Gesetzfammlung für das Königreich Sachsen. 2. GAAA—3- 2.) Mandat, die Acceptation gezogener, auf einen gewissen Verfalltag gestellter Wechsel betreffend; vom 23 ten December 1829. — W99, Anton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen 2c. 2. c. thun hiermit kund und zu wissen: Wir finden Uns bewogen, die Bestimmung im g. VII. der Leipziger Wechselordnung vom Jahre 1682, wonach Wechselbriefe, die ihren Zahlungstermin nicht erst von Zeit der Acceptation gewinnen, sondern bereits auf einen gewissen Tag, an welchem sie bezahlt werden sollen, gestellt sind, wenn sie eher, als vierzehn Tage vor der darin bestimmten Zahlungszeit, einlaufen, von Demjenigen, auf den sie gezogen sind, nicht eher, als an dem vierzehnten Tage zuvor acceptirt zu werden brauchen, und wonach der Inhaber solcher Wech- sel erst alsdann, wenn der Bezogene nicht bis zu bemeldetem Tage wegen deren Accepta- tion sich erklärt und solche wirklich leistet, zu prokestiren berechtigt und gehalten ist, hiermit dergestalt aufzuheben, daß solche vom ersten August 1830 an niche weiter güultig seyn soll. Dagegen verordnen Wir, was folgek: Alle dergleichen gezogene Wechsel, welche eine, nicht von der Präsenkation zur Annah- me abhängige, Bestimmung der Verfallzeie in sich enthalten, sollen, von gedachtem Tage an, gleich den sogenannten Sicht= und Uso-Wechseln, ohne Rücksicht auf die größere oder geringere Entfernung ihrer Verfallzeit, sobald sie einlaufen, und vor Abgang der nächsten Post, nach dem Aufenthaltsorte des Einsenders, dem Bezogenen zur Acceptation präsentirt Gesetzsammlung 1830. 2)