Gesettzsammlung ——N——0 5. 7.) Verordnung der Landesregierung, die neue Stadtanleihe zu Leipzig betreffend; vom öten März 1830. Ve GOTTES Gnaden, Anton, Koͤnig von Sachsen 2c. 2c. #c. Nachdem Wir dem Stadtrathe zu Leipzig, Behufs der voͤlligen Abtragung der mit Vieren vom Hundert verzinsbaren dasigen Stadtanleihe vom Jahre 1822, zur Er— oͤffnung einer anderweiten dergleichen Anleihe zum Belaufe von Zwei Millionen Viermal Hundert Tausend Thalern —- — gegen Drei vom Hundert jaͤhr- licher Verzinsung, und zu den uͤbrigen in der von genanntem Stadtrathe diesfalls erlas— senen Ankündigung vom 4Aten dieses Monats angezeigten Bedingungen Unsere Genehmi— gung ertheilt haben; So wollen Wir auf diese neue Leipziger Stadtanleihe hiermie nicht nur alles Das- jenige für anwendbar erklären, was in Ansehung der landschaftlichen Obligationen und der Cammer-Credit-Cassenscheine, wegen nicht zulässiger Vindication der Schulbverschrei- bungen und der dazu gehörigen Zinsleisten und Ceupons, in dem Mandate vom 26sten Januar 1775, (Cod. Aug. Zie Forts. 1ster Th. S. 339.) ferner über das Verfahren wegen vernichteter und abhanden gekommener dergleichen Staakspapiere, in den Rescrip- Sesetzsammlung 1830. (5)