese Verordnung erläutert und abgeändert worden ist, fernerhin sein 
Bewenden. 
Nach gegenwärtiger, in Gemäßheit des Generalis vom 13ten Juli 1796 und 
des Mandals vom Dten März 1818, zu publicirenden Verordnung haben sich sämmt- 
liche Behörden, so wie Alle, die sie angeht, gebührend zu achten und daran Unsern 
Willen und Meinung zu vollbringen. 
Gegeben zu Budissin, am 2ten September 1820. 
von Gerßdorf. 
Feiedrich Wilbelm Klengel, S. 
Ausgegeben zu Dresden, am 14½ September 1829.
        <pb n="167" />
        F’q 
Gesetsammlung 
Krnigreich Sachsen. 
24. 
  
  
  
  
42.) Publicandum, 
die Abschaffung der Agenten bei dem #ppellationgerichte betreffend; 
vom 19½n September 1829. 
2 
In dem, wegen Einführung einer verbesserten Appellation-Gerichts-Sportel-Tare und 
wegen Einziehung der zur Appellation= Gerichts-Sportel-Casse fließenden Gebühren, uncerm 
20 fhen September 1825 erlassenen Pablicando, §&amp;. 11, 12, (Gesetzsammlung v. J. 1825, 
Stück 14, S. 109) ist den Gerichtsbehörden gestakter, die Ablôsung der auf einberichtete 
Appellationen ergehenden Decisiv= oder inkerlocutorischen Rescripte durch Agenten bei ge- 
dachter Sporkelcasse bewirken zu lassen. Nachdem jedoch Se. Königl. Majestäé rc. 2c. 2c. 
für nöthig befunden haben, die Zulassung der Agencen bei dem Appellationgerichte gänzlich 
abzustellen, als wird hierüber Folgendes festgesetzt: 
1.) Von und mit dem 1 ten November jebigen Jahres an werden bei dem Appellation- 
gerichte keine Agenten der Gerichtsbehörden, sowohl in Hinsiche auf die Uibergabe der von 
letztern an dasselbe gelangenden Sachen, als in Hinsicht auf die Ablösung der Reseripte 
und anderer Versügungen, weiter zugelassen; vielmehr haben die Gerichtsbehörden alles Das- 
jenige, was zum Appellationgerichte befördert werden soll, an dasselbe direct einzusenden 
oder daselbst zu übergeben. 
2.) Die von hier aus ergehenden Reseripte und andere Verfügungen sollen, von ge- 
dachter Zeit an, von der Appellation-Gerichts-Kanzlei mic der Post an die auswäreigen 
Gerichtsbehörden abgesendet werden, und es hat bei dem, was wegen der, resp. durch hie- 
siges Hof-Post-Amt und durch die Beamten, Stadträthe und andere Obrigkeicen, zu be- 
wirkenden Einziehung der, für die von bier aus erlassenen Rescripte und andere Verfügun- 
gen, zur Appellation-Gerichts-Sportel-Casse fließenden Gebühren, in dem obangezogenen 
Gesetzummlung 1829. ( 31 )
        <pb n="168" />
        (4 152 ) 
11 und 1 2ten Sphen des Publicandi vom 20ssten September 1825 festgesetßzt worden, schlech- 
terdings und ohne Ausnahme des Falles, wo die Ablösung durch Agenten geschehen, sein 
Bewenden. 
3.) Diejenigen Gerichesbehörden, welche bieher der Agenten sich bediene haben, sind 
verbunden, bei Vermeidung zweier Thaler, auch, nach Besinden, zu erhöhender Strafe, 
längstens binnen 14 Tagen, vom 3 1#ten December jetgen Jahres an gerechnek, den Be- 
trag der, für die in den Monaten November und December jetzigen Jahres von dem Appel- 
lationgerichte an gedachte Behörden abgesendeten Rescripte und andere Verfügungen, von 
den Partheien zu entrichtenden und von selbigen eingezogenen Kosten, unter Beifügung 
doppelter, nach Vorschrift des I. 12 des angezogenen Publicand eingerichteter, Lieferscheine 
und eines Restverzeichnisses, zur hiesigen Sportelcasse einzusenden und vom 1 sten Januar 
künftigen Jahres an Demjenigen, was wegen der von drei zu drei Monaten zu bewirkenden 
Einsendung der, für die von gedachter Zeit an abgehenden Rescripte und andere Verfügun- 
gen, eingezogenen Gebühren daselbst angeordnet worden, nachzugehen. 
4.) Von denjenigen Sachen, welche vor dem 1 ten November jeßgen Jahres von 
Agenten allhier ubergeben worden sind, und worinne ein Rescripe oder andere Verfügung 
erst nach dieser Zeit an die Gerichtsbehörden abgesender wird, haben die Agenten nur die 
Hälfte der für die Besorgung des Ein= und Abganges üblichen Agenturgebühren ihren Com- 
mitcenten anzurechnen, wohingegen wegen derjenigen Sachen, die von und mit dem 1 ten 
November jetzigen Jahres allhier einkommen, alle und jede Agenturgebühren gänzlich hin- 
wegfallen. 
Alles dieses, wornach sich Jeder, den es angehek, zu achten hat, wird auf Sr. Königl. 
Majestäc allerhöchsten Befehl andurch bekanne gemache. 
Dresden, am 19#ten Sepeember 1829. 
Königlich Sachsisches Appellationgericht. 
Carl Heinrich Ferdinand Freiherr von Teubern. 
Johann Eenst Erbarde, 8. 
Ausgegeben zu Dresden, am 264en September 1829.
        <pb n="169" />
        153 ) 
Gesetzfaämmlung 
fuͤr das 
Königreich Sachsen. 
25. 
  
43.) Valvations-Tabelle 
der 
in den Kdniglich Sächsischen kanden Cours habenden Münzsorten, wornach sich von 
jetzt an, bis zu ergehender anderer Anordnung, Jedermann, Inhalts des Münz- 
Edicts vom 14ten Mai 1763, zu richten hat. 
A. Der Silber-Muͤnzsorten. 
I. Condentionsmäßige, gleich den Churfürstl. und Kdnigl. Sächs. 
conventionsmäßig ausgepragten. 
a) Conventionsmäßige Speciesthaler. 
Kseerl. und Kaiserl. Koͤnigl. auch Kaiserl. Oesterreichische, 
Koͤnigl. Preußische, mit der Umschrift: Zehn eine feine Mark, von 1704 und 1707, 
Churfuͤrstl. und Koͤnigl. Baiersche, 
Herzogl., Churfuͤrstl. und Koͤnigl. Wuͤrtembergische, 
Koͤnigl. Westphaͤlische, 
Fuͤrstl. und Churfuͤrstl. Salzburgische, 
Fuͤrstl. und Großherzogl. Wuͤrzburgische, 
Großherzogl. Frankfurthische, 
Herzogl. Sachsen-Weimar= und Eisenachische, 
Herzogl. Sachsen = Gothaische von 1764, 
Herzogl. Sachsen-Coburg-Saalfeldische von 1764 und 1767, 
Markgräft. Anspachische, 
Fürsil. Schwarzburg-Sondershausensche von 1764, 
Mischöfl. Bamberg= und Würzburgische, 
Gräfl. Stollbergische, 
Stadt Regensburg-, Augsburg= und Nürnbergische. 
Gesetzsammlung 1829. ( 32 
  
  
thl. 
gr.
        <pb n="170" />
        (154) 
b) Conventionsmaͤßige Gulden oder Z Stuͤcke. 
Kaiserl. und Kaiserl. Koͤnigl. auch Kaiserl. Oesterreichische, 
Churfuͤrstl. und Koͤnigl. Baiersche, 
Herzogl., Churfuͤrstl. und Koͤnigl. Wuͤrtembergische, 
Koͤnigl. Westphaͤlische, 
Großherzogl. Frankfurthische, 
Herzogl. Sachsen-Weimar= und Eisenachische, 
Herzogl. Sachsen -Gothaische von 1764, 
Herzogl. Sachsen -Coburg-Saalfeldische von 1767, 
Herzogl. Braunschweigische, 
Markgräfl. Anspachische, seit 1760 ausgeprägte, 
Fürstl. Schwarzburg= Sondershausensche von 1764, 
Bischofl. Bamberg= und Würzburgische, 
Gräfl. Stollbergische, 
Stadt Regensburg-, Augsburg= und Nurnbergische. 
c) Conventionsmäßige halbe Gulden oder * Stücke. 
Kalserl. und Kaiserl. Königl. auch Kaiserl. Oesterreichische, 
Herzogl. Sachsen-Weimar= und Eisenachische, 
Bischofl. Bamberg= und Würzburgische, 
Gräfl. Stollbergische, 
Markgräfl. Anspachische 50 Kreuzerstücke. 
Min 
d) Conventionsmäßige Zwanzig-Kreuzer= oder Kopf= Stücke. 
Kaiserl. und Kaiserl. Königl. auch Kaiserl. Oesterreichische, 
Churfürsil, und Konigl. Baiersche, 
Herzogl., Churfürstl. und Königl. Würtembergische, 
Fürstl. und Churfürstl. Salzburgische, 
Markgräfl. Anspachische, seit 1700 ausgeprägte, 
Stadt Regensburg-, Augsburg= und Nürnbergische. 
e) Conventionsmaͤßige Z Stuͤcke. 
Königl. Westphalische, - - 
f.) Conventionsmäßige Zehn--Kreuzer-Stuͤcke. 
Sämmtliche oben sub d) wegen der Zwanzig= Kreuzerstücke bemerkte Gepräge. 
1 thl. 
  
