Gesesammlung für das Königreich Sachsen. 6. 8.) Rescript der Landesregierung an den Stadtrath zu Leipzig, die Discontocasse daselbst betreffend; vom 25sten Februar 1830. Von GOTTES Gnaden, Anton, Koͤnig von Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc. Liebe getreue. Wir haben Uns vortragen lassen, was ihr, im Betreff der von den Directoren der zu Leipzig bestehenden Discontocasse, wegen einiger, bei der letzten Haupt— versammlung der Actionairs, in Antrag gekommenen abgeaͤnderten Bestimmungen der Statuten dieser Anstalt, mittelst Berichts vom 2ten April vorigen Jahres gehorsamst angezeigt habt. Wir finden hierauf fuͤr angemessen, im Allgemeinen zu erklaͤren, daß das 6. 18 dub d. der Statuten der gedachten Discontocasse ausgesprochene Erforderniß der landes— herrlichen Genehmigung bei Ergaͤnzungen und Abaͤnderungen der besagten Statuten nur auf solche Bestimmungen derselben zu beziehen sei, welche die Verfassung der Disconto= anstalt selbst, sowie die auf deren Cassenscheine Bezug habenden, in den 99. 12, 13, 14, 16 und 26 enthaltenen Vorschriften betreffen, daß hingegen zur Gültigkei von legal gesaßten Gesammtbeschlüssen der Actionairs, welche blos das von den Direckoren bei der ihnen übertragenen Verwaltung der Fonds der Anstalt zu beobachtende Ver- Gesetzlammlung 1830. ( 6 )