( 8 ) werden, und es soll dieser sich bierauf sofort über deren Annahme oder Nichtannahme zu erklären, auch, wenn er zu acceptiren gemeinek, solches sofort zu thun, schuldig, bei niche erfolgender Accepfation aber, der Inhaber ohne Verzug zu protestiren berechtigt und gehal- ten, so wie hiernächst mit Absendung des Protests den sonstigen Vorschrifcen der Wechsel- ordnung gemäß zu verfahren verbunden seyn. Von dieser Verordnung bleiben jeboch die Meßwechsel, welche, ohne besondre Bestim- mung ihres Verfalltags, auf eine der drei Leipziger Messen zahlbar gestellr sind, zur Zeit ausgenommen, und bewendet es ihrer Präsentation zur Annahme halber bei den Vorschrif- ten des F. IV. der gedachten Wechselordnung. Urkundlich baben Wir dieses Mandat, welches, in Gemasheit des Generale vom 1 3ten Juli 1796, und des Mandats vom 9ten März 1818, zu publiciren ist, und nach welchem sich Alle, die es angehe, gebührend zu achten haben, eigenhändig uncerschrieben und mit Unserm Kanzlei-Insiegel bedrucken lassen. So geschehen und gegeben zu Dresden, den 23 ten December 1829. Anton. D. Christian Jakob Eisenstuck. Christian Lebrecht Noßko, §.