r 
  
  
b-- 
–. 
l 
  
ld 
  
.pf.
        <pb n="171" />
        (1565 ) 
Ferner den conventionsmaͤßigen gleich. 
Churfuͤrstl und Königl. Hannoͤversche,- auch Churfuͤrstl. Braunschweige Luͤneburgische 
2. Stücke. - - - - 
Dergleichen auch Herzogl. Praunschweigsche 3 Seicke, "D " 
Dergleichen " Stücke (&amp;4 Gulden,) " "Or 
Dergleichen ## Stücke, - « - 
Churfuͤrstl. und Koͤnigl. Hannoͤversche 3 Mar ngroscheustuͤcke- - 
Saͤmmtliche vorstehend bemerkte 5 Mänzsorten, mit Einschluß der vor 1750 
ausgepraͤgten, und ohne Unterschied der Jahrgaͤnge. 
Hieruͤber 
Kaiserl. Koͤnigl., auch Kaiserl. Oesterreichische Brabanter Kronenthaler, ingl. 
Koͤnigl. Baiersche Kronenthaler. 
II. Geringer, als conventionsmaͤßig. 
Ein Königl. Preußischer Thaler, 
- — — 
1 
7 7 r 2 
1 
r 2 6 2 6 
1 
2 * +1 * □ 2 r 
Anmerkung. Neben den inländischen conventionsmäßigen Münzen ist andern, als 
den in gegenwärtiger Valvakionstabelle aufgeführten, ausländischen 
Münzsorten ein gesetzlicher Cours in der angegebenen Maße nicht 
gestattet. 
  
B. Der 
  
thl. 
  
gr. 
EIEI— 
11 
—Jd 
  
pf. 
———
        <pb n="172" />
        (156 ) 
B. Der goldenen Muͤnzsorten, 
bei welchen, in Ansehung des Gewichts, durchgehends das Coͤllnische Mark- und hiesige 
Dukaten-Gewicht zum Grunde gesetzet wird, dergestale, daß 67 Ducaten praecise eine Coͤll- 
nische Mark wiegen muͤssen, und ein dergleichen vollwichtiger Dukaten 66 hiesige As haͤlt, 
welche 722 Assen Troyschen Gewichts, und 60 Graens Wiener Mändel-Gewichts 
Stück auf die 
rauhe Collni= 
sche Mark. 
67 
67 
67 
215 
42r-# 
37 
175 
70 
54“4- 
177 
1 
607 
57 
57 
174 
Dresden, 
  
gleich kommen. 
Reichs-Constitutions- und Conventions- mäßige Kai- 
serl., Kaiserl. Ksnigl. und andere zuverläßig 23 
Kr. 8 Gr. fein haltende Dukaten, 
Cremnitzer Dukaten, Florentinische Gigliari und Venc- 
tianische Zechinen, - - - 
Königlich-Preußische und Hol ͤndische Dukaten, 
Souverains, - - - 
Halbe Souverains, - · · 
AlteFranzZsischeLouisd’or, - - 
Alte Franzoͤsische doppelte Louisd'or, 
Alte Franzoͤsische halbe Louisckoor, - 
Spanische einfache Pistolen, - 
Spanische doppelte Pistolen oder Doppien, - 
Spanische Quadrupel, - 
Spanische halbe Pistolen, - - 
Koͤnigl. Preußische Banco- Res lementsmaͤßige Fréderics-= 
d’or, "n 
Braunschweigische Pistolen oder 5 Thaler-Etuͤcte, 
Braunschweigische doppelte Pistolen oder 10 Thuler= 
Stücke, " - 
Braunschweigische halbe T oder 22 Thaler= 
Stücke, - - - 
am 23sten September 1829. 
Ausgegeben zu Dresden, am 26sten September 1829. 
  
Thlr. 
————————————————— 
gl. 
18 
19 
18 
20 
16 
10 
20 
17 
10 
10 
20 
20 
16 
  
pf. 
——N 
  
1101— 
  
Thlr. 
*□ 
□— — 
SJ— deS FS d d 
* 
d ## 
2— 
10 
  
  
2 
gl. 
pf. 
□O 
lillillol le
        <pb n="173" />
        Gesetsammlung 
Königrenge Sachsen. 
26. 
  
  
  
