Gesetzsammlung für das Königreich Sachsenn. 1. 1.) Statuten des Kdniglich Sächsischen Militair= St. Heinrichs-Ordens; vom 23#ten December 1829. A uton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen, ꝛc. ꝛc. ꝛc. Wir finden Uns bewogen, fuͤr den, schon von Weiland Unsers vielgeliebtesten Herrn Bruders, des Koͤnigs Friedrich August Liebden, zu Belohnung ausgezeichneter, im Felde erworbener Verdienste, fuͤr Offiziers der Koͤniglich Saͤchsischen Armee hergestellten und ver- liehenen eigenen Militairorden, folgende besondere Statuten festzusetzen, welche in Ordensangelegenheiten zur beständigen Richtschnur dienen sollen: I. Dieser Orlden führt den Namen des Sachsischen Kaisers Heinrichs des Heiligen, und sammtliche Ordensglieder werden Ricter des Königlich Sächsischen Militalr-St. Hein- richs-Ordens genannt. II. Das Großmeisterthum ist und bleibt mie der Königswürde des Hauses Sachsen verbunden. III. Die Mitglieder, welche in besagten Militairorden aufgenommen werden, sind in vier Klassen eingetheilt, nämlich in Großkeeuze, Commandeurs erster Klasse, Com- Gesetzsammlung 1830. ( 1 )