Anmerkung. Höchster Anordnung zufolge, wird hierdurch wiederholt bekannt gemacht, daß Ergänzungen angeblich nicht cingegangener Stücke der Gesetzsammlung künftig nicht Stakt finden können, wenn dergleichen Oefecte niche spätestens sechs Wochen nach dem jedesmaligen, in der keip- ziger Zeitung angekündigten Erscheinen eines Stücks, der unterzeichneten Redaction angezeigt worden sind. Nach Verlauf jenes Termins hac man sich einzig an die hiesige Königliche Hofbuchdruckerei zu wenden. Dresden, am 24ten Jannar 1831. Redaction der Gesetsammlung für das Kdnigreich Sachsen.