44.) Mandat, 
das Untersuchungsverfahren in Brandstiftungsfällen betreffend; 
vom 28Ken September 1829. 
Wa9, Anton, von GOI2E#S# Gnaden, Kdnig von Sachsen 2c. 2c. 40. 
thun hiermit kund und zu wissen: 
Es ist wahrzunehmen gewesen, daß seit einiger Zeic, vorzüglich in manchen Districten 
des Landes und zu gewissen Jahreszeiten, Feuersbrünste viel häufiger, als sonst, vorgekom= 
men sind, wobei nicht selten dringender Verdacht sich ergeben hat, daß solche niche sowohl 
durch Verwahrlosung, als durch vorsäbliche Brandstifrung, entstanden seien, ohne daß gleich- 
wohl die deshalb angestellten Erörkerungen zur Enrdeckung und Bestrafung der Thärer ge- 
fübrt haben. Diese Wahrnehmung macht die Vorkehrung besonderer Maßregeln nothwen- 
dig, um die Wirksamkeit der desfalls bestehenden Strafgesetze zu befördern und zu sichern; 
in welcher Absicht Wir andurch, bis auf weitere Verfügung, Folgendes verordnen: 
". 1. 
Jede Gerichts= und Polizei-Behörde ist verpflichtet, wenn in ihrem Bezirke sich eine 
Feuersbrunst ereignet, der Entstehungsursache derselben, bei schwerer Verantwortlichkeie, 
aufs Sorgfältigste nachzuforschen. 
6. 2. 
Sobald hierbei einiger Grund zu dem Verdachte einer vorsählichen Brandstiftung sich 
hervorthut, ist davon, in den Kreislanden zur Landesregierung, und in der Oberlausit zur 
Ober-Amts-Regierung, unverzüglich, ohne Acten, Anzeige zu erstatten. Auf gleiche 
Weise ist dahin unverweilt zu berichten, so oft bei weiterer Erörkerung sich etwas Erhebli- 
Gesetzsammlung 1829. ( 383 )
        <pb n="174" />
        ( 158 )) 
ches ergiebe, wodurch der entstandene Verdache verstärke oder entfernt zu werden scheint. 
Diese Berichtserstattungen liegen, außer den Gerichtsobrigkeiten, insbesondere auch den 
Amtshauptleuten ob, welche die ihnen untergebenen Gendarmen zu vorzüglicher Vigilanz 
in der fraglichen Beziehung anzuhalten haben. 
F. 3. 
Ist der vorhandene Verdache geeignek, um ein unkersuchungsmäßiges Verfahren darauf 
zu gründen, so ist solches zwar von der betreffenden Gerichtsbehörde immittelst, unerwartet 
einer Resolution auf gedachte Anzeigen, ohne Austand den gesetzlichen Vorschrifsten gemäß 
einzuleiten und forkzustellen. Die Landesregierung und resp. Ober-Amts-Regierung wird 
aber auf jene Anzeigen, befundenen Umständen nach, zu dergleichen Untersuchungen, tbeils 
zu thunlichster Beschleunigung, theils zu desto gründlicherer und vollständiger Führung der- 
selben, besondere Commissarien ernennen, die sich denselben bis zu deren völliger Beendigung, 
nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Mandats, ausschließend zu unterziehen haben. 
Bei dieser Auftragsertheilung ist in den Kreislanden vorzuge weise auf Unsere Justiz- 
amter, in der Oberlausitz aber (außer der in besonders wichtigen Fallen zu erfolgenden Be- 
austragung eines Mitgliedes der Ober-Amts--Regierung) auf das Gerichesamt zu Budissin 
das Absehen zu richten. Jedoch können die Landes= und resb. Ober-Amts-Regierung 
nach ihrem Gimessen auch denjenigen Richter beauftragen, der zu der fraglichen Untersuchung 
nach den Verordnungen vom 7 #en Februar 1820, 2 2 ten August 1821, H. 6, 1 Aien und 
20sten März 1822 (Ges. Samml. vom Jahre 1820, S. 9, vom Jahre 1821, S. 92, 
vom Jahre 1822, S. 221, 222) an sich schon competent seyn würde. 
G. 4. 
Der zu Führung einer solchen Untersuchung beauftragée Commissar soll sich, Behufs 
derselben, sofort an den Orc des begangenen Verbrechens verfügen und daselbst, oder an ei- 
nem demselben zunächst gelegenen geeigneten Orte, seinen Aufenthalt nehmen, um ohne Ver- 
zug und Unterbrechung das Nöthige bis dahin, wo die Acten zu der für den oder die Au- 
geschuldigten zu fertigenden Hauptvertheidigung vorgelegt werden können, zu expediren. 
. 5. 
Die Competenz solcher Commissarien soll sich nicht blos auf den betreffenden Geriches- 
bezirk beschränken, sondern sich über den Bereich aller Gerichte des Landes, ohne Rücksicht 
auf Exemtionen und Gerichtsstands-Privilegien, dergestalt erstrecken, daß sie, zum Behuf 
der von ihnen zu führenden Uncersuchung, Personen, unter welcher inländischen Gerichtsbar- 
keit dleselben stehen mögen b, unmittelbar (blos uncer Benachrichtigung der ordentlichen 
Obrigkeit) zur Vernehmung, Abhörung als Zeugen, Confrontarion u. s. w. vor sich laden, 
nöthigenfalls mit deren Verhaftung verfahren, auch sich, nebst dem etwa nörhigen Gefolge,
        <pb n="175" />
        (159 ) 
in jede Gerichtsbarkeit begeben und daselbst die auf den Zweck ihres Auftrags Bezug ha- 
benden Handlungen vornehmen können; wiewohl ihnen unbenommen bleibe, in Fällen, wo 
die eigene Vornahme einschlagender Handlungen mit Aufenthalt oder sonstigen Unzuträglich- 
keiten verbunden seyn würde, nach ihrem Ermessen die ordentliche competente Behörde 
darum zu requiriren, welchenfalls von Letzterer das Erforderte ohne allen Aufenehalt zu 
besorgen ist. 
Es ist auch in dieser Beziehung zwischen den alten Erblanden und der Oberlausitz in 
der Maße ein wechselseitiges Verhäleniß zu beobachten, daß ein von der Landesregierung 
bestellter Commissar in der Oberlausis,, und ein von der Ober-Amts-Regierung Beauftrag- 
ker in den Kreislanden, von allen Behörden und Unterthanen der beiden Landestheile gegen- 
seitig für competent anerkannt werden foll. 
F. 6. 
Zur Besetzung der Gerichksbank hat der Commissar die Gerichespersonen des Orts oder 
des Gerichts, wo eine in die fragliche Untersuchung einschlagende Handlung von ihm vor- 
genommen wird, zuzuzlehen, ohne daß es einer besondern Vereidung derselben hierzu bedarf. 
6. 7. 
Zu den ekwa erforderlichen gerichtsärztlichen Erörkerungen und Begutachtungen kann, 
nach Gutbesinden des Commissars, entweder der für den betreffenden Gerichtsbezirk ver- 
pflichtete Poysikus, oder auch der eines andern Bezirks, ohne besondere Vereidung, oder es 
können dazu auch andere Aerzte, diese jedoch mittelst besonderer Verpflichtung, gebrauche 
werden. Dasselbe gile von andern etwa zu adhibirenden Sachverständigen. Die zu der- 
gleichen Verrichtungen in Anspruch genommenen Personen haben der an sie ergangenen 
Aufforderung ohne allen Verzug Folge zu leisten. 
2½ 
Wegen Verwahrung oder Bewachung gefangen zu haltender Inculpaten hat der Com- 
missar die den Umständen und Localverhältnissen angemessenen Anordnungen zu kreffen. 
Er kann dazu nicht blos die am Orte oder in dem Gerichte, wo er seinen Aufenthalt ge— 
nommen, sondern auch andere in der Nahe befindliche Gefängnisse gebrauchen, und ist über- 
baupé auf seine Aufforderung jedes Gericht, mit den unter seiner Verfügung stehenden Mit- 
teln hierbei unweigerlich an die Hand zu gehen, verbunden. 
. 9. 
Das Verfahren bei den durch dergleichen Commissarien zu führenden Uncersuchungen 
anlangend, so sind zwar solche mit aller Sorgfalt, unter Beobachtung der bestehenden ge- 
seblichen Vorschriften, so weie sie nicht durch gegenwärtiges Mandat modisicire sind, zu füh- 
( 33“ )
        <pb n="176" />
        (1#6606) 
ren; es sollen jedoch dieselben, den Fall concurrirender anderer Capitalverbrechen ausge- 
nommen, lediglich auf das in Frage stehende Hauptverbrechen der Brandstiftung gerichter, 
keinesweges aber mögen sie auf andere, bei dessen Erörterung elwa zur Sprache kommende 
geringere Verbrechen und Vergehungen erstreckt werden, als deren Untersuchunz vielmehr 
nach Befinden dem ordentlichen competenten Richter anheim fälle. 
Ist jedoch gegen einen Inculpaten zugleich eine Untersuchung wegen eines andern Ca- 
pitalverbrechens entweder bereits anhängig oder zu verfügen, so soll dieselbe von dem wegen 
der Brandstistung committirten Richter mit vollführt werden, und es sollen hierbei die Be- 
stimmungen des gegenwärtigen Mandats ebenfalls Anwendung sinden. 
' 
Eine förmliche sogenannke Specialinquisition findet bei den fraglichen Untersuchungen 
nicht Scatt, sondern es in, anstatt derselben, nach beendigker Instruction der Sache, bevor 
die Accen zu Fertigung der Schustschrift vorgelegt werden, mie dem Inculpaten jedesmal 
ein Schlußverhör anzustellen, wobei demselben alle wesentliche Momente der geführten Un- 
tersuchung, sie mögen auf dessen Aussagen oder auf sonst ermittelten Umständen beruhen, in,. 
zweckmäßiger Folge, mie Weglassung aller für die Entscheidung der Sache unerbeblichen Re- 
bendinge, in einzelnen deutlichen und unverfänglichen Fragpunkten, nochmals vorzuhalten 
sind und dessen Auslassung darüber zu vernehmen ist. 
Diese Fragpunkte hat der Richter vorher schriftlich aufzusetzen, und es ist dieser Aufsatz 
zu den Acten zu bringen, die Antworten des Inculpaten aber sind mit dessen eigenen un- 
veränderten Worten gehörig zu prococolliren. Uibrigens ist der Richter bei dem Schluß- 
verhöre selbst an die aufgesetzten Fragen nicht unbedingt gebunden, es sind vielmehr diesel- 
ben, nach Befinden, mit Hinsicht auf die erfolgten Antworten abzuändern und zu ergänzen; 
auch ist, insofern die ertheilten Aneworten weitere Erörterungen nöthig machen, damit ohne 
Aufenthalt zu verfahren und demnächst das Schlußverhör zu wiederholen. 
9. 11. 
Der von dem Angeschuldigeen erwählte, oder demselben Amtswegen bestellte Verthei- 
diger ist verpflichtet, die ihm desfalls obliegende Arbeit sofort, wach ihm geschehener Vorle- 
gung der Acten, zu beginnen und mit Beiseitesetzung anderer Geschäfte zu vollenden. 
Es ist ihm dazu von dem committirten Untersuchungsrichter in der Regel eine Feist 
von 8 Tagen einzuräumen, die auch ohne besonders erhebliche, genugsam bescheinigte, oder 
¾ den Verhältnissen des betreffenden Falles selbst liegende Ursachen nicht verlängert wer- 
en soll. 
Würde die Vertheidigungsschrift in der gesetten Zeie niche gellefert, so ist, nach dem 
Ermessen des Richters, eneweder der säumige Defensor zu unverzüglicher Vollendung der- 
selben nachdrücklich zu excitiren und, nach Befinden, selbst durch Anlegung von Hausarrest
        <pb n="177" />
        (161 ) 
anzuhalten, oder die Fertigung der Schutzschrift einem andern Sachwalter zu uͤbertragen. 
Waͤre aber ein zum Vertheidiger erwaͤhlter Sachwalter durch andere ihm obliegende Arbei— 
ten, wobei Gefahr auf dem Verzuge haftet, behindert, sich der ihm aufzutragenden Ver- 
theidigung mit solcher Beschleunigung zu unterziehen, welches jedoch sofort uͤberzeugend nach— 
gewiesen werden muß, so ist, wenn nicht ganz besondere Gruͤnde vorhanden sind, ihm dem— 
ungeachtet, unter angemessener Fristerstreckung, vorzugsweise die Vertheidigung zu uͤberlas— 
sen, vom Commissar ein anderer Defensor zu bestellen. 
. 12. 
Die Oicasterlen haben den Verspruch in dergleichen Untersuchungssachen vorzüglich, 
vor allen andern Sachen, zu beschleunigen und das Urchel längstens binnen vier Wochen 
an die Bebörde zu befördern. 
ß. 13. 
Die darin gesprochenen Erkenntnisse sind von dem commissarischen Richter selbst sofort 
nach deren Eingange zu eroͤffnen, auch, wenn nicht hierbei ein besonderer Anstand sich her— 
vorthur, dem oder den Angeschuldigten alsbald zu publiciren, gleichzeitig aber eine Abschrift 
davon, ohne Acten, zur Landes= und resp. Ober-Amcs-Regierung einzusenden. 
. 14. 
Ist in dem Urthel auf Todesstrase erkannt, so ist nach der Publication ohne Verzug. 
für anderweite Vertheidigung des oder der Verurtheilten zu sorgen, und dabei, so wie so- 
dann weiter, das 9. J. 11, 12 u2 d 13 Vorgeschriebene ebenfalls zu befolgen. 
. 15. 
Wird durch das anderweit gesprochene Urthel die erkannte Todesstrafe bestätige, so sind, 
nach dessen Publication, die Acten mittelst Berichts unverweile zur Landes= oder resp. Ober- 
Amts-Regierung einzusenden, und es ist biernächst die durch dieselbe zu eröffnende weitere 
Entschließung zu erwarten. 
. 16. 
Die Vollstreckung der Todesstrafe ist, wenn es dazu kommt, von demselben Richter, 
der die Untersuchung geführt hat, mie Vermeidung alles unnöthigen Aufenthalts, zu ver- 
anstalten. 
. 17. 
Ist in dem eingeholten Urehel auf Zuchthausstrafe erkanne, so ist zwar, bei zu gestat- 
kender anderweiter Vertheidigung, mit der Abführung des Inculpaken in das Zuchthaus bis 
nach Eingang des zweiten Urthels, in der Regel Anstand zu nehmen. Will aber der In- 
culpat selbst, unerwartet dessen, seine Abführung geschehen und sich vom Zuchthause aus an-
        <pb n="178" />
        ( 162) 
derweit defendiren lassen, so ist sofort nach Publication des Urthels, mie Einsendung der 
Acten, Berich" zur Landes= oder Ober-Ames-Regierung zu erstatten, von welcher der 
Transport des Verurtheilten auf das Zuchthaus anzuordnen ist. 
Im Uibrigen ist bei der zweiten Ver#heidigung und dem darauf zu sprechenden Urthel 
dieselbe Beschleunigung, wie 9. 11 und 12 verordnet ist, anzuwenden. 
- 
Die Ortsgerichte und alle obrigkeitlichen und Polizei-Behörden sind schuldig, bei Voll- 
streckung der erkannten Strafen, so wie überhaupt in den fraglichen Fällen, auf deshalb an 
sie ergehende Aufforderung, den willigsten Beistand zu leisten. 
s. 19. 
Die Auslösungs= und Reisekosten der zu dergleichen Untersuchungen ernannten Commis— 
sarien werden aus Unserm Fiscus übertragen. Die Unrersuchungs= und Erecutionskosten 
hingegen, mit Einschluß der Defensionskosten, bleiben Dem= oder Denjenigen zur Last, denen 
solche sonst obliegen würden; 
Jedoch sollen, insofern niche Verpflichtete vorhanden sind, die in subsickum auch die 
Gebühren bezahlen müssen, bei Unvermögen der in die Kosten verurtheilten Inculpaten, 
bloß die Verläge zu erstatten seyn. 
Nach obigen Vorschriften, deren Anwendbarkeit übrigens, insoweit sie neue Bestim- 
mungen enthalten, auf die, nach Publication des gegenwärtigen Mandats, sich ereignenden 
Feuersbrünste beschränkt seyn soll, haben sich Unsere Collegia, Dicasterien und Beamten, 
so wie alle Gerichts= und Polizei-Behörden, und überhaupt Alle, die es angehe, gehor- 
samst zu achten. 
Urkundlich haben Wir dieses Mandac, welches dem Generale vom 1 3ken Julius 17960 
und dem Mandate vom Dten März 1818 gemäß zu pobliciren ist, eigenhändig unrerschrie- 
ben und mit Unserm Kanzleünsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen zu Dresden, am 28sten September 1829. 
Anton. 
   
Gottlob Adolf Ernst Nostitz und Jänckendorf. 
D. Johann Daniel Merbach.
        <pb n="179" />
        (163 ) 
45.) Verordnung der Landesregierung, 
die Verwendung hierländischer Behdrden an die Kbniglichen Gesandtschaften 
im Auslande betreffend; 
vom 26 ten September 1829. 
aà 
Von GOLGES Gnaden, Anton, Konig von Sachsen 2c. 2c. ꝛc. 
Unsern im Auslande accreditirten Gesandtschafeen, an welche sich, wie wahrzunehmen 
gewesen, hierländische Behörden in dringenden Fällen direct um geeignete Intercessionen 
verwendet haben, ist, ohne Unsern ausdrücklichen Befehl, eine Einschreitung niche gestarcet. 
Do aber eine vorläufige Benachrichtigung derselben in, Eile erfordernden, Criminal= und 
Polizeifällen von Nußen seyn kann, so mag zwar den Kreis= und Amts-Hauptleuten, auch 
andern hierländischen Behörden, eine solche Verwendung auch fernerhin nachgelassen bleiben; 
es ist jedoch von denselben gleichzeitig und direce auch zum Deparcemene der auswärtigen 
Angelegenheiten bei Unserm Geheimen Kabinet Anzeige zu ehun, damie selbiges in der Sache 
Unsere Befehle einholen und die resp. Gesandeschaft darnach ohne Zeitverlust mit Anwei- 
sung versehen werden kann. 
Hiernach haben sich Unsere sämmtlichen Kreis= und Amtés-Hauptleuce, Beamte, 
Stadträthe und andere Obrigkeiten gebührend zu achten. 
Gegeben zu Dresden, am 20sten September 1829. 
Dr. C. J. Eisenstuck. 
Christian Heinrich Springer, 8. 
Ausgegeben zu Dresden, am 13Zten October 1829.
        <pb n="180" />
        <pb n="181" />
        ) 
Gesetsam m Lung 
für daß 
Königreich Sachsen. 
27. 
——— 
46.) Reseript des Geheimen Rathes an die Ober-Amts- 
Regierung zu Budissin, 
die Regulirung der von den Einwohnern verschiedener Confession in solchen 
Orten, welche in einen festen Kirchenverband erst eintreten) zu leistenden 
Parochiallasten und Stolgebühren betreffend; 
vom 19½#n September 1829. 
à 
Von GOXES# Gnaden, Anton, Kdnig von Sachsen rc. 2c. . 
Wurdiger, Veste, Hochgelahrte, Räthe, liebe andächtiger und getreue. Wir haben, 
auf euern unrerthänigsten Bericht vom 2 Ssten des vorigen Monats, in Hinsicht der Regu- 
lirung des Verhälenisses der Einwohner verschiedener Confession, in solchen Orten, welche 
zeither in einem festen Parochialverbande noch nicht gestanden haben, bei deren Ein- 
pfarrung in eine protestantische oder katholische Kirche, im Betreff der Leistungen an 
diese Kirche und die Geistlichkei#, solgende Bestimmungen genehmiget: 
1. 
Das Jahr des Eintritts in einen festen Kirchenverband ist als das Normaljahr im 
Bezug auf Reallasten anzusehen, alle Besitzungen, welche zur Zeit des Abschlusses des 
Beitrittsvertrags in den Haͤnden evangelischer Glaubensgenossen sind, gehoͤren fortdauernd 
zur evangelischen Parochie, und alle Besitzungen, welche katholische Glaubensgenossen zu 
dieser Zeit inne haben, werden zur Parochie derjenigen katholischen Kirche gerechnek, wo- 
bin sich die Eigenthümer halten. 
Gesetzsammlung 1829. 34 )
        <pb n="182" />
        ( 166 ) 
2. 
Werden spaͤterhin an einem solchen Orte noch neue Haͤuser erbaut, so bestimmt sich 
der Parochialverband nach dem Hauptgute, auf welchem das neue Haus ausgebauet wor- 
den ist. Bel neuen Anbauen auf der Dorfaue, oder Dominial-Grund und Boden begrün- 
der dagegen die Confession des ersten Erbauers den Parochialverband. 
3. 
Fuͤr die Person ist in dergleichen Ortschaften, ohne Unterschied der Besthung, 
jeder Einwohner berechtigt, die ministeriellen Handlungen in der Kirche seiner Confession 
verrichten zu lassen, ohne deshalb den Geistlichen, oder andern Kirchendienern der Parochie, 
zu welcher das Grundstück gehört, die Stolgebühren bezahlen zu müssen. 
An Orten, wo die Parochialverhälenisse unbestritten und bereits vollständig geordnet 
find, bewendee es bei der, durch Reseript vom Aten März 1713, in der Oberlauss 
festgestellten Eimichtung. 
Unser gnädigstes Begehren ist, unter Rückgabe elnes Fascikels Accen, hiermie an euch, 
ihr wollet euch bieenach gebührend achten, und in vorkommenden Fällen dem gemäß, in 
der von euch bezeichneten Weise, das bierunter weirer Erforderliche verfügen und beforgen, 
auch dieses Rescript durch dessen Abdruck in der Gese·sammlung zur öfwentlichen Kenne- 
niß bringen. 
Daran geschieht Unser Wille und Meinung und Wir verbleiben euch mit Gnaden 
gewogen. 
Gegeben zu Dresden, den 19ten September 1829, 
Nostitz und Jänckendorf. 
Franz Heinrich Wolf von Schindler. 
Ausgegeben zu Dresden, am 1 5%„ October 1829.
        <pb n="183" />
        7 ) 
Gesetzsammlung 
nrecnnosern 
28. 
  
4J.) Bekantmachung des Kirchenraths und Ober-Consistorii, 
den Ein= und Abgang der Sachen bei demselben und die Gebrauchung 
von Agenten betreffend; 
vom 14%n September 1829. 
V.# dem ersten Januar 1830 an soll mie dem Eingange der an den Königl. Kirchen- 
rath und das Oberconsistorium gelangenden Sachen und der aus selbigen ergehenden Ver- 
sügungen, zu Beschleunigung derselben und um allen Unordnungen vorzubeugen, folgende 
Einrichtung Statt finden: 
1. 
Alle vor den Kirchenrath gehoͤrige Sachen werden, wie bisher, auch ferner an den bei 
der Kirchenraths-Kanzlei angestellten Registrator, hingegen die vor das Oberconsistorium 
gehörigen Sachen an den Registrator in der Protonotarlats-Cxpedition abgegeben. 
2. 
Die aus dem Kirchenrathe und Ober-Consistorio ergehenden Rescripte, Verordnungen 
und sonstigen Resolutionen werden von den in der Kirchenraths-Kanzlei und im Proto- 
notariate angestellten Sporteleinnehmern, auf die in folgenden Puncten bestimmce Weise, 
zum Abgang gebracht und befördert. 
3. 
Es soll bei allen den Sachen und Angelegenheiten, welche von geistlichen und weltlichen 
Unterbehörden an den Kirchenrath und das Oberconsistorium gelangen, so wie bei den aus 
diesem Collegio an jene Uncerbehörden abgehenden Rescripten, Verordnungen und sonstigen 
Resolutionen, die Einmischung von Agencen nicht weiter zulässig seyn und solchemnach eine 
Gesetzsammlung 1829. (35 )
        <pb n="184" />
        ( 168 ) 
Ablösung dieser Sachen durch die Agenten nicht mehr Stakt finden, sondern es sollen diese 
Sachen unmittelbar, unter der Adresse der betreffenden Behörden, bei dem nächsten Postamte 
zur weitern Beförderung mit der Post aufgegeben werden. 
4. 
Ausgenommen davon werden die Ober-Consistorial-Cassen- Gelder und dahin einschla- 
genden Sachen, wegen deren Abgabe und Beförderung es bei der bieherigen Einrichtung 
noch zur Zeit bewendet: wie denn auch, was die rechtlichen Angelegenheiten betrifft, welche 
als förmliche Processe bei dem Kirchenrathe und Ober-Consistorio verhandelt werden, rück- 
sichtlich deren Beförderung und Insinuation Demjenigen, was dießfalls in der Erl. Proceß- 
Ordnung und sonst gesetzlich vorgeschrieben ist, auch ferner unverändert nachgegangen werden foll. 
5. 
Einzelnen Interessenten, welche Gesuche um Dispensation, Stipendien und andere Un- 
terstüszungen, bei dem Kirchenrathe und Ober-Consistorio anzubringen haben, bleibe freige- 
stelle, zu Einreichung dießfallsiger Supplicate und sonstiger Schriften, wenn sie solche niche 
selbst Abergeben, sich der Agenten zu bedienen, und die darauf ertheilten Resolutionen, deren 
Abgabe, so wie bisher, auch ferner auf zu bewerkstelligende Ablösung beruher, durch einen 
Agenten ablösen zu lassen; wogegen in den Fällen, wenn dergleichen Gesuche durch eine 
geistliche oder weltliche Behörde anher gelungen, der unter 3. enthaltenen Vorschrist eben- 
mäßig genau nachzugehen ist. 
Zu diesen Agenten sind jedoch niemals bei den Kanzleien des Kirchenraths und Ober- 
Coneistorü und den zu denselbigen gehörigen Cassenexpeditionen angestellte Personen, als 
welchen die Uibernahme von Agenturgeschäften für alle Fälle untcersage ist, zu wählen. 
6. 
Allen Denenjenigen, welche als Interessenten Gesuche anbringen, oder als Sachwalter 
Geschäfte betreiben, ohne sich dazu eines Agenten zu bedienen, soll, sobald auf ihr Gesuch 
oder sonstiges Anbringen Eneschlief ung gesaßt worden ist, von dieser durch die betreffende 
Unterbehörde, oder unmittelbar durch die Kanzlei Nachricht ertheilt werden. 
Nur auf Gesuche um Anstellung oder Verforgung erfolgt in der Regel keine Nachricht, 
daferne ihnen nicht gefügt worden ist. 
7. 
Da bei den unter 3. erwähnten Sachen die Dazwischenkunfe von Agenten zur Uiber- 
reichung, Sollicikation und Anfrage unnöthig und zu Bewirkung der Ablösung und des 
Abgangs unzulässig ist; so sollen die den Agencen für die Besorgung der Eingabe und der 
Ablösung zeither gestatteten Gebühren hinwegfallen, dagegen soll die Hälfte des Berrags
        <pb n="185" />
        (169 ) 
dieser Gebühren mit zwei Groschen für den Eingang und zwei Groschen für den Ab- 
gang jeder Sache, für welche Sportkeln in Ansat kommen, für Rechnung der Sportelcassen, 
in der Kirchenrarhs= oder resp. der Protonokariats-Kanzlei liquidirt und erhoben werden. 
8. 
Stempelgebuͤhren, Sporteln und Copialien fuͤr die von hier aus abgehenden Sachen 
werden auf einem besondern, dem Rescripte oder der Verordnung beizufuͤgenden Sportel— 
zettel liquidirt, auch außen auf dem Rescripte oder der Verordnung nach dem vollen Be- 
trage mit Buchstaben bemerkt. Sie sind von den Interessenten durch die weltliche Be- 
hoͤrde einzubringen, nach Befinden, auf besondere Anordnung, oder in Folge der Seiten 
der geistlichen Behoͤrde zu erlassenden Requisition. 
Diese Behörden haben die von ihnen erhobenen Sporkeln, mic Schluß jeden Vierkel- 
jahres, zu der betreffenden Sportelcasse des Kirchenraths oder des Ober-Consistorii zu be- 
rechnen und gegen Quitcung des Sporteleinnehmers einzuliefern; auch jedesmal ein voll- 
ständiges Verzeichniß der etwa in Rest verbliebenen Sporteln, mit Bemerkung der Ursa- 
chen, weshalb deren Einbringung Anstand gefunden, mit beizufügen. 
Nur bei denjenigen Sachen, welche durch die hiesige Post an eine weltliche Behörde 
allein, oder zugleich mie an den betreffenden Superintendenten abgehen, und bei denen die 
Sporteln niche über zwei Thaler betragen, wird der Sportelbetrag vom Sporteleinneh- 
mer unmirtelbar bei dem Hof. Post-Amte erhoben. Dem Hof-Post-Amte gebührt in die- 
sem Falle noch ein Groschen vom Thaler für den geleisteren Verlag. 
Sämmtliche Behörden und Alle, welche es sonst angeht, baben sich daber hiernach 
allenthalben zu achten. 
Dresden, am 1 4ten Sepcember 1829. 
Königl. Sächs. Kirchenrath und Oberconsistorium.
        <pb n="186" />
        ( 170 ) 
48.) Verordnung der Ober-Amts-Regierung zu Budissin, 
die Verwendung hierländischer Behörden an die Königlichen Gesandtschaf- 
ten im Auslande betreffend; 
vom 26ten October 1829. 
à 
Ven GOTTES Gnaden, Anton, Koͤnig von Sachsen 2c. 2c. #c. 
Liebe gekreue. Da Wie die, in der Verordnung Unserer Landesregierung vom 26sfien 
September dieses Jahres, (publicirt im 20 sten Seücke der Gesessammlung unter Nr. 45.) 
wegen Merwendung hierländischer Behörden an Unsere Gesandeschaften im Auslande, er- 
tbeilten Vorschriften auch in Unserem Markgrafthume Oberlausit befolgk wissen wollen; so 
wird solches sämmtlichen oberlausitzischen Gerichtsobrigkeiten und Behörden hierdurch zur 
Nachachtung bekanne gemaché. 
Gegeben zu Budissin, am 26 ten October 1829. 
von Gerßdorf. 
Ludwig Eduard Nour, 8. 
  
Berichtigung. 
Selte 126 dieses Jahrgangs . 1 geile 7 ist anstatt Pausa, ju lesen: Neukirchen. 
Ausgegeben zu Oresden, am Fien November 1829.
        <pb n="187" />
        c 17u Y 
Gesetzsammlung 
für das 
Königreich Sachsen. 
29. 
  
49.) Verordnung der Ober-Amts-Regierung zu Budissin, 
die reciprocirliche Anwendung der gesetzlichen Vorschriften wegen des Gerichts- 
standes in Criminalsachen in den Kreislanden und der Oberlausitz betreffend; 
vom 7ten October 1829. 
) 
Ven GO Gnaden, Anton, Kbnig von Sachsen rc. W. #c. 
Liebe getreue. Nachdem darüber, ob die aus Unscer Landesregierung unter dem 
Iten Februar 1820, in der Oberlausiß aber aus Unsrer Ober-Ames-Regierung unter 
dem 20ten März 1822, ergangenen, den Gerichtsstand in Criminalfachen betreffenden 
Verordnungen, in den Kreislanden und in der Oberlausih gegenseitig in allen Punkten 
zur Anwendung zu bringen seien, Zweifel entstanden sind, Wir aber die Beobachtung 
thunlichster Gleichförmigkeit in den diesfallsigen Grundsätzen in beiden Landestheilen für 
angemessen erachten; so verordnen Wir hierdurch, daß künftighin niche blos der über den 
Gerichtsstand des begangenen Verbrechens ausgesprochene Grundsaßz, sondern die gesamm- 
ten, in §. 1 bis 9 der gedachten Verordnung vom F7ten Februar 1820, sowohl in 
deren Erläuterung vom 20 Khen September 1828 für die alten Erblande, und in der 
Verordnung vom 20sten März 1822, sub I. und in deren Erläurerung vom 3 1 en Au- 
gust 1829 für die Oberlausi, ertheilten Vorschristen, sowohl zwischen mehreren Ge- 
richtsstellen der alten Erblande, oder der Oberlausitz unter sich, als auch im wechselsei- 
tigen Verhälenisse alterbländischer und oberlausitzischer Gerichtsstellen gegen einander zur 
Gesetzsammlung 1829. 36 )
        <pb n="188" />
        ( 172 ) 
Anwenbung gebrache werden, und ist da, wo, nach §. 3, 6 und 9 der Verordnung 
vom #'ten Februar 1820, Berichtserstattung an die Landesregierung einerice, solche von 
den oberlausitzischen Behörden an die Ober-Ames-Regierung zu richten. 
Hiernach baben sich sämmtliche Obrigkeiten in der Oberlausié gebührend zu achten. 
Gegeben zu Budissin, am 7ten October 1829. 
von Gerßdorf. 
Ludwig Eduard Rour, 8.
        <pb n="189" />
        ( 173.) 
50.) Verordnung der Landesregierung, 
die reciprocirliche Anwendung der geseßlichen Vorschriften wegen des Gerichts- 
standes in Criminalsachen in den Kreislanden und in der Oberlausis betreffend; 
vom 28Ssten October 1829. 
Ven GO-TLES Gnaden, Anton, Knig von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
Liebe getreue. Nachdem darüber, ob die aus Unserer Landesregierung unter dem 
7ten Februar 1820, in der Oberlausiß aber aus Unserer Ober-Amts-Regierung unter 
dem 20 fen März 1822, ergangenen, den Gerichtsstand in Criminalsachen betreffenden 
Verordnungen in den Kreislanden und in der Oberlausitz gegenseitig in allen Punkten zur 
Anwendung zu bringen seien, Zweifel entstanden sind, Wir aber die Beachkung thunlich- 
ster Gleichförmigkeit in den dießfallsigen Grundsäßen in beiden Landestheilen für ange- 
messen erachten; so verordnen Wir, daß künftighin niche blos der über den Gerichtestand 
des begangenen Verbrechens ausgesprochene Grundsaß, sondern die gesammten, in 9J. 1 
bis 9, der gedachten Verordnung vom v'en Febeuar 1820, sowohl in deren Erläu- 
terung vom 20 fen September 1828 für die alten Erblande, und in der Verordnung 
vom 20ten März 1822, sub I. und in deren Erläuterung vom 3 1sten August 1829 
für die Oberlausi, ertheilten Vorschriften, sowohl zwischen mehrern Gerichtsstellen der 
alten Erblande, oder der Oberlausitz unrer sich, als auch im wechselseitigen Verhälenisse 
alterbländischer und oberlausstzischer Gerichtsstellen gegen einander zur Anwendung gebrache 
werden. "6 " 
Hiernach haben sich sämmtliche Obrigkeiten in Unsern Kreislanden gebührend zu 
achten. 
Dresden, am 2sten October 1829. 
Freiherr von Rochow. 
Cbristian Heinrich Springer, 8. 
Aucgegeben zu Dresden, am 11½ November 1829. ·
        <pb n="190" />
        <pb n="191" />
        ) 
Gesetzsammlung 
für das 
Königreich Sachsen. 
30. 
  
  
51.) Verordnung der Landesregierung, 
die Zurückweisung ausländischer, mit ansteckenden Hautkrankheiten behafteter 
Handwerkögesellen betreffend; 
vom 1dten November 1829. 
Ven GOTTES Gnaden, Anton, Knig von Sachsen #c. c. . 
Liebe getreue. Es ist zeither, nach den Uns geschehenen Anzeigen, bäáufig der 
Fall gewesen, daß ausländische Handwerksgesellen, mit kräigen Haurkrankheiten behaftet, 
in hiesige Lande eingewandert sind, und auf Kosten der städtischen Innungen oder Ar- 
menanstalten haben geheilt und verpflegt werden mussen. 
Um den hieraus für die hierländischen Innungen und Armencassen erwachsenden 
Beschwernissen vorzubeugen, werden die Polizeibehörden in den Grenzorten hiermit an- 
gewiesen, ausländische, mit kräbigen oder andern ansteckenden Haurkrankheicen behaftere 
Gesellen, vorausgesetzt, daß sie durch ihren körperlichen Zustand sonst nicht an der Rück- 
reise behindert sind, sofort an der Grenze zurückzuweisen, und hierüber das Erforderliche 
in deren Wanderbüchern oder Päßen anzumerken. Auch haben die an der Grenze sta- 
kionirken Gendarmen auf den Fall, daß sie einwandernde ausländische Gesellen, welche 
Gesetzsammlung 1829. 37
        <pb n="192" />
        (4 176 ) 
mit diesen Krankheiten behaftet sind, antreffen, selbige an die nächste Obrigkeit abzulie- 
fern, welche sodann mit deren Zurückweisung in der obbemerktren Maße zu verfah- 
ren bat. 
Hiernach baben sich die Obrigkeiten und Gendarmen, so wie Alle, die es angeht, 
gebührend zu achten; auch ist diese Verordnung, in Gemäßheit des Generalis vom 13ten 
Juli 1796 und des Mandats vom 9/1en März 1818, zu publiciren, 
Daran geschieh: Unsre Meinung. 
Dresden, am 12#ten November 1829. 
Freiherr von Rochow. 
Wilhelm Ludwig Ackermann, §.
        <pb n="193" />
        (177 ) 
52.) Generalverordnung des Ober-Steuer-Collegi, 
den allgemeinen Wegfall der Bierladezettel betreffend; 
vom 13ten November 1829. 
Von GOTTES Gnaden, Anton, Koͤnig von Sachsen rc. cc. 2c. 
Liebe getreue. Nach Vorschrift des Trank-Steuer-Ausschreibens vom Zten Maͤrz 
1819, 9. 6 und 19, ist die Ausstellung und Abgabe der Ladezettel bei dem Werschro- 
ten des Biers, blos im Betreff der firirten Ritkerguks= und sonstigen Landbrauereien, so- 
wie derjenigen Städte, welchen, auf ihr Ansuchen, Tranb-Steuer-Fira bewilligk worden 
sind, aufgehoben, wogegen diese Controlirungsmaßregel in Ansehung der übrigen städei- 
schen Brauereien bisher fortbestanden hat. 
Wir finden jedoch für angemessen, daß die Ausstellung, Abgabe und Einrechnung 
der Bierladezettel nunmehr auch in Ansehung der mit der Tranksteuer nicht firirten 
Brauereien eingestellt werde, und mirhin diese Concrole gänzlich in Wegfall komme, so 
daß es auch der Einsendung der, blos auf die Ladezettel Bezug habenden, bisher noch we- 
gen sämmclicher nicht brouberechtigten Rictergüter, Döefer, einzelner Güter und Häuser 
einzureichen gewesenen Einschroreregister und Vacatscheine nicht weiter bedarf. 
Hiernach haben sich Alle, die es angehr, gebührend zu achten und daran Unsern Wil- 
len und Meinung zu vollbringen " 
Gegeben zu Dresden, am 1 3ten November 1829. 
G. F. von Watzdorf. 
Heinrich Plaz. 
Ausgegeben zu Dresden, am 23en November 1329.
        <pb n="194" />
        <pb n="195" />
        179 ) 
Gesetzfämmlung 
fuͤr das 
Königreich Sachsen. 
31. 
  
53.) Verordnung der Landesregierung, 
die Todtung des der Rinderpest verdächtigen Viehes und die dafür zu 
leistende Entschädigung betreffend; 
vom 54en December 1829. 
* 
Von GOTTES Gnaden, Anton, Koͤnig von Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc. 
Es ist bereits zur oͤffentlichen Kenntniß gebracht worden, daß Wir, zur Abwendung 
der im Koͤnigreiche Boͤhmen, zum Theil nahe an der diesseitigen Grenze, ausgebrochenen 
Rinderpest, den Vieheintrieb und die Einfuhr von gifttragenden Gegenstaͤnden aus Böh- 
men untersagt, und zur desto kraͤftigern Handhabung der angeordneten Sperre, außer den 
vorschriftmaͤßigen Unterthanenwachen an der Grenze, einen Militaircordon haben aufstellen 
lassen. 
Nun ist zwar zu hoffen, daß diese Maßregeln das Eindringen jener verheerenden 
Viehkrankheit in Unsere Lande verhindern werden, indem auch die seitdem in dem Ober— 
laufitzer Dorfe Ruppersdorf vorgekommenen Spuren derselben, nach den angestellten Eroͤr— 
terungen, ihren Grund lediglich in dem vor Anlegung der Sperre stattgefundenen Eintrieb 
pohlnischen Rindviehes gehabt, und die dagegen sofort ergriffenen kraͤftigen Veranstaltungen 
Gesetzsammlung 1829. (38,)
        <pb n="196" />
        jede weitere Verbreitung des Uibels bis jetzt gluͤcklich verhindert haben. Da jedoch 
die Erfahrung gelehrt hat, daß der Ansteckungestoff ost erst nach vielen Wochen seine 
Wirkung äußert und in der sofortigen Tedtung derjenigen Viehsiücke, an welchen sich 
Spuren der Rinderpest zeigen, eins der sichersten Mitctel zu deren Unterdrückung er- 
kannt worden, diese Maßregel aber in dem Mandate vom 1 3ten Mai 1780, Caf#. IlI. 
. II nicht sowohl für den Zweck der Unterdrückung, als vielmehr nur zur Erkennung des 
Uibels angeordnet ist; so haben Wir, um selbst für den Fall, daß die bereits getroffenen 
Maßregeln zur Abwendung der Rinderpest ihren Zweck nicht ganz erreichen sollten, das 
Nöthige in Zeiten vorzubereiten und einzuleiten, für angemessen erachtet, außer der Fort- 
dauer jener Maßregel und der fernern strengen Beobachtung der in dem angezogenen 
Mandate enthaltenen Vorschriften, noch Nachstehendes zu verocdnen: 
1. 
Alle Viehbesitzer haben, wie hiermit nochmals eingeschärst wird, in Gemaßbeit der 
Vorschrife Cap. III. J. I. des gedachten Mandats, und bei Vermeidung der §. IV ange- 
droheten Strafen, den Gesundheitszustand ihres Rindviehes auf das Genaueste zu beobach- 
ten und jede krankhafte Erscheinung an demselben sofort der Obrigkeit anzugeigen. 
2. 
Die Obrigkeiten haben aber auch ihrerseits selbst die sorgfaͤltigste Aufmerksamkeit auf 
diesen wichtigen Gegenstand der allgemeinen Wohlfahrt zu richten, und besonders in den 
Staͤdten die Untersuchung des Gesundheitszustandes des den Fleischern und Viehhaͤndlern 
zugehoͤrigen Rindviehes, wo moͤglich durch gepruͤfte Thieraͤrzte, und, wo dergleichen nicht in 
der Naͤhe zu erlangen sind, durch andere Thierärzte polizeiwegen zu veranstalten. 
3. 
Wird durch diese Untersuchung (§. 2), oder burch eine nach obiger Vorschrift ( . 1) 
erstattete Anzeige einer Obrigkeic bekannt, daß sich an dem Rindviehe Spuren einer Krank- 
beit gezeigt haben, so hat sie schleunigst einen geprüften Thlerarzt, insofern niche schon ein
        <pb n="197" />
        ( 181 ?) 
solcher selbst die erste Wahrnehmung gemacht und wirkliche Spuren der Rinderpest dabei 
entdeckt hat, zur nähern Untersuchung des erkrankten Thieres zu veranlassen, z'gleich aber 
den Bezirks-Amtshaupemann davon in Kenneniß zu setzen. 
4. 
Bemerke der Thierarze Anzeigen der Rinderpest, so hac, auf die von ihm unverweilt 
zu bewirkende Meldung, die Obrigkeic, ohne irgend einen Widerspruch zu beachfen, die 
sofortige Toͤdtung und Verscharrung der verdaͤchtigen Stuͤcke Vieh, unter Beobachtung der 
Cap. III. S. XLVII solg. des angezogenen Mandats vorgeschriebenen Vorsichtsmaßregeln, 
zu veranstalten, und mit der Tödcung und Beaufsichtigung dieser Veranstaltungen nebst 
dem Thierarzk eine Gerichtsperson des Orts, wo sich die Spuren der Seuche zeigen, zu 
beauferagen. 
Diese beiden, so wie alle übrige Personen, welche bei Untersuchung, Tödtung und 
Verscharrung der kranken Thiere gebraucht worden, oder sonst in deren Nähe gekommen 
sind, haben die in dem Mandate vom 130en Mai 1780, Cap. III. J. X bis mie XIII 
enthaltenen Vorschriften in Obacht zu nehmen, die dabei getragenen Kleider aber alsbald 
abzulegen, und mit Chlorkalkdämpfen zu durchräuchern, welche überhaupt zu den in dem 
gedacheen Geseße vorgeschriebenen Räucherungen als vorzugsweise wirksam biermit anem- 
pfohlen werden. 
5. 
Den Besibern des getödteten Viehes wird eine Entschädigung zugestanden. 
Wegen der hinsichtlich der ausglelchungsweisen Uibertragung dieser Entschädigungen zu 
beobachtenden Grundsäe behalten Wir, weitere Eneschließung zu fassen, Uns vor. Im- 
mittelst sollen dieselben aus Unsern Rentämrern vorschußweise ausgezahlt werden. 
6. 
Bei Bestimmung der Entschädigung ist zwischen 
( 38°“ )
        <pb n="198" />
        (4 182 ) 
usteus Kälbern, bis zu Erfüllung des ersten Jahres, jedoch mit Wegfall der ohne 
alle Vergütung bleibenden Säugkälber, 
D2tens jungem Vieh von 1 bis 3 Jahren, 
Ztens Kühen, und 
Aiens Mast= oder Zugochsen und Bullen, 
zu unterscheiden, und unter diesen wieder eine Werthverschiedenheit nach drei Klassen an- 
zunehmen, so daß in der 
Tien Klasse II#en Klasse IIIten Klasse 
1.) Kälber mit 2 Thr. — —. 4 Thlr. — —. 6 Thlr. — —.4 
2.) junges Vieh mit 6 —. — 10 —. —. 12. — —. 
3.) Kuͤhe mit 12 — —. 18= "] „ 24„ —--= —. 
  
  
4.) Ochsen u. s. w. mit 18 2 — — — 24 * —. " 36 r —. — 2 
berechnet werden, und nur in einzelnen Fällen, bei ganz ausgezeichneten Stücken Mastvieh, 
soll eine etwas höher ansteigende, keinen Falls aber den Werth von 50 Thlr. — — 
überschreirende Vergücung zulässig seyn. 
7. 
Darüber, wie hoch, nach vorstehenden Sätzen, die Eneschädigung des getödteten Thieres 
zu bestimmen sei, so wie über den Ersolg der angeordneten Tödkung, ist, unter genauer 
Beschreibung des Scückes selbst, von dem zu dessen Untersuchung gebrauchten Thierarzte, 
in Verbindung mir der abgeordneten Gerichtsperson, eine schriftliche pflichtmäßige Anzeige 
abzufassen und bei der Obrigkeit einzureichen- 
8. 
Auf den Grund dieser Anzeige hat die Obrigkeit, jedoch nicht eher, als bis die 
Rinderpest in der Gegend voͤllig unterdruͤckt ist, und alle deshalb bestandenen polizeilichen 
Maßregeln wieder aufgeheben worden. sind, ein zugleich dieses ketztern Umstandes miege- 
denkendes Zeugniß über die Nothwendigkeit, Anerdnung und Vellziehung der Tödeung, 
so wie über die ermittelce Werchbestimmung auszufertigen.
        <pb n="199" />
        (183 ) 
Dieses obrigkeitliche Zeugniß ist sodann bei dem Bezirks-Amtshaupkmann einzu- 
reichen, welcher dasselbe zu prüfen und, dafern sich dagegen niche solchenfalls zuvörderst zur 
Erledigung zu bringende Bedenken ergeben, zu autorisiren, und hierauf den Eigentbu- 
mer des getödtecen Viehes damice an den Kreishaupemann, zu verweisen hat. 
0. 
Der Kreishaupemann hat aus dem Attestake die nöcthigen Notizen in die, von ihm 
über sämmtliche, im Kreise vorgekommenen Entschädigungen, anzulegende Tabelle einzutragen, 
und sodann auf dasselbe eine Anweisung an das Rentamt desjenigen Bezirks, in welchem 
das fragliche Stück Vieh getödtet worden ist, zur vorschußweise zu leistenden Bezahlung 
des ausgemirtelten Entschädigunsssatzes zu bringen, welchen hierauf der Rentbeamte, ge- 
gen Innenlassung des Attestats und Quictung des Viehbesibers, sofort baar auszuzahlen. 
hat. 
10. 
Vorstehenden Vorschriften haben sich alle Rindviehbesitzer ohne Ausnahme zu unter- 
werfen, dagegen aber auch die ausfallende Entschaͤdigung zu erwarten. 
11. 
Jeder Anspruch auf die Eneschädigung fällt weg, wenn der Besitzer die Erkrankung 
des Viehes verheimliche, oder sonst eine Nichebeachrung der im §. 1. dieser Verordnung 
enthaltenen Vorschrift sich zu Schulden gebrache bat. 
Für gefallenes Vieh erfolge in keinem Falle eine Entschädigung. 
12. 
Dem, was in Obigem den Amtshauptleuken zur Pflicht gemache worben ist, har 
sich binsichtlich der Schönburgischen Rereßherrschafren die Gesammtregierung. zu Glauchau- 
zu unterziehen. 
13. 
In allen die Befolgung gegenwärtiger Verordnung betreffenden Angelegenheiten ist, 
inlofern niche etwa ein strafrechrtliches Verfahren eintrite, von sämmrlichen Behörden
        <pb n="200" />
        ( 184 ) 
und Local-Gerichts-Personen unentgeldlich zu expediren und die nöthige Assistenz zu 
leisten. 
Die dabei vorkommenden unumgänglichen baaren Verläge an Bothenlöhnen und Co- 
pialien u. s. w. sind von Denjenigen zu kragen, welche die onera jurisc4ictionis Überhaupt 
zu bestreiten haben; Wir wollen jedoch die hierunter erwachsenden Gebühren der Thier- 
ärzte auf Unsere Rentämter übernehmen. 
Wir versehen Uns gnädigst zu allen Unsern Unterthanen, und insonderheit zu den 
Obrigkeiten, daß sie, den beilsamen Zweck dieser Vorschriften erkennend, mit Bereit- 
willigkeit, Thärigkeit und pünktlicher Genauigkeit dieser 
Verordnung 
welche, in Gemäßbheit des Generale vom 1 3ten Juli 1796, und des Mandats vom 
gien März 1818, noch besonders, und zwar mit möglichster Beschleunigung, bekannt zu 
machen ist, allenthalben nachkommen werden. 
Gegeben zu Dresden, den 5ten December 1829. 
Freiherr von Rochow. 
Ausgraeb Wilhelm Ludwig Ackermann, d 
Aus geden zu Oresden, am 7½ December 1829
        <pb n="201" />
        Gesetzfammlung 
fuͤr das 
Königreich Sachsen. 
32. 
  
  
  
54.) Verordnung der Ober-Amts-Regierung zu Budissin, 
die Zuruͤckweisung auslaͤndischer, mit ansteckenden Hautkrankheiten behafteter 
Handwerkögesellen betreffend; 
vom 30sten November 1829. 
à 
Ven GOTTES Gnaden, Anton, Koͤnig von Sachsen te. c. 2c. 
Liebe getreue. Da die, im dreißigsten Stuͤcke der dleßjaͤhrigen Gesetzsammlung unter 
Nummer 51. publicirte, Verordnung Unserer Landesregierung, vom 12ten November die- 
ses Jahres, die Zuruͤckweisung auslaͤndischer, mit ansteckenden Hautkrankheiten behafteter 
Handwerksgesellen betreffend, auch in Unserm Markgrafthume Oberlausitz Guͤltigkeit hat 
und daselbst allenthalben befolgt werden soll, so wird solches saͤmmtlichen Gerichtsobrigkei— 
ten, Behoͤrden und Unterthanen zur Nachachtung hierdurch bekannt gemacht. 
Gegeben zu Budissin, am 30sten November 1829. 
von Gerßdorf. 
Friedrich Wilhelm Klengel, S. 
Gesetzsammlung 1829. ( 30)
        <pb n="202" />
        ( 186 ) 
55.) Verordnung der Ober-Amts-Regierung zu Budissin, 
die Tödtung des der Rinderpest verdächtigen Viehes und die dafür 
zu leistende Entschädigung betreffend; 
ten December 1829. 
n 
Von GOTTES Gnaden, Anton, Koͤnig von Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc. 
Liebe getreue. Die, wegen der Toͤdtung des der Rinderpest verdaͤchtigen Viehes und 
der dafür zu leistenden Entschädigung, in der Verordnung Unserer Landesregierung vom 
5ten d. M., für die Erblande ertheilten Bestimmungen und Vorschriften sollen auch in 
Unserm Markgrasthume Oberlausitz zur allgemeinen Gültigkeit gelangen und allenthalben 
genau beobachtet werden. Solches wird daher, so wie, daß bei den 9. 8. flgd. enthal- 
ctenen Dispositionen an die Stelle des Kreishauptmanns, für die Oberlausiß Unsere Ober- 
Amts-Regierung selbst, an die Steelle der Rentämter aber die Provincial- Haupt-Casse zu 
Budissin erite, zur Nachachtung bekanne gemacht. Es ist auch diese Verordnung und die 
aus Unster Landesregierung unkerm 5ten d. M. erlassene, dem Generale vom 1 3ten 
Juli 1796 und dem Mandate vom Dten März 1818 gemäß, und zwar mit möglichster 
Beschleunigung, zur Publication zu bringen. 
Gegeben zu Budissin, am 'eten December 1829. 
von Gerßdorf. 
»- Ludwig Eduard Roux, S. 
Ausgegeben zu Dresden, am 9½ December 1829.
        <pb n="203" />
        ( 187 ) 
Gesetz sammlung 
für das 
Königreich Sachsen. 
33. 
—.-eg.- 
  
56.) Decret an den Geheimen Rath, 
die Hypotheken-Annotationen bei der #ehns-Curie betreffend; 
vom 2t69en December 1820. 
S. Kdnigl. Majestät ꝛc. rc. 2c. genehmigen, auf den von der Landes- 
regierung, unkerm 2 3 bten October dieses Jahres, unterthänigst erstatteten Vortrag und auf 
das darüber vom Geheimen Rathe, uncerm 1 Aien vorigen Monats, beifällig eröffnete Guc- 
achten, daß hinsichrlich dessen, was in dem Mandace vom 4 #en Juni dieses Jahres, 
die Aufhebung der stillschweigenden Hypotheken und einige damic in Verbindung ste- 
bende Bestimmungen betreffend, und in dem Mandate von demselben Dalo, einige 
Bestimmungen über die Pfandrechte an unbeweglichen Sachen enthaltend, über die An- 
merkung und Eintragung in das Consens-Buch verordnet ist, in Ansehung der bei 
der Landesregierung relevirenden Gücer und anderer bei ihr in Lehn oder Erbe zu 
reichenden Gegenstände, es, bis auf anderweite Anordnung, bei der zeitherigen Einrich- 
kung der Confirmations= und Consens = Acten dergestale bewende, daß die in obge- 
dachten beiden Mandaken erwähnten Hypotheken - Annotationen lediglich durch Einver- 
leibung der Concepte der desfallsigen Annorations-Scheine in die gedachten Acten be- 
Gesetzsammlung 1829. ( 40 )
        <pb n="204" />
        (188 ) 
wirkt werde, und es ist solches durch den Abdruck gegenwaͤrtigen Decrets in der 
Gesetzsammlung zur allgemeinen nachachtlichen Kenntniß zu bringen. 
Gegeben unter Sr. Königl. Majestät Allerböchskeigenen Unterschrife, zu 
Dresden, am 2ten December 1829. 
Anton. 
Graf von Einsiedel. 
  
D. Maximilian Günther. 
Ausgegeben zu Deescden, am 2 14e#n Oecember 1829.
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
